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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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allem ihren Recht und Gericht, an inn- und ausserhalb der Stadt und Stifft Qvedlinburg, vermöge des obangeregten Judicati, sondern auch alle dasjenige Recht, welches sie, oder höchstgedachter Seiner Majestät und Liebden Vorfahren, durch einer zeitigen Aebtißin Investitur, oder sonst an inn- oder auser gedachter Stadt und Stifft Qvedlinburg, ehemahls acquiriret und gehabt, besessen und genutzet, oder haben besitzen und nutzen können, sollen oder mögen, es habe Nahmen wie es wolle, nicht das geringste davon ausgeschlossen, vermöge dieser getroffenen Cession, bey meinem Fürstenthum Halberstadt zu ewigen Zeiten erb- und eigenthümlich verbleiben sollen. Von solcher getroffenen Handlung, wodurch vornemlich mein uhraltes Halberstädtisches Recht in, an und auf Qvedlinburg agnosciret, und mit dem Chur-Sächsischen combiniret, und alles hinwieder in den Stand gesetzet worden, darinn es vor Anno 1477. in welchem die Dejection geschehen, gewesen, habe ich der Aebtißin Liebden durch eine sonderliche Abschickung, den 5. Januar. Anni praet. vollkommene Nachricht geben lassen; Eben dergleichen ist auch am 19. ejusdem dem Stiffts-Hauptmann und dem Magistrat zu Qvedlinburg wiederfahren, nicht weniger in damahliger Leipziger Neu-Jahrs-Messe der Anfang mit Auszahlung der versprochenen und verglichenen Gelder, welche, besag des Vergleichs, doch eher nicht, als bey erfolgender würcklichen Tradition und Ubergabe, haben bezahlet werden sollen, gemacht, gedachter Stiffts-Hauptmann aber aus der Chur-Sächsischen Regierung, unterm dato Dreßden den 25. Januarii, auf seinen dahin gethanen unterthänigsten Bericht,

allem ihren Recht und Gericht, an inn- und ausserhalb der Stadt und Stifft Qvedlinburg, vermöge des obangeregten Judicati, sondern auch alle dasjenige Recht, welches sie, oder höchstgedachter Seiner Majestät und Liebden Vorfahren, durch einer zeitigen Aebtißin Investitur, oder sonst an inn- oder auser gedachter Stadt und Stifft Qvedlinburg, ehemahls acquiriret und gehabt, besessen und genutzet, oder haben besitzen und nutzen können, sollen oder mögen, es habe Nahmen wie es wolle, nicht das geringste davon ausgeschlossen, vermöge dieser getroffenen Cession, bey meinem Fürstenthum Halberstadt zu ewigen Zeiten erb- und eigenthümlich verbleiben sollen. Von solcher getroffenen Handlung, wodurch vornemlich mein uhraltes Halberstädtisches Recht in, an und auf Qvedlinburg agnosciret, und mit dem Chur-Sächsischen combiniret, und alles hinwieder in den Stand gesetzet worden, darinn es vor Anno 1477. in welchem die Dejection geschehen, gewesen, habe ich der Aebtißin Liebden durch eine sonderliche Abschickung, den 5. Januar. Anni praet. vollkommene Nachricht geben lassen; Eben dergleichen ist auch am 19. ejusdem dem Stiffts-Hauptmann und dem Magistrat zu Qvedlinburg wiederfahren, nicht weniger in damahliger Leipziger Neu-Jahrs-Messe der Anfang mit Auszahlung der versprochenen und verglichenen Gelder, welche, besag des Vergleichs, doch eher nicht, als bey erfolgender würcklichen Tradition und Ubergabe, haben bezahlet werden sollen, gemacht, gedachter Stiffts-Hauptmann aber aus der Chur-Sächsischen Regierung, unterm dato Dreßden den 25. Januarii, auf seinen dahin gethanen unterthänigsten Bericht,

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[534/0570] allem ihren Recht und Gericht, an inn- und ausserhalb der Stadt und Stifft Qvedlinburg, vermöge des obangeregten Judicati, sondern auch alle dasjenige Recht, welches sie, oder höchstgedachter Seiner Majestät und Liebden Vorfahren, durch einer zeitigen Aebtißin Investitur, oder sonst an inn- oder auser gedachter Stadt und Stifft Qvedlinburg, ehemahls acquiriret und gehabt, besessen und genutzet, oder haben besitzen und nutzen können, sollen oder mögen, es habe Nahmen wie es wolle, nicht das geringste davon ausgeschlossen, vermöge dieser getroffenen Cession, bey meinem Fürstenthum Halberstadt zu ewigen Zeiten erb- und eigenthümlich verbleiben sollen. Von solcher getroffenen Handlung, wodurch vornemlich mein uhraltes Halberstädtisches Recht in, an und auf Qvedlinburg agnosciret, und mit dem Chur-Sächsischen combiniret, und alles hinwieder in den Stand gesetzet worden, darinn es vor Anno 1477. in welchem die Dejection geschehen, gewesen, habe ich der Aebtißin Liebden durch eine sonderliche Abschickung, den 5. Januar. Anni praet. vollkommene Nachricht geben lassen; Eben dergleichen ist auch am 19. ejusdem dem Stiffts-Hauptmann und dem Magistrat zu Qvedlinburg wiederfahren, nicht weniger in damahliger Leipziger Neu-Jahrs-Messe der Anfang mit Auszahlung der versprochenen und verglichenen Gelder, welche, besag des Vergleichs, doch eher nicht, als bey erfolgender würcklichen Tradition und Ubergabe, haben bezahlet werden sollen, gemacht, gedachter Stiffts-Hauptmann aber aus der Chur-Sächsischen Regierung, unterm dato Dreßden den 25. Januarii, auf seinen dahin gethanen unterthänigsten Bericht,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 534. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/570>, abgerufen am 24.11.2024.