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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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zum wenigsten ein Stück derselben seyn / welcher aber keins wahr ist noch sein kan. Deß Menschen Leib kan sie ja nicht seyn / dieweil die Schrifft / Roman. 6. sagt / daß sie im Menschlichen Leibe herrsche / etc. So kan sie auch ein Stück oder Glied desselben nicht seyn / dieweil Rom. 6. stehet / daß sie in vnsern Gliedern herrschen / vnd gern das Regiment haben wölle.

Die Seele kan sie auch nicht seyn / dann die Seele ist ein lebendiger verstendiger Geist / von Gott selbst erschaffen / vnd ist vnsterblich / welcher keines von der Erbsünde kan gesagt werden. Ein Stück der Seelen kan sie nicht seyn / dann die Seele deß Menschen läst sich nicht zerstücken oder theilen / sondern ist an sich selbst ein einiges vnzertheiltes Wesen. Vnnd da es gleich müglich / daß sie ein Stück der Seelen köndte genennet werden / das doch nicht ist / so köndt es doch derhalben nicht seyn / dieweil alles / was die Seele ist / von Gott erschaffen vor dem Fall / ehe die Sünde gewest / die Sünde aber von Gott nicht erschaffen ist.

Summa / die Erbsünde kan nicht die wesentliche Form deß Menschen seyn / dadurch er ein Mensch ist / vnd von andern Creaturen vnderscheiden wirdt. Als daß Leib vnd Seele im Menschen miteinander vereyniget / eine Person machen / oder daß der Leib seine eigene Form hat / die Seel auch jhre Form oder Art. Dann diese Dinge alle sindt von Gott selbst also erschaffen. Also kan sie auch der Seelen wesentliche Form nicht seyn / dadurch die Seele ist / vnd ohne welche sie nicht were oder seyn köndte. Dann dieselbige ist ja vor dem Fall gewest / da die Erbsünde nicht gewest ist. Die Krafft zu fühlen / zu erkennen / zu wöllen / kan sie nicht seyn. Dann sonst müst die Sünde gewest seyn / ehe sie gewesen / od ehe Adam gesündiget. Wie sie dann auch die Vnsterbligkeit oder das Geistliche Leben der Seelen nicht seyn kan / dann diese Ding sind auch vor dem Fall gewest ehe die Sünde war.

So ist auch vnzweiffelhafftig / daß wann essentialis forma eines Dings / dadurch es also ist vnd bestehet / auffhöret / vnnd eine

zum wenigsten ein Stück derselben seyn / welcher aber keins wahr ist noch sein kan. Deß Menschen Leib kan sie ja nicht seyn / dieweil die Schrifft / Roman. 6. sagt / daß sie im Menschlichen Leibe herrsche / etc. So kan sie auch ein Stück oder Glied desselben nicht seyn / dieweil Rom. 6. stehet / daß sie in vnsern Gliedern herrschen / vñ gern das Regiment haben wölle.

Die Seele kan sie auch nicht seyn / dann die Seele ist ein lebendiger verstendiger Geist / von Gott selbst erschaffen / vnd ist vnsterblich / welcher keines von der Erbsünde kan gesagt werden. Ein Stück der Seelen kan sie nicht seyn / dann die Seele deß Menschen läst sich nicht zerstücken oder theilen / sondern ist an sich selbst ein einiges vnzertheiltes Wesen. Vnnd da es gleich müglich / daß sie ein Stück der Seelen köndte genennet werden / das doch nicht ist / so köndt es doch derhalben nicht seyn / dieweil alles / was die Seele ist / von Gott erschaffen vor dem Fall / ehe die Sünde gewest / die Sünde aber von Gott nicht erschaffen ist.

Summa / die Erbsünde kan nicht die wesentliche Form deß Menschen seyn / dadurch er ein Mensch ist / vnd von andern Creaturen vnderscheiden wirdt. Als daß Leib vnd Seele im Menschen miteinander vereyniget / eine Person machen / oder daß der Leib seine eigene Form hat / die Seel auch jhre Form oder Art. Dann diese Dinge alle sindt von Gott selbst also erschaffen. Also kan sie auch der Seelen wesentliche Form nicht seyn / dadurch die Seele ist / vnd ohne welche sie nicht were oder seyn köndte. Dann dieselbige ist ja vor dem Fall gewest / da die Erbsünde nicht gewest ist. Die Krafft zu fühlen / zu erkennen / zu wöllen / kan sie nicht seyn. Dañ sonst müst die Sünde gewest seyn / ehe sie gewesen / oď ehe Adam gesündiget. Wie sie dann auch die Vnsterbligkeit oder das Geistliche Leben der Seelen nicht seyn kan / dann diese Ding sind auch vor dem Fall gewest ehe die Sünde war.

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/200>, abgerufen am 22.11.2024.