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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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text und Blendwerck sey, was sie von ihrer Obligation, Capitulation und Eydes-Pflicht, wegen ihres unbefugten Klagens, wider mich angeführet. Bey solcher Bewandtniß können auch bey einer zeitigen Aebtißin ihre habende und rechtmäßig hergebrachten Jura und Befugnissen nicht periclitiren, es hat sich auch keine eintzige von ihren Vorfahren solcher hohen Gerechtsame iemahln gerühmet, als die ietzige thut, sondern vielmehr iederzeit gestanden, daß sie nur geringe Jura im Stiffte hätten, wie solches Chur Sachsens Liebden derselben in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß, welcher von der Immedietät auf die Landes-Hoheit gezogen werden wolte, im Reiche gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von eines Lehn-Briefes Worten und Disposition, auf den Besitz der Sache selbst, gantz keine gewisse Folge zu machen, und daß die in den Käyserlichen Lehen-Briefen enthaltene Restriction, wie die von ihren Vorfahren von Alters her auf sie kommen sind, und ihr und demselben Stifft rechtlichen zugehören etc. genugsame Maasse gebe, was von solcher Investitur vor Consequenz zu schliessen. Was aber die Belehnung mit der Erb-Voigtey betrifft, so habe ich alsobald, nach eingenommener Huldigung, wiewohl in Consideration meiner Halberstädtischen Jurium, aus keiner Schuldigkeit, sondern bloß um mehrern Glimpffs willen, zu deren Empfahung, wie Herkommens, meine Räthe mit behörigem Creditiv an sie abgefertiget, auch dem Capitul davon Nachricht gegeben; sie hat sich aber, ohne die geringste Nothwendigkeit, absentiret, und

text und Blendwerck sey, was sie von ihrer Obligation, Capitulation und Eydes-Pflicht, wegen ihres unbefugten Klagens, wider mich angeführet. Bey solcher Bewandtniß können auch bey einer zeitigen Aebtißin ihre habende und rechtmäßig hergebrachten Jura und Befugnissen nicht periclitiren, es hat sich auch keine eintzige von ihren Vorfahren solcher hohen Gerechtsame iemahln gerühmet, als die ietzige thut, sondern vielmehr iederzeit gestanden, daß sie nur geringe Jura im Stiffte hätten, wie solches Chur Sachsens Liebden derselben in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß, welcher von der Immedietät auf die Landes-Hoheit gezogen werden wolte, im Reiche gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von eines Lehn-Briefes Worten und Disposition, auf den Besitz der Sache selbst, gantz keine gewisse Folge zu machen, und daß die in den Käyserlichen Lehen-Briefen enthaltene Restriction, wie die von ihren Vorfahren von Alters her auf sie kommen sind, und ihr und demselben Stifft rechtlichen zugehören etc. genugsame Maasse gebe, was von solcher Investitur vor Consequenz zu schliessen. Was aber die Belehnung mit der Erb-Voigtey betrifft, so habe ich alsobald, nach eingenommener Huldigung, wiewohl in Consideration meiner Halberstädtischen Jurium, aus keiner Schuldigkeit, sondern bloß um mehrern Glimpffs willen, zu deren Empfahung, wie Herkommens, meine Räthe mit behörigem Creditiv an sie abgefertiget, auch dem Capitul davon Nachricht gegeben; sie hat sich aber, ohne die geringste Nothwendigkeit, absentiret, und

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                     in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß,
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                     gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu
                     leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von
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[548/0584] text und Blendwerck sey, was sie von ihrer Obligation, Capitulation und Eydes-Pflicht, wegen ihres unbefugten Klagens, wider mich angeführet. Bey solcher Bewandtniß können auch bey einer zeitigen Aebtißin ihre habende und rechtmäßig hergebrachten Jura und Befugnissen nicht periclitiren, es hat sich auch keine eintzige von ihren Vorfahren solcher hohen Gerechtsame iemahln gerühmet, als die ietzige thut, sondern vielmehr iederzeit gestanden, daß sie nur geringe Jura im Stiffte hätten, wie solches Chur Sachsens Liebden derselben in einem Schreiben, vom 30. Junii, 1694. deutlich genug, und daß der Schluß, welcher von der Immedietät auf die Landes-Hoheit gezogen werden wolte, im Reiche gantz ungültig sey, und zumahl bey förmlichen Stifftern seinen grossen Abfall zu leiden pflege, gantz gründlich remonstriret: Deßgleichen auch dieses, daß von eines Lehn-Briefes Worten und Disposition, auf den Besitz der Sache selbst, gantz keine gewisse Folge zu machen, und daß die in den Käyserlichen Lehen-Briefen enthaltene Restriction, wie die von ihren Vorfahren von Alters her auf sie kommen sind, und ihr und demselben Stifft rechtlichen zugehören etc. genugsame Maasse gebe, was von solcher Investitur vor Consequenz zu schliessen. Was aber die Belehnung mit der Erb-Voigtey betrifft, so habe ich alsobald, nach eingenommener Huldigung, wiewohl in Consideration meiner Halberstädtischen Jurium, aus keiner Schuldigkeit, sondern bloß um mehrern Glimpffs willen, zu deren Empfahung, wie Herkommens, meine Räthe mit behörigem Creditiv an sie abgefertiget, auch dem Capitul davon Nachricht gegeben; sie hat sich aber, ohne die geringste Nothwendigkeit, absentiret, und

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/584>, abgerufen am 24.11.2024.