Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

beschieden worden, sich so still, als immer möglich, zu halten, und daß er keiner Sachen, so sonsten in seine Amts-Verrichtungen einlauffen, bis auf fernere Verordnung, sich im geringsten nicht annehmen solle. Des folgenden Tages, nemlich den 26. Januarii, ist an bemeldten Stiffts-Hauptmann anderweiter Befehl von Dreßden ergangen, daß er die Bedienten, Vasallen und Unterthanen zu Qvedlinburg ihrer Pflicht erlassen, und hingegen mir anweisen, die vorhandene Brieffschafften abfolgen und extradiren, und sich weiter keiner Gerichtbarkeit und Jurisdiction anmassen, sondern hierüber mir, als über mein Eigenthum, freye Hand lassen solle; Bey so gestalten Sachen, und weil hingegen die Bewerckstelligung der solennen Tradition sich etwas verweilet, ich auch, wie erwehnet, nach bemeldter Transaction, durch Auszahlung der verglichenen considerablen Summe Geldes, allbereits demjenigen, worzu ich verbunden gewesen, ein Genügen gethan, habe ich zu meiner eigenen in allen Rechten erlaubten Versicherung, am 30. ejusdem dasjenige, so mir des Königs in Polen Majestät und Liebden, zu Folge des obangezogenen Instrumenti Pacis, respective restituiret, cediret und eingeräumet, allen besorglichen und würcklich angedroheten Turbationen und Praejudizen zuläßlich vorzukommen, in Possession nehmen, und die Stadt-Thore mit einiger Mannschafft besetzen lassen, womit der Stadt-Rath auch seines Theils wohl zufrieden gewesen, und Billete zum Qvartier für dieselbe ertheilet, dargegen der Aebtißin Lbd. nicht nur dem Stiffts-Hauptmann und dessen Leuten den Access zur Hauptmanney-Wohnung, welches vorhin von keiner Aebtißin iemahls geschehen,

beschieden worden, sich so still, als immer möglich, zu halten, und daß er keiner Sachen, so sonsten in seine Amts-Verrichtungen einlauffen, bis auf fernere Verordnung, sich im geringsten nicht annehmen solle. Des folgenden Tages, nemlich den 26. Januarii, ist an bemeldten Stiffts-Hauptmann anderweiter Befehl von Dreßden ergangen, daß er die Bedienten, Vasallen und Unterthanen zu Qvedlinburg ihrer Pflicht erlassen, und hingegen mir anweisen, die vorhandene Brieffschafften abfolgen und extradiren, und sich weiter keiner Gerichtbarkeit und Jurisdiction anmassen, sondern hierüber mir, als über mein Eigenthum, freye Hand lassen solle; Bey so gestalten Sachen, und weil hingegen die Bewerckstelligung der solennen Tradition sich etwas verweilet, ich auch, wie erwehnet, nach bemeldter Transaction, durch Auszahlung der verglichenen considerablen Summe Geldes, allbereits demjenigen, worzu ich verbunden gewesen, ein Genügen gethan, habe ich zu meiner eigenen in allen Rechten erlaubten Versicherung, am 30. ejusdem dasjenige, so mir des Königs in Polen Majestät und Liebden, zu Folge des obangezogenen Instrumenti Pacis, respective restituiret, cediret und eingeräumet, allen besorglichen und würcklich angedroheten Turbationen und Praejudizen zuläßlich vorzukommen, in Possession nehmen, und die Stadt-Thore mit einiger Mannschafft besetzen lassen, womit der Stadt-Rath auch seines Theils wohl zufrieden gewesen, und Billete zum Qvartier für dieselbe ertheilet, dargegen der Aebtißin Lbd. nicht nur dem Stiffts-Hauptmann und dessen Leuten den Access zur Hauptmanney-Wohnung, welches vorhin von keiner Aebtißin iemahls geschehen,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0571" n="535"/>
beschieden worden, sich so still,
                     als immer möglich, zu halten, und daß er keiner Sachen, so sonsten in seine
                     Amts-Verrichtungen einlauffen, bis auf fernere Verordnung, sich im geringsten
                     nicht annehmen solle. Des folgenden Tages, nemlich den 26. Januarii, ist an
