dißfalls competiren und zustehen
kan, etwas zu entziehen, iedoch mit Vorbehalt aller Rechten und Praecipuorum,
welche mir sowohl wegen der Chur-Sächsischen Cession, als auch, wegen meines
Fürstenthums Halberstadt, angehören und zukommen; Wie denn unläugbar und
notorium, daß mir eine separate Huldigung, und zwar, welches wohl zu notiren,
als Landes-Fürsten, Erb-Voigten und Obrigkeit, von allen geist- und weltlichen
Qvedlinburgischen Unterthanen, auch selbsten von den Bedienten der Aebtißin und
gantzen Capituls, ohne Unterschied, ob sie possessionirt oder nicht begütert
sind, muß geleistet werden; Dahingegen einer zeitigen Aebtißin, nach ihrer
Introduction, keine separate, sondern nur eine gesammte Huldigung
nebenst dem Lands-Fürsten, Erb-Voigt und Obrigkeit, auch selbiger nicht, als
einer Landes-Fürstin, sondern nur als einer Erb-Frauen, wegen der wenigen
Stücke, so derselben von Chur-Sachsen der Erb- oder Unter-Gerichte halber, und
sonsten, seither der Chur-Sächsischen Anno 1477. geschehenen gewaltsamen
Occupation der Stadt Qvedlinburg und der Erb-Voigtey, nach und nach gutwillig
communicirt worden, geleistet zu werden pfleget. Wem nun als Lands-Fürsten
allein gehuldiget wird, derselbe hat auch hauptsächlich Superioritatem
territorialem, und werden unter diesem eintzigen Actu, wie iedermänniglich im
heiligen Römischen Reiche bekannt, alle andere Actus universalis Jurisdictionis,
und also auch das Jus collectandi incontestabel und unwidersprechlich
comprehendirt und begriffen, und lässet sich, welches iedoch nur obiter und
incidenter mit berührt wird, von einem Befug-
dißfalls competiren und zustehen
kan, etwas zu entziehen, iedoch mit Vorbehalt aller Rechten und Praecipuorum,
welche mir sowohl wegen der Chur-Sächsischen Cession, als auch, wegen meines
Fürstenthums Halberstadt, angehören und zukommen; Wie denn unläugbar und
notorium, daß mir eine separate Huldigung, und zwar, welches wohl zu notiren,
als Landes-Fürsten, Erb-Voigten und Obrigkeit, von allen geist- und weltlichen
Qvedlinburgischen Unterthanen, auch selbsten von den Bedienten der Aebtißin und
gantzen Capituls, ohne Unterschied, ob sie possessionirt oder nicht begütert
sind, muß geleistet werden; Dahingegen einer zeitigen Aebtißin, nach ihrer
Introduction, keine separate, sondern nur eine gesam̃te Huldigung
nebenst dem Lands-Fürsten, Erb-Voigt und Obrigkeit, auch selbiger nicht, als
einer Landes-Fürstin, sondern nur als einer Erb-Frauen, wegen der wenigen
Stücke, so derselben von Chur-Sachsen der Erb- oder Unter-Gerichte halber, und
sonsten, seither der Chur-Sächsischen Anno 1477. geschehenen gewaltsamen
Occupation der Stadt Qvedlinburg und der Erb-Voigtey, nach und nach gutwillig
communicirt worden, geleistet zu werden pfleget. Wem nun als Lands-Fürsten
allein gehuldiget wird, derselbe hat auch hauptsächlich Superioritatem
territorialem, und werden unter diesem eintzigen Actu, wie iedermänniglich im
heiligen Römischen Reiche bekannt, alle andere Actus universalis Jurisdictionis,
und also auch das Jus collectandi incontestabel und unwidersprechlich
comprehendirt und begriffen, und lässet sich, welches iedoch nur obiter und
incidenter mit berührt wird, von einem Befug-
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dißfalls competiren und zustehen
kan, etwas zu entziehen, iedoch mit Vorbehalt aller Rechten und Praecipuorum,
welche mir sowohl wegen der Chur-Sächsischen Cession, als auch, wegen meines
Fürstenthums Halberstadt, angehören und zukommen; Wie denn unläugbar und
notorium, daß mir eine separate Huldigung, und zwar, welches wohl zu notiren,
als Landes-Fürsten, Erb-Voigten und Obrigkeit, von allen geist- und weltlichen
Qvedlinburgischen Unterthanen, auch selbsten von den Bedienten der Aebtißin und
gantzen Capituls, ohne Unterschied, ob sie possessionirt oder nicht begütert
sind, muß geleistet werden; Dahingegen einer zeitigen Aebtißin, nach ihrer
Introduction, keine separate, sondern nur eine gesam̃te Huldigung
nebenst dem Lands-Fürsten, Erb-Voigt und Obrigkeit, auch selbiger nicht, als
einer Landes-Fürstin, sondern nur als einer Erb-Frauen, wegen der wenigen
Stücke, so derselben von Chur-Sachsen der Erb- oder Unter-Gerichte halber, und
sonsten, seither der Chur-Sächsischen Anno 1477. geschehenen gewaltsamen
Occupation der Stadt Qvedlinburg und der Erb-Voigtey, nach und nach gutwillig
communicirt worden, geleistet zu werden pfleget. Wem nun als Lands-Fürsten
allein gehuldiget wird, derselbe hat auch hauptsächlich Superioritatem
territorialem, und werden unter diesem eintzigen Actu, wie iedermänniglich im
heiligen Römischen Reiche bekannt, alle andere Actus universalis Jurisdictionis,
und also auch das Jus collectandi incontestabel und unwidersprechlich
comprehendirt und begriffen, und lässet sich, welches iedoch nur obiter und
incidenter mit berührt wird, von einem Befug-
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dißfalls competiren und zustehen kan, etwas zu entziehen, iedoch mit Vorbehalt aller Rechten und Praecipuorum, welche mir sowohl wegen der Chur-Sächsischen Cession, als auch, wegen meines Fürstenthums Halberstadt, angehören und zukommen; Wie denn unläugbar und notorium, daß mir eine separate Huldigung, und zwar, welches wohl zu notiren, als Landes-Fürsten, Erb-Voigten und Obrigkeit, von allen geist- und weltlichen Qvedlinburgischen Unterthanen, auch selbsten von den Bedienten der Aebtißin und gantzen Capituls, ohne Unterschied, ob sie possessionirt oder nicht begütert sind, muß geleistet werden; Dahingegen einer zeitigen Aebtißin, nach ihrer Introduction, keine separate, sondern nur eine gesam̃te Huldigung nebenst dem Lands-Fürsten, Erb-Voigt und Obrigkeit, auch selbiger nicht, als einer Landes-Fürstin, sondern nur als einer Erb-Frauen, wegen der wenigen Stücke, so derselben von Chur-Sachsen der Erb- oder Unter-Gerichte halber, und sonsten, seither der Chur-Sächsischen Anno 1477. geschehenen gewaltsamen Occupation der Stadt Qvedlinburg und der Erb-Voigtey, nach und nach gutwillig communicirt worden, geleistet zu werden pfleget. Wem nun als Lands-Fürsten allein gehuldiget wird, derselbe hat auch hauptsächlich Superioritatem territorialem, und werden unter diesem eintzigen Actu, wie iedermänniglich im heiligen Römischen Reiche bekannt, alle andere Actus universalis Jurisdictionis, und also auch das Jus collectandi incontestabel und unwidersprechlich comprehendirt und begriffen, und lässet sich, welches iedoch nur obiter und incidenter mit berührt wird, von einem Befug-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/578>, abgerufen am 24.11.2024.
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