Ob nun wohl aus diesen
wenigen, so bisher zu Eurer Käyserlichen Majestät gründlichen Information
generaliter praemittiret worden, der angebrachten Klage Ungrund zur sattsamen
Gnüge erscheinet, und ich daher mit fernerer Wiederlegung derselben mich
aufzuhalten wohl entübriget seyn könte; Weil aber die special-Consideration über
dasjenige, was generaliter davon repraesentirt ist, meiner gerechten Sache nach
ein mehrers leicht giebet; So werden Eure Käyserliche Majestät diese
verhoffentlich auch nicht mißfällig, sondern vielmehr, dero Käyserlichen
angegebohrnen gnädigsten Huld und Gütigkeit, auch meinem unterthänigsten
Vertrauen nach, gerne distincte hören und vernehmen. Die erste Klage ist bey
Euer Käyserlichen Majestät von bemeldter Aebtissin Liebden praesentiret worden
den 27. Januarii, die andere den 25. Februarii, die dritte den 10. Martii,
Hertzog Albrechts, Hertzog Wilhelm Ernsts, und Hertzog Johann Georgs zu Sachsen
vermeynte Beschwerden aber beyderseits am 12. Maji, Anni praeteriti. In der
ersten abteylichen allerunterthänigsten Supplic wird referiret, (1.) wie ich der
Aebtissin am 5. Januarii, Annicurr. notificiren lassen, daß des Königs in Polen
Majestät und Liebden, als Churfürst zu Sachsen, mir die Erb-Voigtey und Jura
territorialia zu Qvedlinburg überlassen, (2.) der König in Polen hätte ietzt
bemeldte Erb-Vogtey zu rechten Mann-Lehn von ihr und ihrem Stiffte, (3.) es
könte dahero solche ohne ihr und ihres Capituls Vorwissen und Consens an niemand
anders cediret werden, (4.) bey angemaster Ubertragung der Jurium territorialium
und collectandi periclitirten, sowohl die
Ob nun wohl aus diesen
wenigen, so bisher zu Eurer Käyserlichen Majestät gründlichen Information
generaliter praemittiret worden, der angebrachten Klage Ungrund zur sattsamen
Gnüge erscheinet, und ich daher mit fernerer Wiederlegung derselben mich
aufzuhalten wohl entübriget seyn könte; Weil aber die special-Consideration über
dasjenige, was generaliter davon repraesentirt ist, meiner gerechten Sache nach
ein mehrers leicht giebet; So werden Eure Käyserliche Majestät diese
verhoffentlich auch nicht mißfällig, sondern vielmehr, dero Käyserlichen
angegebohrnen gnädigsten Huld und Gütigkeit, auch meinem unterthänigsten
Vertrauen nach, gerne distincte hören und vernehmen. Die erste Klage ist bey
Euer Käyserlichen Majestät von bemeldter Aebtissin Liebden praesentiret worden
den 27. Januarii, die andere den 25. Februarii, die dritte den 10. Martii,
Hertzog Albrechts, Hertzog Wilhelm Ernsts, und Hertzog Johann Georgs zu Sachsen
vermeynte Beschwerden aber beyderseits am 12. Maji, Anni praeteriti. In der
ersten abteylichen allerunterthänigsten Supplic wird referiret, (1.) wie ich der
Aebtissin am 5. Januarii, Annicurr. notificiren lassen, daß des Königs in Polen
Majestät und Liebden, als Churfürst zu Sachsen, mir die Erb-Voigtey und Jura
territorialia zu Qvedlinburg überlassen, (2.) der König in Polen hätte ietzt
bemeldte Erb-Vogtey zu rechten Mann-Lehn von ihr und ihrem Stiffte, (3.) es
könte dahero solche ohne ihr und ihres Capituls Vorwissen und Consens an niemand
anders cediret werden, (4.) bey angemaster Ubertragung der Jurium territorialium
und collectandi periclitirten, sowohl die
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Ob nun wohl aus diesen
wenigen, so bisher zu Eurer Käyserlichen Majestät gründlichen Information
