von selbst allergnädigst geneigt sind, diese in denen
Sanctionibus pragmaticis, sonderbar in der Wahl-Capitulation Ihro Majestät des
Römischen Königs, klar decidirte Sachen zur gerechten Execution zu bringen, und
des Fürsten von Taxis Liebden in ihrem General-Obristen-Reichs-Post-Amt, welches
derselbe aus eigenen grossen und schweren Mitteln, dem Publico zum Besten,
aufgerichtet und unterhalten hat, der Graf von Paar dahingegen alle
Post-Beschwerde auf Euer Käyserliche Majestät bis auf das geringste verrechnet
und devolviret, allergnädigst zu manuteniren, und ferner nicht beeinträchtigen
zu lassen, und ich dahero Euer Käyserliche Majestät dermahlen nicht überlästig
fallen solte: Nachdeme mir aber, als des heiligen Römischen Reichs
Ertz-Cantzlern und Churfürsten, auch des Reichs-Post-Amts Protectori oblieget,
dieser Sachen mich mit anzunehmen, daß sie zu dem längst verlangten gerechtesten
Ende gelange; So habe Euer Käyserlichen Majestät auch diese höchst-gemüßigte
wahrhaffte Vorstellung zu thun, um so weniger umgehen können, als ich noch darzu
vernehmen muß, als ob des obgedachten Fürsten von Taxis Liebden ehemahls in
dieser Sache gebrauchte Advocati etwas in Praejudiz des Reichs-Abschieds und
Königlichen Wahl-Capitulation verabsäumet und nachgesehen hätten, daraus
hiernechst das Churfürstliche Collegium nicht unbillich ein Gravamen publicum
machen dürffte. Und obschon, Graf Paarischer Seiten, zu einem schlechten Behelff
dargegen eingewendet werden wolte, daß diese Sache bereits Anno 1666. inter
Partes litigantes aus dem Grunde verglichen; So
von selbst allergnädigst geneigt sind, diese in denen
Sanctionibus pragmaticis, sonderbar in der Wahl-Capitulation Ihro Majestät des
Römischen Königs, klar decidirte Sachen zur gerechten Execution zu bringen, und
des Fürsten von Taxis Liebden in ihrem General-Obristen-Reichs-Post-Amt, welches
derselbe aus eigenen grossen und schweren Mitteln, dem Publico zum Besten,
aufgerichtet und unterhalten hat, der Graf von Paar dahingegen alle
Post-Beschwerde auf Euer Käyserliche Majestät bis auf das geringste verrechnet
und devolviret, allergnädigst zu manuteniren, und ferner nicht beeinträchtigen
zu lassen, und ich dahero Euer Käyserliche Majestät dermahlen nicht überlästig
fallen solte: Nachdeme mir aber, als des heiligen Römischen Reichs
Ertz-Cantzlern und Churfürsten, auch des Reichs-Post-Amts Protectori oblieget,
dieser Sachen mich mit anzunehmen, daß sie zu dem längst verlangten gerechtesten
Ende gelange; So habe Euer Käyserlichen Majestät auch diese höchst-gemüßigte
wahrhaffte Vorstellung zu thun, um so weniger umgehen können, als ich noch darzu
vernehmen muß, als ob des obgedachten Fürsten von Taxis Liebden ehemahls in
dieser Sache gebrauchte Advocati etwas in Praejudiz des Reichs-Abschieds und
Königlichen Wahl-Capitulation verabsäumet und nachgesehen hätten, daraus
hiernechst das Churfürstliche Collegium nicht unbillich ein Gravamen publicum
machen dürffte. Und obschon, Graf Paarischer Seiten, zu einem schlechten Behelff
dargegen eingewendet werden wolte, daß diese Sache bereits Anno 1666. inter
Partes litigantes aus dem Grunde verglichen; So
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von selbst allergnädigst geneigt sind, diese in denen
Sanctionibus pragmaticis, sonderbar in der Wahl-Capitulation Ihro Majestät des
Römischen Königs, klar decidirte Sachen zur gerechten Execution zu bringen, und
des Fürsten von Taxis Liebden in ihrem General-Obristen-Reichs-Post-Amt, welches
derselbe aus eigenen grossen und schweren Mitteln, dem Publico zum Besten,
aufgerichtet und unterhalten hat, der Graf von Paar dahingegen alle
Post-Beschwerde auf Euer Käyserliche Majestät bis auf das geringste verrechnet
und devolviret, allergnädigst zu manuteniren, und ferner nicht beeinträchtigen
zu lassen, und ich dahero Euer Käyserliche Majestät dermahlen nicht überlästig
fallen solte: Nachdeme mir aber, als des heiligen Römischen Reichs
Ertz-Cantzlern und Churfürsten, auch des Reichs-Post-Amts Protectori oblieget,
dieser Sachen mich mit anzunehmen, daß sie zu dem längst verlangten gerechtesten
Ende gelange; So habe Euer Käyserlichen Majestät auch diese höchst-gemüßigte
wahrhaffte Vorstellung zu thun, um so weniger umgehen können, als ich noch darzu
vernehmen muß, als ob des obgedachten Fürsten von Taxis Liebden ehemahls in
dieser Sache gebrauchte Advocati etwas in Praejudiz des Reichs-Abschieds und
Königlichen Wahl-Capitulation verabsäumet und nachgesehen hätten, daraus
hiernechst das Churfürstliche Collegium nicht unbillich ein Gravamen publicum
machen dürffte. Und obschon, Graf Paarischer Seiten, zu einem schlechten Behelff
dargegen eingewendet werden wolte, daß diese Sache bereits Anno 1666. inter
Partes litigantes aus dem Grunde verglichen; So
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von selbst allergnädigst geneigt sind, diese in denen Sanctionibus pragmaticis, sonderbar in der Wahl-Capitulation Ihro Majestät des Römischen Königs, klar decidirte Sachen zur gerechten Execution zu bringen, und des Fürsten von Taxis Liebden in ihrem General-Obristen-Reichs-Post-Amt, welches derselbe aus eigenen grossen und schweren Mitteln, dem Publico zum Besten, aufgerichtet und unterhalten hat, der Graf von Paar dahingegen alle Post-Beschwerde auf Euer Käyserliche Majestät bis auf das geringste verrechnet und devolviret, allergnädigst zu manuteniren, und ferner nicht beeinträchtigen zu lassen, und ich dahero Euer Käyserliche Majestät dermahlen nicht überlästig fallen solte: Nachdeme mir aber, als des heiligen Römischen Reichs Ertz-Cantzlern und Churfürsten, auch des Reichs-Post-Amts Protectori oblieget, dieser Sachen mich mit anzunehmen, daß sie zu dem längst verlangten gerechtesten Ende gelange; So habe Euer Käyserlichen Majestät auch diese höchst-gemüßigte wahrhaffte Vorstellung zu thun, um so weniger umgehen können, als ich noch darzu vernehmen muß, als ob des obgedachten Fürsten von Taxis Liebden ehemahls in dieser Sache gebrauchte Advocati etwas in Praejudiz des Reichs-Abschieds und Königlichen Wahl-Capitulation verabsäumet und nachgesehen hätten, daraus hiernechst das Churfürstliche Collegium nicht unbillich ein Gravamen publicum machen dürffte. Und obschon, Graf Paarischer Seiten, zu einem schlechten Behelff dargegen eingewendet werden wolte, daß diese Sache bereits Anno 1666. inter Partes litigantes aus dem Grunde verglichen; So
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 588. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/624>, abgerufen am 25.11.2024.
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