text und Blendwerck sey, was sie von ihrer Obligation, Capitulation
und Eydes-Pflicht, wegen ihres unbefugten Klagens, wider mich angeführet. Bey
solcher Bewandtniß können auch bey einer zeitigen Aebtißin ihre habende und
rechtmäßig hergebrachten Jura und Befugnissen nicht periclitiren, es hat sich
auch keine eintzige von ihren Vorfahren solcher hohen Gerechtsame iemahln
gerühmet, als die ietzige thut, sondern vielmehr iederzeit gestanden, daß sie
nur geringe Jura im Stiffte hätten, wie solches Chur Sachsens Liebden derselben
in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß,
welcher von der Immedietät auf die Landes-Hoheit gezogen werden wolte, im Reiche
gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu
leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von
eines Lehn-Briefes Worten und Disposition, auf den Besitz der Sache selbst,
gantz keine gewisse Folge zu machen, und daß die in den Käyserlichen
Lehen-Briefen enthaltene Restriction, wie die von ihren Vorfahren von Alters her
auf sie kommen sind, und ihr und demselben Stifft rechtlichen zugehören etc.
genugsame Maasse gebe, was von solcher Investitur vor Consequenz zu schliessen.
Was aber die Belehnung mit der Erb-Voigtey betrifft, so habe ich alsobald, nach
eingenommener Huldigung, wiewohl in Consideration meiner Halberstädtischen
Jurium, aus keiner Schuldigkeit, sondern bloß um mehrern Glimpffs willen, zu
deren Empfahung, wie Herkommens, meine Räthe mit behörigem Creditiv an sie
abgefertiget, auch dem Capitul davon Nachricht gegeben; sie hat sich aber, ohne
die geringste Nothwendigkeit, absentiret, und
text und Blendwerck sey, was sie von ihrer Obligation, Capitulation
und Eydes-Pflicht, wegen ihres unbefugten Klagens, wider mich angeführet. Bey
solcher Bewandtniß können auch bey einer zeitigen Aebtißin ihre habende und
rechtmäßig hergebrachten Jura und Befugnissen nicht periclitiren, es hat sich
auch keine eintzige von ihren Vorfahren solcher hohen Gerechtsame iemahln
gerühmet, als die ietzige thut, sondern vielmehr iederzeit gestanden, daß sie
nur geringe Jura im Stiffte hätten, wie solches Chur Sachsens Liebden derselben
in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß,
welcher von der Immedietät auf die Landes-Hoheit gezogen werden wolte, im Reiche
gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu
leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von
eines Lehn-Briefes Worten und Disposition, auf den Besitz der Sache selbst,
gantz keine gewisse Folge zu machen, und daß die in den Käyserlichen
Lehen-Briefen enthaltene Restriction, wie die von ihren Vorfahren von Alters her
auf sie kommen sind, und ihr und demselben Stifft rechtlichen zugehören etc.
genugsame Maasse gebe, was von solcher Investitur vor Consequenz zu schliessen.
Was aber die Belehnung mit der Erb-Voigtey betrifft, so habe ich alsobald, nach
eingenommener Huldigung, wiewohl in Consideration meiner Halberstädtischen
Jurium, aus keiner Schuldigkeit, sondern bloß um mehrern Glimpffs willen, zu
deren Empfahung, wie Herkommens, meine Räthe mit behörigem Creditiv an sie
abgefertiget, auch dem Capitul davon Nachricht gegeben; sie hat sich aber, ohne
die geringste Nothwendigkeit, absentiret, und
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0584"n="548"/>
text und Blendwerck sey, was sie von ihrer Obligation, Capitulation
und Eydes-Pflicht, wegen ihres unbefugten Klagens, wider mich angeführet. Bey
solcher Bewandtniß können auch bey einer zeitigen Aebtißin ihre habende und
rechtmäßig hergebrachten Jura und Befugnissen nicht periclitiren, es hat sich
auch keine eintzige von ihren Vorfahren solcher hohen Gerechtsame iemahln
gerühmet, als die ietzige thut, sondern vielmehr iederzeit gestanden, daß sie
nur geringe Jura im Stiffte hätten, wie solches Chur Sachsens Liebden derselben
in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß,
welcher von der Immedietät auf die Landes-Hoheit gezogen werden wolte, im Reiche
gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu
leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von
eines Lehn-Briefes Worten und Disposition, auf den Besitz der Sache selbst,
gantz keine gewisse Folge zu machen, und daß die in den Käyserlichen
Lehen-Briefen enthaltene Restriction, wie die von ihren Vorfahren von Alters her
auf sie kommen sind, und ihr und demselben Stifft rechtlichen zugehören etc.
genugsame Maasse gebe, was von solcher Investitur vor Consequenz zu schliessen.
Was aber die Belehnung mit der Erb-Voigtey betrifft, so habe ich alsobald, nach
eingenommener Huldigung, wiewohl in Consideration meiner Halberstädtischen
Jurium, aus keiner Schuldigkeit, sondern bloß um mehrern Glimpffs willen, zu
deren Empfahung, wie Herkommens, meine Räthe mit behörigem Creditiv an sie
abgefertiget, auch dem Capitul davon Nachricht gegeben; sie hat sich aber, ohne
die geringste Nothwendigkeit, absentiret, und
</p></div></body></text></TEI>
[548/0584]
text und Blendwerck sey, was sie von ihrer Obligation, Capitulation und Eydes-Pflicht, wegen ihres unbefugten Klagens, wider mich angeführet. Bey solcher Bewandtniß können auch bey einer zeitigen Aebtißin ihre habende und rechtmäßig hergebrachten Jura und Befugnissen nicht periclitiren, es hat sich auch keine eintzige von ihren Vorfahren solcher hohen Gerechtsame iemahln gerühmet, als die ietzige thut, sondern vielmehr iederzeit gestanden, daß sie nur geringe Jura im Stiffte hätten, wie solches Chur Sachsens Liebden derselben in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß, welcher von der Immedietät auf die Landes-Hoheit gezogen werden wolte, im Reiche gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von eines Lehn-Briefes Worten und Disposition, auf den Besitz der Sache selbst, gantz keine gewisse Folge zu machen, und daß die in den Käyserlichen Lehen-Briefen enthaltene Restriction, wie die von ihren Vorfahren von Alters her auf sie kommen sind, und ihr und demselben Stifft rechtlichen zugehören etc. genugsame Maasse gebe, was von solcher Investitur vor Consequenz zu schliessen. Was aber die Belehnung mit der Erb-Voigtey betrifft, so habe ich alsobald, nach eingenommener Huldigung, wiewohl in Consideration meiner Halberstädtischen Jurium, aus keiner Schuldigkeit, sondern bloß um mehrern Glimpffs willen, zu deren Empfahung, wie Herkommens, meine Räthe mit behörigem Creditiv an sie abgefertiget, auch dem Capitul davon Nachricht gegeben; sie hat sich aber, ohne die geringste Nothwendigkeit, absentiret, und
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/584>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.