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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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solches wird simpliciter negirt, und weiset die separate Huldigungs-Pflicht, so, obiger Anzeige nach, dem Landes-Fürsten geleistet wird, auch mir sowohl von dem Magistrat, als gemeiner Bürgerschafft geleistet worden, das Contrarium. Wegen der Thor-Schlüssel ist gleicher Gestalt auser Zweifel, daß deren Verwahrung niemand anders, als dem Landes-Fürsten, welcher das Jus Belli & Pacis, oder Armorum & Praesidii, in einer Stadt hat, competire, welches, daß es Chur Sachsen iederzeit undisputirlich zugestanden, und, Krafft der getroffenen Cession und Ubergabe, nunmehr mir zustehe, die ietzige Aebtißin selbst nicht in Abrede seyn kan, also, daß das angeführte Jus Clavium anders nicht, als ein purum Non-Ens ist. Hingegen bin ich in keiner Abrede, daß das Stifft, wie selbiges in seiner Fundation beschrieben wird, Eurer Käyserlichen Majestät und dem Reich zustehe, und von derselben einer zeitigen Aebtißin verliehen werde, es muß aber auch eine zeitige Aebtißin in solchem Stifft nicht mehr aus sich machen, als selbige, vermöge der Fundation, ist und seyn soll; weniger muß sie dasjenige, was mir gebühret und zukommet, sich, wie bishero gantz unbefugter Weise geschehen, zuzueignen unterfangen. So habe ich auch niemahls von ihrem Stiffte was begehret, viel weniger dieses, daß eine zeitige Aebtißin das geringste darvon vergeben solle, sondern ich werde, als Erb-Schutz-Herr, wie oben schon erwehnet, allerdings dahin sehen, damit dasselbe nicht in Abnehmen gerathe. Und wird also hieraus iedermänniglich, wer sonsten von der Sache ohnpassionirt urtheilen will, leichtlich finden, daß die zeitige Aebtißin noch zur Zeit an mir keinen Widerpart habe, und daß alles nur ein blosser Prae-

solches wird simpliciter negirt, und weiset die separate Huldigungs-Pflicht, so, obiger Anzeige nach, dem Landes-Fürsten geleistet wird, auch mir sowohl von dem Magistrat, als gemeiner Bürgerschafft geleistet worden, das Contrarium. Wegen der Thor-Schlüssel ist gleicher Gestalt auser Zweifel, daß deren Verwahrung niemand anders, als dem Landes-Fürsten, welcher das Jus Belli & Pacis, oder Armorum & Praesidii, in einer Stadt hat, competire, welches, daß es Chur Sachsen iederzeit undisputirlich zugestanden, und, Krafft der getroffenen Cession und Ubergabe, nunmehr mir zustehe, die ietzige Aebtißin selbst nicht in Abrede seyn kan, also, daß das angeführte Jus Clavium anders nicht, als ein purum Non-Ens ist. Hingegen bin ich in keiner Abrede, daß das Stifft, wie selbiges in seiner Fundation beschrieben wird, Eurer Käyserlichen Majestät und dem Reich zustehe, und von derselben einer zeitigen Aebtißin verliehen werde, es muß aber auch eine zeitige Aebtißin in solchem Stifft nicht mehr aus sich machen, als selbige, vermöge der Fundation, ist und seyn soll; weniger muß sie dasjenige, was mir gebühret und zukommet, sich, wie bishero gantz unbefugter Weise geschehen, zuzueignen unterfangen. So habe ich auch niemahls von ihrem Stiffte was begehret, viel weniger dieses, daß eine zeitige Aebtißin das geringste darvon vergeben solle, sondern ich werde, als Erb-Schutz-Herr, wie oben schon erwehnet, allerdings dahin sehen, damit dasselbe nicht in Abnehmen gerathe. Und wird also hieraus iedermänniglich, wer sonsten von der Sache ohnpassionirt urtheilen will, leichtlich finden, daß die zeitige Aebtißin noch zur Zeit an mir keinen Widerpart habe, und daß alles nur ein blosser Prae-

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[547/0583] solches wird simpliciter negirt, und weiset die separate Huldigungs-Pflicht, so, obiger Anzeige nach, dem Landes-Fürsten geleistet wird, auch mir sowohl von dem Magistrat, als gemeiner Bürgerschafft geleistet worden, das Contrarium. Wegen der Thor-Schlüssel ist gleicher Gestalt auser Zweifel, daß deren Verwahrung niemand anders, als dem Landes-Fürsten, welcher das Jus Belli & Pacis, oder Armorum & Praesidii, in einer Stadt hat, competire, welches, daß es Chur Sachsen iederzeit undisputirlich zugestanden, und, Krafft der getroffenen Cession und Ubergabe, nunmehr mir zustehe, die ietzige Aebtißin selbst nicht in Abrede seyn kan, also, daß das angeführte Jus Clavium anders nicht, als ein purum Non-Ens ist. Hingegen bin ich in keiner Abrede, daß das Stifft, wie selbiges in seiner Fundation beschrieben wird, Eurer Käyserlichen Majestät und dem Reich zustehe, und von derselben einer zeitigen Aebtißin verliehen werde, es muß aber auch eine zeitige Aebtißin in solchem Stifft nicht mehr aus sich machen, als selbige, vermöge der Fundation, ist und seyn soll; weniger muß sie dasjenige, was mir gebühret und zukommet, sich, wie bishero gantz unbefugter Weise geschehen, zuzueignen unterfangen. So habe ich auch niemahls von ihrem Stiffte was begehret, viel weniger dieses, daß eine zeitige Aebtißin das geringste darvon vergeben solle, sondern ich werde, als Erb-Schutz-Herr, wie oben schon erwehnet, allerdings dahin sehen, damit dasselbe nicht in Abnehmen gerathe. Und wird also hieraus iedermänniglich, wer sonsten von der Sache ohnpassionirt urtheilen will, leichtlich finden, daß die zeitige Aebtißin noch zur Zeit an mir keinen Widerpart habe, und daß alles nur ein blosser Prae-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/583>, abgerufen am 24.11.2024.