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Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583.

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Dings ohne deß Wesens Verderbung seyn / etc. darauß das Gegentheil schliessen will: Soll die Erbsünde ein accidens seyn / so muß folgen / daß nach dieser Beschreibung vnser Natur noch gut vnd vnverderbt sey vnd bleibe / etc. Ist dieses die warhafftige Antwort. Daß die gemeine Beschreibung deß accidentis zu dieser Sach zu geringe vnd zu wenig sey (sonderlich in dem Verstandt / wie sie vom Gegentheil genommen wirdt) dann das kan mit Warheit nicht gesagt werden / daß die Erbsünde in der Menschlichen Natur sey ohne Verderbung derselbigen. Dann die Heilige Schrifft vnd tägliche Erfahrung bezeugt / daß durch diesen bösen Zufall Menschlich Natur vnd Wesen gantz verderbt seyn.

Darumb auch diese gemeine Beschreibung deß accidentis im Concordien Buch nicht gebrauchet / sondern die andere / die sich besser mit dieser Lehre vergleichet. Das ist wol wahr / daß die Sünde in der Menschlichen Natur ist ohne die gäntzliche Zerstörung vnd Vertilgung derselben: Dann Adam ist durch die Sünde nicht bald gantz vertilget / vnd in ein newe speciem verwandelt / daß er der vorige Adam nicht mehr were gewest / sintemal sein Natur / sein Verstande / etc. geblieben / wiewol sehr verderbt. Daß sie aber ein solch accidens oder Zufall seyn solte / bey welchem die Menschliche Natur gantz vnd vnverderbt bliebe / das ist nicht wahr. Dann Menschliche Natur vnnd Wesen gantz dardurch verderbt ist / sie hat auch dieselbige dermassen eyngenommen / daß sie in diesem Leben auß der Natur nicht kan gäntzlich außgetilget werden: Sondern wird in den Gläubigen durch den H. Geist nur ein Anfang gemacht / vnnd die gäntzliche oder vollkommene Außtilgung erst in der Aufferstehung vollbracht werden / 1. Corinth. 15.

Vnnd was darffs viel Wort / wann die Erbsünde kein accidens oder zufälliges Ding were im verderbten Menschlichen Wesen / sondern Substantia oder das verderbte Wesen vnd Natur selbst / so müst sie ja entweder deß Menschen Leib oder ein Stück desselbigen seyn / oder aber sie müste deß Menschen Seel selbst / oder

Dings ohne deß Wesens Verderbung seyn / etc. darauß das Gegentheil schliessen will: Soll die Erbsünde ein accidens seyn / so muß folgen / daß nach dieser Beschreibung vnser Natur noch gut vnd vnverderbt sey vñ bleibe / etc. Ist dieses die warhafftige Antwort. Daß die gemeine Beschreibung deß accidentis zu dieser Sach zu geringe vnd zu wenig sey (sonderlich in dem Verstandt / wie sie vom Gegentheil genommen wirdt) dann das kan mit Warheit nicht gesagt werden / daß die Erbsünde in der Menschlichen Natur sey ohne Verderbung derselbigen. Dann die Heilige Schrifft vnd tägliche Erfahrung bezeugt / daß durch diesen bösen Zufall Menschlich Natur vnd Wesen gantz verderbt seyn.

Darumb auch diese gemeine Beschreibung deß accidentis im Concordien Buch nicht gebrauchet / sondern die andere / die sich besser mit dieser Lehre vergleichet. Das ist wol wahr / daß die Sünde in der Menschlichen Natur ist ohne die gäntzliche Zerstörung vnd Vertilgung derselben: Dann Adam ist durch die Sünde nicht bald gantz vertilget / vñ in ein newe speciem verwandelt / daß er der vorige Adam nicht mehr were gewest / sintemal sein Natur / sein Verstande / etc. gebliebẽ / wiewol sehr verderbt. Daß sie aber ein solch accidens oder Zufall seyn solte / bey welchem die Menschliche Natur gantz vnd vnverderbt bliebe / das ist nicht wahr. Dañ Menschliche Natur vnnd Wesen gantz dardurch verderbt ist / sie hat auch dieselbige dermassen eyngenommen / daß sie in diesem Leben auß der Natur nicht kan gäntzlich außgetilget werden: Sondern wird in den Gläubigen durch den H. Geist nur ein Anfang gemacht / vnnd die gäntzliche oder vollkommene Außtilgung erst in der Aufferstehung vollbracht werden / 1. Corinth. 15.

Vnnd was darffs viel Wort / wann die Erbsünde kein accidens oder zufälliges Ding were im verderbten Menschlichen Wesen / sondern Substantia oder das verderbte Wesen vnd Natur selbst / so müst sie ja entweder deß Menschen Leib oder ein Stück desselbigen seyn / oder aber sie müste deß Menschen Seel selbst / oder

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[94/0199] Dings ohne deß Wesens Verderbung seyn / etc. darauß das Gegentheil schliessen will: Soll die Erbsünde ein accidens seyn / so muß folgen / daß nach dieser Beschreibung vnser Natur noch gut vnd vnverderbt sey vñ bleibe / etc. Ist dieses die warhafftige Antwort. Daß die gemeine Beschreibung deß accidentis zu dieser Sach zu geringe vnd zu wenig sey (sonderlich in dem Verstandt / wie sie vom Gegentheil genommen wirdt) dann das kan mit Warheit nicht gesagt werden / daß die Erbsünde in der Menschlichen Natur sey ohne Verderbung derselbigen. Dann die Heilige Schrifft vnd tägliche Erfahrung bezeugt / daß durch diesen bösen Zufall Menschlich Natur vnd Wesen gantz verderbt seyn. Darumb auch diese gemeine Beschreibung deß accidentis im Concordien Buch nicht gebrauchet / sondern die andere / die sich besser mit dieser Lehre vergleichet. Das ist wol wahr / daß die Sünde in der Menschlichen Natur ist ohne die gäntzliche Zerstörung vnd Vertilgung derselben: Dann Adam ist durch die Sünde nicht bald gantz vertilget / vñ in ein newe speciem verwandelt / daß er der vorige Adam nicht mehr were gewest / sintemal sein Natur / sein Verstande / etc. gebliebẽ / wiewol sehr verderbt. Daß sie aber ein solch accidens oder Zufall seyn solte / bey welchem die Menschliche Natur gantz vnd vnverderbt bliebe / das ist nicht wahr. Dañ Menschliche Natur vnnd Wesen gantz dardurch verderbt ist / sie hat auch dieselbige dermassen eyngenommen / daß sie in diesem Leben auß der Natur nicht kan gäntzlich außgetilget werden: Sondern wird in den Gläubigen durch den H. Geist nur ein Anfang gemacht / vnnd die gäntzliche oder vollkommene Außtilgung erst in der Aufferstehung vollbracht werden / 1. Corinth. 15. Vnnd was darffs viel Wort / wann die Erbsünde kein accidens oder zufälliges Ding were im verderbten Menschlichen Wesen / sondern Substantia oder das verderbte Wesen vnd Natur selbst / so müst sie ja entweder deß Menschen Leib oder ein Stück desselbigen seyn / oder aber sie müste deß Menschen Seel selbst / oder

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Zitationshilfe: Marbach, Timotheus u. a.: Refutatio Irenaei. Gründlicher Bericht auf das Examen M. Christophori Irenei, so er Anno 1581 wider den ersten Artikel des christlichen Konkordienbuchs von der Erbsünde durch offenen Druck ausgesprengt. Heidelberg, 1583, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/marbach_refutatio_1583/199>, abgerufen am 22.11.2024.