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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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rigen Effecten, so für anders nichts, als für offenbare Turbationes zu achten, zu spoliiren trachtet, so werde ich, ehe und bevor sie davon abstehet, mich mit derselben auf ihr ungereimtes Klagen nirgends einlassen, sondern iederzeit dem völligen Exercitio meiner notorischen Jurium beständig inhaeriren. Indessen aber, meinem obliegenden Erb-Schutz-Herrlichen Amt nach, dafür gebührende Sorgfalt tragen, daß das Stifft nicht in Abnehmen gerathe, und daß sowohl geistlich und weltlich Regiment, welches bey ietziger Aebtißin Zeiten bey dem Stifft gantz zerrüttet und in lauter Confusion, Uneinigkeit und Unruhe gebracht ist, hinfüro bey dem Stifft S. Servatii, (denn mit dem übrigen hat der Landes-Fürst oder Landes-Herr zu thun und zu lassen) recht geführet werden. In specie aber auf vor specificirte 5. Puncte zu gelangen, ist, quoad 1. aus deme, so oben schon berichtet worden, klar zu ersehen, daß die Erb-Voigtey zu Qvedlinburg meinem Fürstenthum Halberstadt, von uhralten Zeiten her, quoad Dominium, zugestanden, und daß solche, als ein davon abgerissenes Spolium, unter dem Nahmen desselben Pertinentien, Rechten und Gerechtigkeiten, per Instrumentum Pacis Westphalicae, von Eurer Käyserlichen Majestät höchstlöblichen Vorfahren, und dem heiligen Römischen Reiche, meinem Chur-Hause restituirt, tractiret und übergeben worden. Ob nun wohl nicht ohne, daß Chur Sachsen von einer zeitigen Aebtißin, Causa Spolii adhuc pendente, sich damit beleihen lassen, so praejudiciret doch solches keinem Tertio, es hat auch Chur Sachsen, als vormahliger Dominus Territorii, dasselbe niemahls für ein Feudum proprium agno-

rigen Effecten, so für anders nichts, als für offenbare Turbationes zu achten, zu spoliiren trachtet, so werde ich, ehe und bevor sie davon abstehet, mich mit derselben auf ihr ungereimtes Klagen nirgends einlassen, sondern iederzeit dem völligen Exercitio meiner notorischen Jurium beständig inhaeriren. Indessen aber, meinem obliegenden Erb-Schutz-Herrlichen Amt nach, dafür gebührende Sorgfalt tragen, daß das Stifft nicht in Abnehmen gerathe, und daß sowohl geistlich und weltlich Regiment, welches bey ietziger Aebtißin Zeiten bey dem Stifft gantz zerrüttet und in lauter Confusion, Uneinigkeit und Unruhe gebracht ist, hinfüro bey dem Stifft S. Servatii, (denn mit dem übrigen hat der Landes-Fürst oder Landes-Herr zu thun und zu lassen) recht geführet werden. In specie aber auf vor specificirte 5. Puncte zu gelangen, ist, quoad 1. aus deme, so oben schon berichtet worden, klar zu ersehen, daß die Erb-Voigtey zu Qvedlinburg meinem Fürstenthum Halberstadt, von uhralten Zeiten her, quoad Dominium, zugestanden, und daß solche, als ein davon abgerissenes Spolium, unter dem Nahmen desselben Pertinentien, Rechten und Gerechtigkeiten, per Instrumentum Pacis Westphalicae, von Eurer Käyserlichen Majestät höchstlöblichen Vorfahren, und dem heiligen Römischen Reiche, meinem Chur-Hause restituirt, tractiret und übergeben worden. Ob nun wohl nicht ohne, daß Chur Sachsen von einer zeitigen Aebtißin, Causa Spolii adhuc pendente, sich damit beleihen lassen, so praejudiciret doch solches keinem Tertio, es hat auch Chur Sachsen, als vormahliger Dominus Territorii, dasselbe niemahls für ein Feudum proprium agno-

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[540/0576] rigen Effecten, so für anders nichts, als für offenbare Turbationes zu achten, zu spoliiren trachtet, so werde ich, ehe und bevor sie davon abstehet, mich mit derselben auf ihr ungereimtes Klagen nirgends einlassen, sondern iederzeit dem völligen Exercitio meiner notorischen Jurium beständig inhaeriren. Indessen aber, meinem obliegenden Erb-Schutz-Herrlichen Amt nach, dafür gebührende Sorgfalt tragen, daß das Stifft nicht in Abnehmen gerathe, und daß sowohl geistlich und weltlich Regiment, welches bey ietziger Aebtißin Zeiten bey dem Stifft gantz zerrüttet und in lauter Confusion, Uneinigkeit und Unruhe gebracht ist, hinfüro bey dem Stifft S. Servatii, (denn mit dem übrigen hat der Landes-Fürst oder Landes-Herr zu thun und zu lassen) recht geführet werden. In specie aber auf vor specificirte 5. Puncte zu gelangen, ist, quoad 1. aus deme, so oben schon berichtet worden, klar zu ersehen, daß die Erb-Voigtey zu Qvedlinburg meinem Fürstenthum Halberstadt, von uhralten Zeiten her, quoad Dominium, zugestanden, und daß solche, als ein davon abgerissenes Spolium, unter dem Nahmen desselben Pertinentien, Rechten und Gerechtigkeiten, per Instrumentum Pacis Westphalicae, von Eurer Käyserlichen Majestät höchstlöblichen Vorfahren, und dem heiligen Römischen Reiche, meinem Chur-Hause restituirt, tractiret und übergeben worden. Ob nun wohl nicht ohne, daß Chur Sachsen von einer zeitigen Aebtißin, Causa Spolii adhuc pendente, sich damit beleihen lassen, so praejudiciret doch solches keinem Tertio, es hat auch Chur Sachsen, als vormahliger Dominus Territorii, dasselbe niemahls für ein Feudum proprium agno-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/576>, abgerufen am 03.07.2024.