                     bemeldten Stiffts-Hauptmann anderweiter Befehl von Dreßden ergangen, daß er die
                     Bedienten, Vasallen und Unterthanen zu Qvedlinburg ihrer Pflicht erlassen, und
                     hingegen mir anweisen, die vorhandene Brieffschafften abfolgen und extradiren,
                     und sich weiter keiner Gerichtbarkeit und Jurisdiction anmassen, sondern
                     hierüber mir, als über mein Eigenthum, freye Hand lassen solle; Bey so gestalten
                     Sachen, und weil hingegen die Bewerckstelligung der solennen Tradition sich
                     etwas verweilet, ich auch, wie erwehnet, nach bemeldter Transaction, durch
                     Auszahlung der verglichenen considerablen Summe Geldes, allbereits demjenigen,
                     worzu ich verbunden gewesen, ein Genügen gethan, habe ich zu meiner eigenen in
                     allen Rechten erlaubten Versicherung, am 30. ejusdem dasjenige, so mir des
                     Königs in Polen Majestät und Liebden, zu Folge des obangezogenen Instrumenti
                     Pacis, respective restituiret, cediret und eingeräumet, allen besorglichen und
                     würcklich angedroheten Turbationen und Praejudizen zuläßlich vorzukommen, in
                     Possession nehmen, und die Stadt-Thore mit einiger Mannschafft besetzen lassen,
                     womit der Stadt-Rath auch seines Theils wohl zufrieden gewesen, und Billete zum
                     Qvartier für dieselbe ertheilet, dargegen der Aebtißin Lbd. nicht nur dem
                     Stiffts-Hauptmann und dessen Leuten den Access zur Hauptmanney-Wohnung, welches
                     vorhin von keiner Aebtißin iemahls geschehen,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[535/0571] beschieden worden, sich so still, als immer möglich, zu halten, und daß er keiner Sachen, so sonsten in seine Amts-Verrichtungen einlauffen, bis auf fernere Verordnung, sich im geringsten nicht annehmen solle. Des folgenden Tages, nemlich den 26. Januarii, ist an bemeldten Stiffts-Hauptmann anderweiter Befehl von Dreßden ergangen, daß er die Bedienten, Vasallen und Unterthanen zu Qvedlinburg ihrer Pflicht erlassen, und hingegen mir anweisen, die vorhandene Brieffschafften abfolgen und extradiren, und sich weiter keiner Gerichtbarkeit und Jurisdiction anmassen, sondern hierüber mir, als über mein Eigenthum, freye Hand lassen solle; Bey so gestalten Sachen, und weil hingegen die Bewerckstelligung der solennen Tradition sich etwas verweilet, ich auch, wie erwehnet, nach bemeldter Transaction, durch Auszahlung der verglichenen considerablen Summe Geldes, allbereits demjenigen, worzu ich verbunden gewesen, ein Genügen gethan, habe ich zu meiner eigenen in allen Rechten erlaubten Versicherung, am 30. ejusdem dasjenige, so mir des Königs in Polen Majestät und Liebden, zu Folge des obangezogenen Instrumenti Pacis, respective restituiret, cediret und eingeräumet, allen besorglichen und würcklich angedroheten Turbationen und Praejudizen zuläßlich vorzukommen, in Possession nehmen, und die Stadt-Thore mit einiger Mannschafft besetzen lassen, womit der Stadt-Rath auch seines Theils wohl zufrieden gewesen, und Billete zum Qvartier für dieselbe ertheilet, dargegen der Aebtißin Lbd. nicht nur dem Stiffts-Hauptmann und dessen Leuten den Access zur Hauptmanney-Wohnung, welches vorhin von keiner Aebtißin iemahls geschehen,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/571
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 535. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/571>, abgerufen am 24.11.2024.