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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Lutheri Wort auß dem 90. Psal. daß der Mensch wie ein Klotz vnd Stein sey in Geistlichen Sachen / etc. gehören hieher auch nit. Dann hie nicht gestritten wirdt von den Kräfften deß vnbekehrten Willens in Geistlichen Sachen: sondern von der Erbsünde / ob nemblich die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey oder nicht / welches Streits Lutherus in angezogenen Worten mit dem wenigsten nicht gedencket.

Also hilfft sie auch Lutheri Spruch in der Jenischen Hauß Postillen nichts / da er sagt: Der Mensch / nach der Theologia angesehen / ist sterblich / vngerecht / lügenhafftig / dann darüber kein Streit ist. Sie wöllen beweisen / die verderbte Natur sey die Erbsünde selbst / vnd bringen Sprüche / welche sagen / der Mensch Theologice betrachtet sey sterblich / vngerecht / lügenhafftig / etc. Da verstehet jederman / daß das nicht bewiesen heisse.

Wir bekennen von Hertzen / daß der Mensch nach dem Fall / gegen Gott gerechnet / eine sterbliche / vngerechte / lügenhaffte Creatur sey / Aber was thut das zu diesem Streit / da sie fürgeben / die verderbte Natur sey die Sünde selbst? Kan doch ein Blinder an der Wandt greiffen / daß dieses nicht einerley sind / wann Lutherus vnd wir mit jhme lehren / der Mensch sey nunmehr eine sterbliche / vngerechte / lügenhaffte Creatur / vnd wann sie schwärmen / der Mensch oder die verderbte Menschliche Natur sey ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst.

Die distinctio Tom. 1. lat. Ienensi, fol. 81. da Lutherus handelt vom Vnderscheid zwischen dem Zeitlichen vnnd Göttlichen Segen / thut auch nichts zu diesem Streit vön der Erbsünde. Dann dieser Vnderscheid bleibet wol / vnd ist auch für sich recht vnd gut / erweiset aber das nicht / daruon der Streit ist / nemmlich daß die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey. Man fraget nicht / ob ein Vnderscheid sey zwischen zeitlichem vnnd ewigem Segen / sondern das ist die propositio, welche sie erweisen sollen / das nemblich die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die

Lutheri Wort auß dem 90. Psal. daß der Mensch wie ein Klotz vñ Stein sey in Geistlichẽ Sachen / etc. gehörẽ hieher auch nit. Dañ hie nicht gestritten wirdt von den Kräfften deß vnbekehrten Willens in Geistlichen Sachen: sondern von der Erbsünde / ob nemblich die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey oder nicht / welches Streits Lutherus in angezogenen Worten mit dem wenigsten nicht gedencket.

Also hilfft sie auch Lutheri Spruch in der Jenischẽ Hauß Postillen nichts / da er sagt: Der Mensch / nach der Theologia angesehẽ / ist sterblich / vngerecht / lügenhafftig / dann darüber kein Streit ist. Sie wöllen beweisen / die verderbte Natur sey die Erbsünde selbst / vnd bringen Sprüche / welche sagen / der Mensch Theologicè betrachtet sey sterblich / vngerecht / lügenhafftig / etc. Da verstehet jederman / daß das nicht bewiesen heisse.

Wir bekennen von Hertzen / daß der Mensch nach dem Fall / gegen Gott gerechnet / eine sterbliche / vngerechte / lügenhaffte Creatur sey / Aber was thut das zu diesem Streit / da sie fürgeben / die verderbte Natur sey die Sünde selbst? Kan doch ein Blinder an der Wandt greiffen / daß dieses nicht einerley sind / wann Lutherus vnd wir mit jhme lehren / der Mensch sey nunmehr eine sterbliche / vngerechte / lügenhaffte Creatur / vnd wann sie schwärmen / der Mensch oder die verderbte Menschliche Natur sey ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst.

Die distinctio Tom. 1. lat. Ienensi, fol. 81. da Lutherus handelt vom Vnderscheid zwischen dem Zeitlichen vnnd Göttlichen Segen / thut auch nichts zu diesem Streit vön der Erbsünde. Dañ dieser Vnderscheid bleibet wol / vnd ist auch für sich recht vnd gut / erweiset aber das nicht / daruon der Streit ist / nem̃lich daß die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey. Man fraget nicht / ob ein Vnderscheid sey zwischen zeitlichem vnnd ewigem Segen / sondern das ist die propositio, welche sie erweisen sollen / das nemblich die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die

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[0208] Lutheri Wort auß dem 90. Psal. daß der Mensch wie ein Klotz vñ Stein sey in Geistlichẽ Sachen / etc. gehörẽ hieher auch nit. Dañ hie nicht gestritten wirdt von den Kräfften deß vnbekehrten Willens in Geistlichen Sachen: sondern von der Erbsünde / ob nemblich die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey oder nicht / welches Streits Lutherus in angezogenen Worten mit dem wenigsten nicht gedencket. Also hilfft sie auch Lutheri Spruch in der Jenischẽ Hauß Postillen nichts / da er sagt: Der Mensch / nach der Theologia angesehẽ / ist sterblich / vngerecht / lügenhafftig / dann darüber kein Streit ist. Sie wöllen beweisen / die verderbte Natur sey die Erbsünde selbst / vnd bringen Sprüche / welche sagen / der Mensch Theologicè betrachtet sey sterblich / vngerecht / lügenhafftig / etc. Da verstehet jederman / daß das nicht bewiesen heisse. Wir bekennen von Hertzen / daß der Mensch nach dem Fall / gegen Gott gerechnet / eine sterbliche / vngerechte / lügenhaffte Creatur sey / Aber was thut das zu diesem Streit / da sie fürgeben / die verderbte Natur sey die Sünde selbst? Kan doch ein Blinder an der Wandt greiffen / daß dieses nicht einerley sind / wann Lutherus vnd wir mit jhme lehren / der Mensch sey nunmehr eine sterbliche / vngerechte / lügenhaffte Creatur / vnd wann sie schwärmen / der Mensch oder die verderbte Menschliche Natur sey ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst. Die distinctio Tom. 1. lat. Ienensi, fol. 81. da Lutherus handelt vom Vnderscheid zwischen dem Zeitlichen vnnd Göttlichen Segen / thut auch nichts zu diesem Streit vön der Erbsünde. Dañ dieser Vnderscheid bleibet wol / vnd ist auch für sich recht vnd gut / erweiset aber das nicht / daruon der Streit ist / nem̃lich daß die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die Erbsünde selbst sey. Man fraget nicht / ob ein Vnderscheid sey zwischen zeitlichem vnnd ewigem Segen / sondern das ist die propositio, welche sie erweisen sollen / das nemblich die verderbte Natur ohne allen Vnderscheid die

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/208>, abgerufen am 22.11.2024.