wohl ich mich hiermit vor meine
Person gantz nicht aufgehalten, noch mich mit derselben darüber einzulassen die
geringste Ursach habe. Quoad tertium, daß nemlich die Erb-Voigtey ohne ihren und
des Capituls Vorwissen und Consens an niemand solte können cediret werden,
solches hat gleicher Gestalt keinen Grund: Erstlich, weil Natura Feudi improprii
dergleichen Obligation vom Besitzer nicht requiriret: Hernach, und in Hypothesi
von der Sache zu reden, weil diese Erb-Voigtey nicht ihr, sondern mir wegen
meines Fürstenthums Halberstadt zustehet: Und drittens, wenn auch gleich dieses
nicht wäre, sondern allenthalben Termini habiles praesupponiret werden könten,
weil sie und das Capitul mich längstens pro vero Cessionario erkannt und
angenommen, weswegen ich mich ietzo schlechter Dings auf obgedachten Bescheid,
welchen sie den 7. Februarii Anni praet. den Magistrat zu Qvedlinburg geben
lassen, beziehe, welches gewißlich ein offenbares und unwidersprechliches
Argumentum des ertheilten Consensus seyn würde, wenn sonsten derselbe ex Natura
Negotii hierzu erfodert werden solte, welches ich doch keines Wegs gestehe. Von
gleichmäßiger Beschaffung ist auch das vierdte Vorwenden, wenn gesagt wird, es
periclitirten bey dieser an mich beschehenen Ubertragung der Jurium
territorialium und collectandi höchstens sowohl die Käyserliche und des heiligen
Römischen Reichs Standschafft, als übrige Hoheiten und Gerechtigkeiten; Denn
erstlich ist solche Ubertragung an keinen auswärtigen Potentaten, sondern an
einen gleichmäßigen Churfürsten des Reichs geschehen, und begehre ich keiner
wohl ich mich hiermit vor meine
Person gantz nicht aufgehalten, noch mich mit derselben darüber einzulassen die
geringste Ursach habe. Quoad tertium, daß nemlich die Erb-Voigtey ohne ihren und
des Capituls Vorwissen und Consens an niemand solte können cediret werden,
solches hat gleicher Gestalt keinen Grund: Erstlich, weil Natura Feudi improprii
dergleichen Obligation vom Besitzer nicht requiriret: Hernach, und in Hypothesi
von der Sache zu reden, weil diese Erb-Voigtey nicht ihr, sondern mir wegen
meines Fürstenthums Halberstadt zustehet: Und drittens, wenn auch gleich dieses
nicht wäre, sondern allenthalben Termini habiles praesupponiret werden könten,
weil sie und das Capitul mich längstens pro vero Cessionario erkannt und
angenommen, weswegen ich mich ietzo schlechter Dings auf obgedachten Bescheid,
welchen sie den 7. Februarii Anni praet. den Magistrat zu Qvedlinburg geben
lassen, beziehe, welches gewißlich ein offenbares und unwidersprechliches
Argumentum des ertheilten Consensus seyn würde, wenn sonsten derselbe ex Natura
Negotii hierzu erfodert werden solte, welches ich doch keines Wegs gestehe. Von
gleichmäßiger Beschaffung ist auch das vierdte Vorwenden, wenn gesagt wird, es
periclitirten bey dieser an mich beschehenen Ubertragung der Jurium
territorialium und collectandi höchstens sowohl die Käyserliche und des heiligen
Römischen Reichs Standschafft, als übrige Hoheiten und Gerechtigkeiten; Denn
erstlich ist solche Ubertragung an keinen auswärtigen Potentaten, sondern an
einen gleichmäßigen Churfürsten des Reichs geschehen, und begehre ich keiner
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wohl ich mich hiermit vor meine
Person gantz nicht aufgehalten, noch mich mit derselben darüber einzulassen die
geringste Ursach habe. Quoad tertium, daß nemlich die Erb-Voigtey ohne ihren und
des Capituls Vorwissen und Consens an niemand solte können cediret werden,
solches hat gleicher Gestalt keinen Grund: Erstlich, weil Natura Feudi improprii
dergleichen Obligation vom Besitzer nicht requiriret: Hernach, und in Hypothesi
von der Sache zu reden, weil diese Erb-Voigtey nicht ihr, sondern mir wegen
meines Fürstenthums Halberstadt zustehet: Und drittens, wenn auch gleich dieses
nicht wäre, sondern allenthalben Termini habiles praesupponiret werden könten,
weil sie und das Capitul mich längstens pro vero Cessionario erkannt und
angenommen, weswegen ich mich ietzo schlechter Dings auf obgedachten Bescheid,
welchen sie den 7. Februarii Anni praet. den Magistrat zu Qvedlinburg geben
lassen, beziehe, welches gewißlich ein offenbares und unwidersprechliches
Argumentum des ertheilten Consensus seyn würde, wenn sonsten derselbe ex Natura
Negotii hierzu erfodert werden solte, welches ich doch keines Wegs gestehe. Von
gleichmäßiger Beschaffung ist auch das vierdte Vorwenden, wenn gesagt wird, es
periclitirten bey dieser an mich beschehenen Ubertragung der Jurium
territorialium und collectandi höchstens sowohl die Käyserliche und des heiligen
Römischen Reichs Standschafft, als übrige Hoheiten und Gerechtigkeiten; Denn
erstlich ist solche Ubertragung an keinen auswärtigen Potentaten, sondern an
einen gleichmäßigen Churfürsten des Reichs geschehen, und begehre ich keiner
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[544/0580]
wohl ich mich hiermit vor meine Person gantz nicht aufgehalten, noch mich mit derselben darüber einzulassen die geringste Ursach habe. Quoad tertium, daß nemlich die Erb-Voigtey ohne ihren und des Capituls Vorwissen und Consens an niemand solte können cediret werden, solches hat gleicher Gestalt keinen Grund: Erstlich, weil Natura Feudi improprii dergleichen Obligation vom Besitzer nicht requiriret: Hernach, und in Hypothesi von der Sache zu reden, weil diese Erb-Voigtey nicht ihr, sondern mir wegen meines Fürstenthums Halberstadt zustehet: Und drittens, wenn auch gleich dieses nicht wäre, sondern allenthalben Termini habiles praesupponiret werden könten, weil sie und das Capitul mich längstens pro vero Cessionario erkannt und angenommen, weswegen ich mich ietzo schlechter Dings auf obgedachten Bescheid, welchen sie den 7. Februarii Anni praet. den Magistrat zu Qvedlinburg geben lassen, beziehe, welches gewißlich ein offenbares und unwidersprechliches Argumentum des ertheilten Consensus seyn würde, wenn sonsten derselbe ex Natura Negotii hierzu erfodert werden solte, welches ich doch keines Wegs gestehe. Von gleichmäßiger Beschaffung ist auch das vierdte Vorwenden, wenn gesagt wird, es periclitirten bey dieser an mich beschehenen Ubertragung der Jurium territorialium und collectandi höchstens sowohl die Käyserliche und des heiligen Römischen Reichs Standschafft, als übrige Hoheiten und Gerechtigkeiten; Denn erstlich ist solche Ubertragung an keinen auswärtigen Potentaten, sondern an einen gleichmäßigen Churfürsten des Reichs geschehen, und begehre ich keiner
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 544. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/580>, abgerufen am 24.11.2024.
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