generaliter praemittiret worden, der angebrachten Klage Ungrund zur sattsamen
Gnüge erscheinet, und ich daher mit fernerer Wiederlegung derselben mich
aufzuhalten wohl entübriget seyn könte; Weil aber die special-Consideration über
dasjenige, was generaliter davon repraesentirt ist, meiner gerechten Sache nach
ein mehrers leicht giebet; So werden Eure Käyserliche Majestät diese
verhoffentlich auch nicht mißfällig, sondern vielmehr, dero Käyserlichen
angegebohrnen gnädigsten Huld und Gütigkeit, auch meinem unterthänigsten
Vertrauen nach, gerne distincte hören und vernehmen. Die erste Klage ist bey
Euer Käyserlichen Majestät von bemeldter Aebtissin Liebden praesentiret worden
den 27. Januarii, die andere den 25. Februarii, die dritte den 10. Martii,
Hertzog Albrechts, Hertzog Wilhelm Ernsts, und Hertzog Johann Georgs zu Sachsen
vermeynte Beschwerden aber beyderseits am 12. Maji, Anni praeteriti. In der
ersten abteylichen allerunterthänigsten Supplic wird referiret, (1.) wie ich der
Aebtissin am 5. Januarii, Annicurr. notificiren lassen, daß des Königs in Polen
Majestät und Liebden, als Churfürst zu Sachsen, mir die Erb-Voigtey und Jura
territorialia zu Qvedlinburg überlassen, (2.) der König in Polen hätte ietzt
bemeldte Erb-Vogtey zu rechten Mann-Lehn von ihr und ihrem Stiffte, (3.) es
könte dahero solche ohne ihr und ihres Capituls Vorwissen und Consens an niemand
anders cediret werden, (4.) bey angemaster Ubertragung der Jurium territorialium
und collectandi periclitirten, sowohl die
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Ob nun wohl aus diesen wenigen, so bisher zu Eurer Käyserlichen Majestät gründlichen Information generaliter praemittiret worden, der angebrachten Klage Ungrund zur sattsamen Gnüge erscheinet, und ich daher mit fernerer Wiederlegung derselben mich aufzuhalten wohl entübriget seyn könte; Weil aber die special-Consideration über dasjenige, was generaliter davon repraesentirt ist, meiner gerechten Sache nach ein mehrers leicht giebet; So werden Eure Käyserliche Majestät diese verhoffentlich auch nicht mißfällig, sondern vielmehr, dero Käyserlichen angegebohrnen gnädigsten Huld und Gütigkeit, auch meinem unterthänigsten Vertrauen nach, gerne distincte hören und vernehmen. Die erste Klage ist bey Euer Käyserlichen Majestät von bemeldter Aebtissin Liebden praesentiret worden den 27. Januarii, die andere den 25. Februarii, die dritte den 10. Martii, Hertzog Albrechts, Hertzog Wilhelm Ernsts, und Hertzog Johann Georgs zu Sachsen vermeynte Beschwerden aber beyderseits am 12. Maji, Anni praeteriti. In der ersten abteylichen allerunterthänigsten Supplic wird referiret, (1.) wie ich der Aebtissin am 5. Januarii, Annicurr. notificiren lassen, daß des Königs in Polen Majestät und Liebden, als Churfürst zu Sachsen, mir die Erb-Voigtey und Jura territorialia zu Qvedlinburg überlassen, (2.) der König in Polen hätte ietzt bemeldte Erb-Vogtey zu rechten Mann-Lehn von ihr und ihrem Stiffte, (3.) es könte dahero solche ohne ihr und ihres Capituls Vorwissen und Consens an niemand anders cediret werden, (4.) bey angemaster Ubertragung der Jurium territorialium und collectandi periclitirten, sowohl die
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/574>, abgerufen am 24.11.2024.
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