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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ob solcher gleichsam gezwungen, und nicht freywillig, geschehen wäre. Bey solchem Actu Traditionis hat mehr erwehnter Aebtißin Liebden durch den Abtey-Schösser die von der Abtey vor die Stiffts-Hauptmanney-Amt-Stube de Facto angedruckte Siegel von den Thüren wieder abgemacht, und das vorgelegte Schloß wieder abschliessen und wegnehmen lassen, also, daß ich damit vollkommentlich zur geruhigen Possession des Meinigen gelanget; Nichts desto minder hat sie sich unterstanden, den Predigern, meinen Unterthanen, zu verbieten, daß sie mich und mein Chur- und Marggräflich Haus, nicht mit ins allgemeine Kirchen-Gebet einschliessen solten, und ob sie gleich nach hero diesen begangenen Unfug erkannt, und mir die ausdrückliche Zusage thun lassen, daß sie davon abstehen wolte, ist sie dennoch, ihrer unanständigen Gewohnheit nach, wiederum anders Sinnes worden, bis endlich am 8. und 20. hujus mir die solenne Erb-Huldigung von allen Einwohnern in beyden Städten Qvedlinburg und aufm Lande, geist- und weltlichen, desgleichen auch von ihren eigenen Abtey- und denen Capituls-Bedienten, sowohl Possessionirten, als Unbegüterten, ihres abermahl turbative gethanen nichtigen Verbots unerachtet, nach beygefügter Notul sub Lit. D. welche in allen Puncten, und sonderlich wegen der Landes-Fürstlichen Hoheit, Erb-Schutz, Herrlichkeit und Obrigkeit, dem Herkommen gantz gemäß ist, mit willigen und gehorsamen Hertzen geleistet, von den Predigern ihr begangener Fehler erkannt, und das Kirchen-Gebet, wie hergebracht, vor mich und mein Churfürst- und Marggräfliches Haus Brandenburg verrichtet und eingeführet worden.

ob solcher gleichsam gezwungen, und nicht freywillig, geschehen wäre. Bey solchem Actu Traditionis hat mehr erwehnter Aebtißin Liebden durch den Abtey-Schösser die von der Abtey vor die Stiffts-Hauptmanney-Amt-Stube de Facto angedruckte Siegel von den Thüren wieder abgemacht, und das vorgelegte Schloß wieder abschliessen und wegnehmen lassen, also, daß ich damit vollkommentlich zur geruhigen Possession des Meinigen gelanget; Nichts desto minder hat sie sich unterstanden, den Predigern, meinen Unterthanen, zu verbieten, daß sie mich und mein Chur- und Marggräflich Haus, nicht mit ins allgemeine Kirchen-Gebet einschliessen solten, und ob sie gleich nach hero diesen begangenen Unfug erkannt, und mir die ausdrückliche Zusage thun lassen, daß sie davon abstehen wolte, ist sie dennoch, ihrer unanständigen Gewohnheit nach, wiederum anders Sinnes worden, bis endlich am 8. und 20. hujus mir die solenne Erb-Huldigung von allen Einwohnern in beyden Städten Qvedlinburg und aufm Lande, geist- und weltlichen, desgleichen auch von ihren eigenen Abtey- und denen Capituls-Bedienten, sowohl Possessionirten, als Unbegüterten, ihres abermahl turbative gethanen nichtigen Verbots unerachtet, nach beygefügter Notul sub Lit. D. welche in allen Puncten, und sonderlich wegen der Landes-Fürstlichen Hoheit, Erb-Schutz, Herrlichkeit und Obrigkeit, dem Herkommen gantz gemäß ist, mit willigen und gehorsamen Hertzen geleistet, von den Predigern ihr begangener Fehler erkannt, und das Kirchen-Gebet, wie hergebracht, vor mich und mein Churfürst- und Marggräfliches Haus Brandenburg verrichtet und eingeführet worden.

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[537/0573] ob solcher gleichsam gezwungen, und nicht freywillig, geschehen wäre. Bey solchem Actu Traditionis hat mehr erwehnter Aebtißin Liebden durch den Abtey-Schösser die von der Abtey vor die Stiffts-Hauptmanney-Amt-Stube de Facto angedruckte Siegel von den Thüren wieder abgemacht, und das vorgelegte Schloß wieder abschliessen und wegnehmen lassen, also, daß ich damit vollkommentlich zur geruhigen Possession des Meinigen gelanget; Nichts desto minder hat sie sich unterstanden, den Predigern, meinen Unterthanen, zu verbieten, daß sie mich und mein Chur- und Marggräflich Haus, nicht mit ins allgemeine Kirchen-Gebet einschliessen solten, und ob sie gleich nach hero diesen begangenen Unfug erkannt, und mir die ausdrückliche Zusage thun lassen, daß sie davon abstehen wolte, ist sie dennoch, ihrer unanständigen Gewohnheit nach, wiederum anders Sinnes worden, bis endlich am 8. und 20. hujus mir die solenne Erb-Huldigung von allen Einwohnern in beyden Städten Qvedlinburg und aufm Lande, geist- und weltlichen, desgleichen auch von ihren eigenen Abtey- und denen Capituls-Bedienten, sowohl Possessionirten, als Unbegüterten, ihres abermahl turbative gethanen nichtigen Verbots unerachtet, nach beygefügter Notul sub Lit. D. welche in allen Puncten, und sonderlich wegen der Landes-Fürstlichen Hoheit, Erb-Schutz, Herrlichkeit und Obrigkeit, dem Herkommen gantz gemäß ist, mit willigen und gehorsamen Hertzen geleistet, von den Predigern ihr begangener Fehler erkannt, und das Kirchen-Gebet, wie hergebracht, vor mich und mein Churfürst- und Marggräfliches Haus Brandenburg verrichtet und eingeführet worden.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 537. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/573>, abgerufen am 24.11.2024.