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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Käyserliche und des heiligen Römischen Reichs Standschafft und übrige Hoheiten und Gerechtsame höchstens, (5.) bittet sie um schleunigsten Käyserlichen Verhaltungs-Befehl, und mit der Käyserlichen Confirmation eine Zeitlang anzustehen. Hierwider opponire ich derselben in Genere, daß sie diese ihre Klagen, ohne vorgehende Convocation des Capituls, auch ohne desfalls gemachten capitular-Schluß, und also alles gantz nulliter und praepostere vorgenommen, bin auch genugsam versichert, daß das zeithero von ihr ziemlich gedruckte und gäntzlich hindangesetzte Capitul sich mit derselben wider mich das geringste vorzunehmen, nimmermehr vereinigen, sondern vielmehr von mir, als dero notorischen Erb-Schutz-Herrn, begehren werde, sie, vermöge solches meines Erb-Schutz-Herrn-Amts, zu Ablegung gebührender Abtey- und Stiffts-Rechnung, welche nun viele Jahre her nicht abgeleget, und jährlich in Gegenwart des Erb-Schutz-Herrn verordneten Stifft-Hauptmanns, und mit Vorbehalt seiner dabey habenden Anmerckungen, dem Herkommen nach, hätte abgeleget werden sollen; Item zu Bezahlung der gemachten vielen und dem Verlaut nach, über etliche tausend Reichs-Thaler sich erstreckenden Schulden, desgleichen auch zu Haltung ihrer Capitulation, welche sie zeithero im wenigsten oder wohl gar nicht observiret, auch Wiederherbeyschaffung der veräuserten Stiffts-Güter und pretiösen Sachen, mit geziemenden Nachdruck zu vermögen; Und weil sie mich dieses meines Erb-Schutz-Herrn-Amts, durch allerhand Tergiversationes und nicht leistende Parition oder Denegirung der darzu gehö-

Käyserliche und des heiligen Römischen Reichs Standschafft und übrige Hoheiten und Gerechtsame höchstens, (5.) bittet sie um schleunigsten Käyserlichen Verhaltungs-Befehl, und mit der Käyserlichen Confirmation eine Zeitlang anzustehen. Hierwider opponire ich derselben in Genere, daß sie diese ihre Klagen, ohne vorgehende Convocation des Capituls, auch ohne desfalls gemachten capitular-Schluß, und also alles gantz nulliter und praepostere vorgenommen, bin auch genugsam versichert, daß das zeithero von ihr ziemlich gedruckte und gäntzlich hindangesetzte Capitul sich mit derselben wider mich das geringste vorzunehmen, nimmermehr vereinigen, sondern vielmehr von mir, als dero notorischen Erb-Schutz-Herrn, begehren werde, sie, vermöge solches meines Erb-Schutz-Herrn-Amts, zu Ablegung gebührender Abtey- und Stiffts-Rechnung, welche nun viele Jahre her nicht abgeleget, und jährlich in Gegenwart des Erb-Schutz-Herrn verordneten Stifft-Hauptmanns, und mit Vorbehalt seiner dabey habenden Anmerckungen, dem Herkommen nach, hätte abgeleget werden sollen; Item zu Bezahlung der gemachten vielen und dem Verlaut nach, über etliche tausend Reichs-Thaler sich erstreckenden Schulden, desgleichen auch zu Haltung ihrer Capitulation, welche sie zeithero im wenigsten oder wohl gar nicht observiret, auch Wiederherbeyschaffung der veräuserten Stiffts-Güter und pretiösen Sachen, mit geziemenden Nachdruck zu vermögen; Und weil sie mich dieses meines Erb-Schutz-Herrn-Amts, durch allerhand Tergiversationes und nicht leistende Parition oder Denegirung der darzu gehö-

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Käyserliche
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                     Klagen, ohne vorgehende Convocation des Capituls, auch ohne desfalls gemachten
                     capitular-Schluß, und also alles gantz nulliter und praepostere vorgenommen, bin
                     auch genugsam versichert, daß das zeithero von ihr ziemlich gedruckte und
                     gäntzlich hindangesetzte Capitul sich mit derselben wider mich das geringste
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                     notorischen Erb-Schutz-Herrn, begehren werde, sie, vermöge solches meines
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[539/0575] Käyserliche und des heiligen Römischen Reichs Standschafft und übrige Hoheiten und Gerechtsame höchstens, (5.) bittet sie um schleunigsten Käyserlichen Verhaltungs-Befehl, und mit der Käyserlichen Confirmation eine Zeitlang anzustehen. Hierwider opponire ich derselben in Genere, daß sie diese ihre Klagen, ohne vorgehende Convocation des Capituls, auch ohne desfalls gemachten capitular-Schluß, und also alles gantz nulliter und praepostere vorgenommen, bin auch genugsam versichert, daß das zeithero von ihr ziemlich gedruckte und gäntzlich hindangesetzte Capitul sich mit derselben wider mich das geringste vorzunehmen, nimmermehr vereinigen, sondern vielmehr von mir, als dero notorischen Erb-Schutz-Herrn, begehren werde, sie, vermöge solches meines Erb-Schutz-Herrn-Amts, zu Ablegung gebührender Abtey- und Stiffts-Rechnung, welche nun viele Jahre her nicht abgeleget, und jährlich in Gegenwart des Erb-Schutz-Herrn verordneten Stifft-Hauptmanns, und mit Vorbehalt seiner dabey habenden Anmerckungen, dem Herkommen nach, hätte abgeleget werden sollen; Item zu Bezahlung der gemachten vielen und dem Verlaut nach, über etliche tausend Reichs-Thaler sich erstreckenden Schulden, desgleichen auch zu Haltung ihrer Capitulation, welche sie zeithero im wenigsten oder wohl gar nicht observiret, auch Wiederherbeyschaffung der veräuserten Stiffts-Güter und pretiösen Sachen, mit geziemenden Nachdruck zu vermögen; Und weil sie mich dieses meines Erb-Schutz-Herrn-Amts, durch allerhand Tergiversationes und nicht leistende Parition oder Denegirung der darzu gehö-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 539. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/575>, abgerufen am 24.11.2024.