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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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niß, so dieser oder jener etwa ex Conventione, Pacto, Consuetudine vel Praescriptione, wegen Einbringung der Reichs- und Cräyß-Steuren hat, auf ein universale Jus collectandi, oder das Jus Superioritatis durchaus nicht argumentiren. Was aber gedachte Reichs- und Cräyß-Steuer anbelangt, da liegt am Tage, wie übel der Aebtißin Liebden zeithero damit gebahret, indem sie die von den armen Leuten eingehobenen Römer-Monate mehren Theils vergriffen, solche auf unnöthige Reisen, Processe und andere unnöthige Dinge verwendet, so daß die militarische Execution ihrem Schösser noch einige Monate nach geschlossenen Frieden deshalb auf dem Halse gelegen, und erst vor weniger Zeit, durch meine Vermittelung, abgestellet werden müssen. Das zweyte gegenseitige Vorgeben belangend, da dienet nirgend zu, wenn Abtheylicher Seiten vorgewendet worden, der König in Polen habe ietztbemeldte Erb-Voigtey von einer zeitigen Aebtißin und ihrem Stiffte zu rechten Mann-Lehn gehabt; Denn respectu meiner ist solches Res inter alios acta, woran ich im geringsten nicht gebunden, sondern mir ist genug, daß Halberstadt ein besser Recht, als sie beyde zusammen daran gehabt, wie des Königs in Polen Majestät und Liebden in dero an die zeitige Aebtißin abgelassenem Schreiben sub Lit. E. sehr nachdencklich gestanden, und sie dahero von ihrem unbefugten Queruliren und anderm unziemlichen Beginnen nachdrücklich dehortiret. Uber dieses so müsten die Worte: Zu rechtem Mann-Lehn, nicht so crude genommen, sondern aus der Observanz, und wie es die obangezeigte Natur eines Feudi improprii zulässet, interpretiret werden; Wie-

niß, so dieser oder jener etwa ex Conventione, Pacto, Consuetudine vel Praescriptione, wegen Einbringung der Reichs- und Cräyß-Steuren hat, auf ein universale Jus collectandi, oder das Jus Superioritatis durchaus nicht argumentiren. Was aber gedachte Reichs- und Cräyß-Steuer anbelangt, da liegt am Tage, wie übel der Aebtißin Liebden zeithero damit gebahret, indem sie die von den armen Leuten eingehobenen Römer-Monate mehren Theils vergriffen, solche auf unnöthige Reisen, Processe und andere unnöthige Dinge verwendet, so daß die militarische Execution ihrem Schösser noch einige Monate nach geschlossenen Frieden deshalb auf dem Halse gelegen, und erst vor weniger Zeit, durch meine Vermittelung, abgestellet werden müssen. Das zweyte gegenseitige Vorgeben belangend, da dienet nirgend zu, wenn Abtheylicher Seiten vorgewendet worden, der König in Polen habe ietztbemeldte Erb-Voigtey von einer zeitigen Aebtißin und ihrem Stiffte zu rechten Mann-Lehn gehabt; Denn respectu meiner ist solches Res inter alios acta, woran ich im geringsten nicht gebunden, sondern mir ist genug, daß Halberstadt ein besser Recht, als sie beyde zusammen daran gehabt, wie des Königs in Polen Majestät und Liebden in dero an die zeitige Aebtißin abgelassenem Schreiben sub Lit. E. sehr nachdencklich gestanden, und sie dahero von ihrem unbefugten Queruliren und anderm unziemlichen Beginnen nachdrücklich dehortiret. Uber dieses so müsten die Worte: Zu rechtem Mann-Lehn, nicht so crude genommen, sondern aus der Observanz, und wie es die obangezeigte Natur eines Feudi improprii zulässet, interpretiret werden; Wie-

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[543/0579] niß, so dieser oder jener etwa ex Conventione, Pacto, Consuetudine vel Praescriptione, wegen Einbringung der Reichs- und Cräyß-Steuren hat, auf ein universale Jus collectandi, oder das Jus Superioritatis durchaus nicht argumentiren. Was aber gedachte Reichs- und Cräyß-Steuer anbelangt, da liegt am Tage, wie übel der Aebtißin Liebden zeithero damit gebahret, indem sie die von den armen Leuten eingehobenen Römer-Monate mehren Theils vergriffen, solche auf unnöthige Reisen, Processe und andere unnöthige Dinge verwendet, so daß die militarische Execution ihrem Schösser noch einige Monate nach geschlossenen Frieden deshalb auf dem Halse gelegen, und erst vor weniger Zeit, durch meine Vermittelung, abgestellet werden müssen. Das zweyte gegenseitige Vorgeben belangend, da dienet nirgend zu, wenn Abtheylicher Seiten vorgewendet worden, der König in Polen habe ietztbemeldte Erb-Voigtey von einer zeitigen Aebtißin und ihrem Stiffte zu rechten Mann-Lehn gehabt; Denn respectu meiner ist solches Res inter alios acta, woran ich im geringsten nicht gebunden, sondern mir ist genug, daß Halberstadt ein besser Recht, als sie beyde zusammen daran gehabt, wie des Königs in Polen Majestät und Liebden in dero an die zeitige Aebtißin abgelassenem Schreiben sub Lit. E. sehr nachdencklich gestanden, und sie dahero von ihrem unbefugten Queruliren und anderm unziemlichen Beginnen nachdrücklich dehortiret. Uber dieses so müsten die Worte: Zu rechtem Mann-Lehn, nicht so crude genommen, sondern aus der Observanz, und wie es die obangezeigte Natur eines Feudi improprii zulässet, interpretiret werden; Wie-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 543. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/579>, abgerufen am 24.11.2024.