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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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sciret, sondern schlechter Dings pro Feudo plane irregulari & improprio gehalten, und von selbigen, als des Stiffts Erb-Schutz-Herrn, auch nicht anders aestimirt werden können, sintemahl nicht erweißlich, daß iemahls die sonst gewöhnliche Essentialia und Naturalia Feudi proprii dabey hergebracht, wohl aber ist dieses notorium, daß Chur Sachsen, wenn derselbe, als Landes-Fürst, die Huldigung zu Qvedlinburg eingenommen, ohne vorhergehende Lehns-Muthung, des folgenden Tags durch seine abgeschickte Gevollmächtigte mehr nichts, als ein Creditiv zur Lehns-Empfahung über die Erb-Voigtey und andere darzu gehörige Expectanzen, übergeben lassen, welche alsdenn auf das Abtey-Haus abgeholet, von der Aebtißin selbst in Person, auf einen kurtzen Vortrag, ohne eintzige weitere Ceremonie, mit Hand und Mund, wie die Formalia eigentlich lauten, beliehen, sonst aber weder Promissio Fidelitatis, vielweniger Fidei & Protectionis, am allerwenigsten aber eine Lehens-Pflicht, oder andere Lehns-Praestationes weder gefodert noch praestirt und zugesaget worden. Wie nun bekannt ist, daß zu Alienation dergleichen Feudi improprii der Possessor eben nicht obligirt ist, Consens zu suchen, also hat es auch desselben hoc in Casu um so vielweniger bedurfft, da die Restitution, vigore Judicati & Instrumenti Pacis, ex Capite Spolii an mich und mein Chur-Haus geschehen müssen. So viel aber die Jura territorialia & collectandi anreichet, da bin ich niemahls der Intention und Meynung gewesen, Euer Käyserlichen Majestät und dem Reiche, oder der Aebtißin Liebden von demjenigen, was einem ieden an seinen Rechten

sciret, sondern schlechter Dings pro Feudo plane irregulari & improprio gehalten, und von selbigen, als des Stiffts Erb-Schutz-Herrn, auch nicht anders aestimirt werden können, sintemahl nicht erweißlich, daß iemahls die sonst gewöhnliche Essentialia und Naturalia Feudi proprii dabey hergebracht, wohl aber ist dieses notorium, daß Chur Sachsen, wenn derselbe, als Landes-Fürst, die Huldigung zu Qvedlinburg eingenommen, ohne vorhergehende Lehns-Muthung, des folgenden Tags durch seine abgeschickte Gevollmächtigte mehr nichts, als ein Creditiv zur Lehns-Empfahung über die Erb-Voigtey und andere darzu gehörige Expectanzen, übergeben lassen, welche alsdenn auf das Abtey-Haus abgeholet, von der Aebtißin selbst in Person, auf einen kurtzen Vortrag, ohne eintzige weitere Ceremonie, mit Hand und Mund, wie die Formalia eigentlich lauten, beliehen, sonst aber weder Promissio Fidelitatis, vielweniger Fidei & Protectionis, am allerwenigsten aber eine Lehens-Pflicht, oder andere Lehns-Praestationes weder gefodert noch praestirt und zugesaget worden. Wie nun bekannt ist, daß zu Alienation dergleichen Feudi improprii der Possessor eben nicht obligirt ist, Consens zu suchen, also hat es auch desselben hoc in Casu um so vielweniger bedurfft, da die Restitution, vigore Judicati & Instrumenti Pacis, ex Capite Spolii an mich und mein Chur-Haus geschehen müssen. So viel aber die Jura territorialia & collectandi anreichet, da bin ich niemahls der Intention und Meynung gewesen, Euer Käyserlichen Majestät und dem Reiche, oder der Aebtißin Liebden von demjenigen, was einem ieden an seinen Rechten

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[541/0577] sciret, sondern schlechter Dings pro Feudo plane irregulari & improprio gehalten, und von selbigen, als des Stiffts Erb-Schutz-Herrn, auch nicht anders aestimirt werden können, sintemahl nicht erweißlich, daß iemahls die sonst gewöhnliche Essentialia und Naturalia Feudi proprii dabey hergebracht, wohl aber ist dieses notorium, daß Chur Sachsen, wenn derselbe, als Landes-Fürst, die Huldigung zu Qvedlinburg eingenommen, ohne vorhergehende Lehns-Muthung, des folgenden Tags durch seine abgeschickte Gevollmächtigte mehr nichts, als ein Creditiv zur Lehns-Empfahung über die Erb-Voigtey und andere darzu gehörige Expectanzen, übergeben lassen, welche alsdenn auf das Abtey-Haus abgeholet, von der Aebtißin selbst in Person, auf einen kurtzen Vortrag, ohne eintzige weitere Ceremonie, mit Hand und Mund, wie die Formalia eigentlich lauten, beliehen, sonst aber weder Promissio Fidelitatis, vielweniger Fidei & Protectionis, am allerwenigsten aber eine Lehens-Pflicht, oder andere Lehns-Praestationes weder gefodert noch praestirt und zugesaget worden. Wie nun bekannt ist, daß zu Alienation dergleichen Feudi improprii der Possessor eben nicht obligirt ist, Consens zu suchen, also hat es auch desselben hoc in Casu um so vielweniger bedurfft, da die Restitution, vigore Judicati & Instrumenti Pacis, ex Capite Spolii an mich und mein Chur-Haus geschehen müssen. So viel aber die Jura territorialia & collectandi anreichet, da bin ich niemahls der Intention und Meynung gewesen, Euer Käyserlichen Majestät und dem Reiche, oder der Aebtißin Liebden von demjenigen, was einem ieden an seinen Rechten

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/577>, abgerufen am 03.07.2024.