mir dadurch die Beleihung
vorsetzlich, absque omn justa & legitima Causa, versaget; und behalte ich
mir allen daher entstehenden Schaden, samt andern dieserwegen habenden Interesse
wider sie und das Stifft, protestando ausdrücklich bevor. In der dritten
Abteylichen Supplic ist Euer Käyserlichen Majestät Copia der zwischen ietzigen
Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen, und mir, wegen Qvedlinburg
getroffenen Transaction, und respective Cession eingeschicket, und derselben
auch Copia eines Käyserlichen Mandati, so am 21. Ju[l]ii, 1688. an meine
Halberstädtische eterung ergangen seyn soll, heimlich (denn in dem applicato ist
nichts davon enthalten) beygeschoben, worüber sich die falsche und ungereimte
Uberschrifft befindet: Durch dieses Käyserliche allergnädigste Mandat werden die
Chur-Brandenburgische Praetensiones übern Hauffen geworffen; Zu allen diesen
Unternehmen und Blendwerck aber muß abermahl die angeführte theure Eydes-Pflicht
den Praetext herleihen. Wiewohl mir nun die Einschickung der bemeldten
Abschrifft ein indifferent Werck ist, so ist doch hingegen das andere Factum ein
allzukühnes und unverantwortliches Beginnen, welches sich mit keiner
praetexirten Eydes-Pflicht entschuldigen läst, denn ein blosses Mandatum wirfft
keine in Instrumento Pacis fundirte rechtmäßige Foderung übern Hauffen, sondern
es stehet demselben vielmehr das Vitium Sub- & Obreptionis zu ewigen Zeiten
im Wege, und solte sich eine zeitige Aebtißin billich entäusern, ihre Pflicht zu
dergleichen unjustificirlichen Händeln mißbrauchen zu lassen, und das gute
Stifft und dessen Capitul da-
mir dadurch die Beleihung
vorsetzlich, absque omn justa & legitima Causa, versaget; und behalte ich
mir allen daher entstehenden Schaden, samt andern dieserwegen habenden Interesse
wider sie und das Stifft, protestando ausdrücklich bevor. In der dritten
Abteylichen Supplic ist Euer Käyserlichen Majestät Copia der zwischen ietzigen
Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen, und mir, wegen Qvedlinburg
getroffenen Transaction, und respective Cession eingeschicket, und derselben
auch Copia eines Käyserlichen Mandati, so am 21. Ju[l]ii, 1688. an meine
Halberstädtische eterung ergangen seyn soll, heimlich (denn in dem applicato ist
nichts davon enthalten) beygeschoben, worüber sich die falsche und ungereimte
Uberschrifft befindet: Durch dieses Käyserliche allergnädigste Mandat werden die
Chur-Brandenburgische Praetensiones übern Hauffen geworffen; Zu allen diesen
Unternehmen und Blendwerck aber muß abermahl die angeführte theure Eydes-Pflicht
den Praetext herleihen. Wiewohl mir nun die Einschickung der bemeldten
Abschrifft ein indifferent Werck ist, so ist doch hingegen das andere Factum ein
allzukühnes und unverantwortliches Beginnen, welches sich mit keiner
praetexirten Eydes-Pflicht entschuldigen läst, denn ein blosses Mandatum wirfft
keine in Instrumento Pacis fundirte rechtmäßige Foderung übern Hauffen, sondern
es stehet demselben vielmehr das Vitium Sub- & Obreptionis zu ewigen Zeiten
im Wege, und solte sich eine zeitige Aebtißin billich entäusern, ihre Pflicht zu
dergleichen unjustificirlichen Händeln mißbrauchen zu lassen, und das gute
Stifft und dessen Capitul da-
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mir dadurch die Beleihung
vorsetzlich, absque omn justa & legitima Causa, versaget; und behalte ich
mir allen daher entstehenden Schaden, samt andern dieserwegen habenden Interesse
wider sie und das Stifft, protestando ausdrücklich bevor. In der dritten
Abteylichen Supplic ist Euer Käyserlichen Majestät Copia der zwischen ietzigen
Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen, und mir, wegen Qvedlinburg
getroffenen Transaction, und respective Cession eingeschicket, und derselben
auch Copia eines Käyserlichen Mandati, so am 21. Ju<supplied>l</supplied>ii, 1688. an meine
Halberstädtische eterung ergangen seyn soll, heimlich (denn in dem applicato ist
nichts davon enthalten) beygeschoben, worüber sich die falsche und ungereimte
Uberschrifft befindet: Durch dieses Käyserliche allergnädigste Mandat werden die
Chur-Brandenburgische Praetensiones übern Hauffen geworffen; Zu allen diesen
Unternehmen und Blendwerck aber muß abermahl die angeführte theure Eydes-Pflicht
den Praetext herleihen. Wiewohl mir nun die Einschickung der bemeldten
Abschrifft ein indifferent Werck ist, so ist doch hingegen das andere Factum ein
allzukühnes und unverantwortliches Beginnen, welches sich mit keiner
praetexirten Eydes-Pflicht entschuldigen läst, denn ein blosses Mandatum wirfft
keine in Instrumento Pacis fundirte rechtmäßige Foderung übern Hauffen, sondern
es stehet demselben vielmehr das Vitium Sub- & Obreptionis zu ewigen Zeiten
im Wege, und solte sich eine zeitige Aebtißin billich entäusern, ihre Pflicht zu
dergleichen unjustificirlichen Händeln mißbrauchen zu lassen, und das gute
Stifft und dessen Capitul da-
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mir dadurch die Beleihung vorsetzlich, absque omn justa & legitima Causa, versaget; und behalte ich mir allen daher entstehenden Schaden, samt andern dieserwegen habenden Interesse wider sie und das Stifft, protestando ausdrücklich bevor. In der dritten Abteylichen Supplic ist Euer Käyserlichen Majestät Copia der zwischen ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürsten zu Sachsen, und mir, wegen Qvedlinburg getroffenen Transaction, und respective Cession eingeschicket, und derselben auch Copia eines Käyserlichen Mandati, so am 21. Julii, 1688. an meine Halberstädtische eterung ergangen seyn soll, heimlich (denn in dem applicato ist nichts davon enthalten) beygeschoben, worüber sich die falsche und ungereimte Uberschrifft befindet: Durch dieses Käyserliche allergnädigste Mandat werden die Chur-Brandenburgische Praetensiones übern Hauffen geworffen; Zu allen diesen Unternehmen und Blendwerck aber muß abermahl die angeführte theure Eydes-Pflicht den Praetext herleihen. Wiewohl mir nun die Einschickung der bemeldten Abschrifft ein indifferent Werck ist, so ist doch hingegen das andere Factum ein allzukühnes und unverantwortliches Beginnen, welches sich mit keiner praetexirten Eydes-Pflicht entschuldigen läst, denn ein blosses Mandatum wirfft keine in Instrumento Pacis fundirte rechtmäßige Foderung übern Hauffen, sondern es stehet demselben vielmehr das Vitium Sub- & Obreptionis zu ewigen Zeiten im Wege, und solte sich eine zeitige Aebtißin billich entäusern, ihre Pflicht zu dergleichen unjustificirlichen Händeln mißbrauchen zu lassen, und das gute Stifft und dessen Capitul da-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 549. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/585>, abgerufen am 24.11.2024.
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