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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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daß meine Leute sich fast gewaltig erwiesen, der regierende Bürgermeister wäre ihr Bürgermeister, sie wolte, wegen der Thor-Schlüssel, um das Jus Clavium gebracht werden, das Stifft komme Euer Käyserlichen Majestät zu, sie könte demselben, vermöge ihrer theuer beschwornen Pflicht, nichts vergeben; Und denn wird abermahl hinzu gesetzt, daß ihres Stiffts Territorial-Gerechtigkeit und Lehns-herrliche Befugniß höchstens periclitirten. Das erste concerniret Jus Tertii, nemlich des Königs in Polen Majestät und Liebden, und gehet die zeitige Aebtißin nichts an, wenn und wie die Occupation oder Possessions-Ergreiffung geschehen; de Juribus Tertiorum enim neque agere neque excipere licet. Nechst diesem habe ich allbereit oben dargethan, daß solche nicht allein mit Zulassung der Rechte, sondern auch mit ausdrücklichem Consens und Approbation des Königs in Polen geschehen; qui autem Jure suo utitur, nemini facit Injuriam; Und weil hochgedachter König sich keiner Gewaltthätigkeit iemahls beschweret, so bin ich auch nicht schuldig, einer zeitigen Aebtißin darvon Rede und Antwort zu geben, quoad illam namque liberas AEdes possideo. So zeiget auch die Phraseologia: Sich gantz gewaltig erwiesen; daß dasjenige nicht einsten geschehen sey, worüber sie sich beschweren wollen; Verbum enim fast dubitantis est, qui autem dubitat, nihil affirmat, und wenn man sagt, fere feci, ists eben so viel, als wenn er spreche, non feci, wie bewehrte Rechts-Lehrer davon mehr Nachricht geben. Daß ferner der regierende Bürgemeister einer zeitigen Aebtißin Bürgemeister, und derselbe mir nicht unterworffen seyn solle,

daß meine Leute sich fast gewaltig erwiesen, der regierende Bürgermeister wäre ihr Bürgermeister, sie wolte, wegen der Thor-Schlüssel, um das Jus Clavium gebracht werden, das Stifft komme Euer Käyserlichen Majestät zu, sie könte demselben, vermöge ihrer theuer beschwornen Pflicht, nichts vergeben; Und denn wird abermahl hinzu gesetzt, daß ihres Stiffts Territorial-Gerechtigkeit und Lehns-herrliche Befugniß höchstens periclitirten. Das erste concerniret Jus Tertii, nemlich des Königs in Polen Majestät und Liebden, und gehet die zeitige Aebtißin nichts an, wenn und wie die Occupation oder Possessions-Ergreiffung geschehen; de Juribus Tertiorum enim neque agere neque excipere licet. Nechst diesem habe ich allbereit oben dargethan, daß solche nicht allein mit Zulassung der Rechte, sondern auch mit ausdrücklichem Consens und Approbation des Königs in Polen geschehen; qui autem Jure suo utitur, nemini facit Injuriam; Und weil hochgedachter König sich keiner Gewaltthätigkeit iemahls beschweret, so bin ich auch nicht schuldig, einer zeitigen Aebtißin darvon Rede und Antwort zu geben, quoad illam namque liberas AEdes possideo. So zeiget auch die Phraseologia: Sich gantz gewaltig erwiesen; daß dasjenige nicht einsten geschehen sey, worüber sie sich beschweren wollen; Verbum enim fast dubitantis est, qui autem dubitat, nihil affirmat, und wenn man sagt, fere feci, ists eben so viel, als wenn er spreche, non feci, wie bewehrte Rechts-Lehrer davon mehr Nachricht geben. Daß ferner der regierende Bürgemeister einer zeitigen Aebtißin Bürgemeister, und derselbe mir nicht unterworffen seyn solle,

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[546/0582] daß meine Leute sich fast gewaltig erwiesen, der regierende Bürgermeister wäre ihr Bürgermeister, sie wolte, wegen der Thor-Schlüssel, um das Jus Clavium gebracht werden, das Stifft komme Euer Käyserlichen Majestät zu, sie könte demselben, vermöge ihrer theuer beschwornen Pflicht, nichts vergeben; Und denn wird abermahl hinzu gesetzt, daß ihres Stiffts Territorial-Gerechtigkeit und Lehns-herrliche Befugniß höchstens periclitirten. Das erste concerniret Jus Tertii, nemlich des Königs in Polen Majestät und Liebden, und gehet die zeitige Aebtißin nichts an, wenn und wie die Occupation oder Possessions-Ergreiffung geschehen; de Juribus Tertiorum enim neque agere neque excipere licet. Nechst diesem habe ich allbereit oben dargethan, daß solche nicht allein mit Zulassung der Rechte, sondern auch mit ausdrücklichem Consens und Approbation des Königs in Polen geschehen; qui autem Jure suo utitur, nemini facit Injuriam; Und weil hochgedachter König sich keiner Gewaltthätigkeit iemahls beschweret, so bin ich auch nicht schuldig, einer zeitigen Aebtißin darvon Rede und Antwort zu geben, quoad illam namque liberas AEdes possideo. So zeiget auch die Phraseologia: Sich gantz gewaltig erwiesen; daß dasjenige nicht einsten geschehen sey, worüber sie sich beschweren wollen; Verbum enim fast dubitantis est, qui autem dubitat, nihil affirmat, und wenn man sagt, fere feci, ists eben so viel, als wenn er spreche, non feci, wie bewehrte Rechts-Lehrer davon mehr Nachricht geben. Daß ferner der regierende Bürgemeister einer zeitigen Aebtißin Bürgemeister, und derselbe mir nicht unterworffen seyn solle,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/582>, abgerufen am 24.11.2024.