Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

Weil das committirte Spolium in Notorietate bestanden, und kein Bischoff, ne quidem cum Consensu Capituli, seiner geleisteten Pflicht zuwider, dasselbe, per Pactum Vi extortum, convalidiren können; Die völlige Execution dieses Judicati aber ist, wegen des vom Chur-Hause Sachsen, Anno 1519. vorgeschlagenen Merseburgischen Compromissi, bis zum Westphälischen Friedens-Schlusse, Anno 1648. in suspenso geblieben. Als nun die damahlige Römische Käyserliche Majestät, glorwürdigster Gedächtniß, und das gesammte Reich, in ietztgedachten Friedens-Schlusse meinem Chur-Hause unter andern auch das Stifft Halberstadt, mit allen Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten für desselben, zu Erhaltung des allgemeinen Friedens, an die Cron Schweden abgetretene Vor-Pommerische und andere Lande, unter dem Nahmen und Titul eines Fürstenthums, zu einem AEquivalent zugeeignet, und darauf meines nunmehr in GOtt seligst ruhenden Herrn Vaters, Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg Gnaden, die Restitution dessen, was Halberstadt zugehöret, von Chur-Sachsens Liebden freundvetterlich gesuchet, haben diese, und vornemlich des ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürstens zu Sachsen, Liebden, mein Halberstädtisches Recht nicht ohne Grund befunden, und dahero gütliche Tractaten und Handlung mit mir gepflogen, die endlich Mense Decembri voriges Jahres, zu einer völligen Transaction und respective Cession gediehen, dergestalt und also, daß nicht allein die verwüsteten Schlösser, Lauenburg, Seveckenberg und Gerstorff, mit aller ihrer Zubehör, desgleichen die Erb-Voigtey, mit

Weil das committirte Spolium in Notorietate bestanden, und kein Bischoff, ne quidem cum Consensu Capituli, seiner geleisteten Pflicht zuwider, dasselbe, per Pactum Vi extortum, convalidiren können; Die völlige Execution dieses Judicati aber ist, wegen des vom Chur-Hause Sachsen, Anno 1519. vorgeschlagenen Merseburgischen Compromissi, bis zum Westphälischen Friedens-Schlusse, Anno 1648. in suspenso geblieben. Als nun die damahlige Römische Käyserliche Majestät, glorwürdigster Gedächtniß, und das gesammte Reich, in ietztgedachten Friedens-Schlusse meinem Chur-Hause unter andern auch das Stifft Halberstadt, mit allen Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten für desselben, zu Erhaltung des allgemeinen Friedens, an die Cron Schweden abgetretene Vor-Pommerische und andere Lande, unter dem Nahmen und Titul eines Fürstenthums, zu einem AEquivalent zugeeignet, und darauf meines nunmehr in GOtt seligst ruhenden Herrn Vaters, Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg Gnaden, die Restitution dessen, was Halberstadt zugehöret, von Chur-Sachsens Liebden freundvetterlich gesuchet, haben diese, und vornemlich des ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürstens zu Sachsen, Liebden, mein Halberstädtisches Recht nicht ohne Grund befunden, und dahero gütliche Tractaten und Handlung mit mir gepflogen, die endlich Mense Decembri voriges Jahres, zu einer völligen Transaction und respective Cession gediehen, dergestalt und also, daß nicht allein die verwüsteten Schlösser, Lauenburg, Seveckenberg und Gerstorff, mit aller ihrer Zubehör, desgleichen die Erb-Voigtey, mit

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0569" n="533"/>
Weil das committirte Spolium in Notorietate bestanden, und kein Bischoff, ne
                     quidem cum Consensu Capituli, seiner geleisteten Pflicht zuwider, dasselbe, per
                     Pactum Vi extortum, convalidiren können; Die völlige Execution dieses Judicati
                     aber ist, wegen des vom Chur-Hause Sachsen, Anno 1519. vorgeschlagenen
                     Merseburgischen Compromissi, bis zum Westphälischen Friedens-Schlusse, Anno
                     1648. in suspenso geblieben. Als nun die damahlige Römische Käyserliche
                     Majestät, glorwürdigster Gedächtniß, und das gesammte Reich, in ietztgedachten
                     Friedens-Schlusse meinem Chur-Hause unter andern auch das Stifft Halberstadt,
                     mit allen Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten für desselben, zu Erhaltung
                     des allgemeinen Friedens, an die Cron Schweden abgetretene Vor-Pommerische und
                     andere Lande, unter dem Nahmen und Titul eines Fürstenthums, zu einem
                     AEquivalent zugeeignet, und darauf meines nunmehr in GOtt seligst ruhenden Herrn
                     Vaters, Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg Gnaden, die Restitution
                     dessen, was Halberstadt zugehöret, von Chur-Sachsens Liebden freundvetterlich
                     gesuchet, haben diese, und vornemlich des ietzigen Königs in Polen Majestät, als
                     Churfürstens zu Sachsen, Liebden, mein Halberstädtisches Recht nicht ohne Grund
                     befunden, und dahero gütliche Tractaten und Handlung mit mir gepflogen, die
                     endlich Mense Decembri voriges Jahres, zu einer völligen Transaction und
                     respective Cession gediehen, dergestalt und also, daß nicht allein die
                     verwüsteten Schlösser, Lauenburg, Seveckenberg und Gerstorff, mit aller ihrer
                     Zubehör, desgleichen die Erb-Voigtey, mit
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[533/0569] Weil das committirte Spolium in Notorietate bestanden, und kein Bischoff, ne quidem cum Consensu Capituli, seiner geleisteten Pflicht zuwider, dasselbe, per Pactum Vi extortum, convalidiren können; Die völlige Execution dieses Judicati aber ist, wegen des vom Chur-Hause Sachsen, Anno 1519. vorgeschlagenen Merseburgischen Compromissi, bis zum Westphälischen Friedens-Schlusse, Anno 1648. in suspenso geblieben. Als nun die damahlige Römische Käyserliche Majestät, glorwürdigster Gedächtniß, und das gesammte Reich, in ietztgedachten Friedens-Schlusse meinem Chur-Hause unter andern auch das Stifft Halberstadt, mit allen Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten für desselben, zu Erhaltung des allgemeinen Friedens, an die Cron Schweden abgetretene Vor-Pommerische und andere Lande, unter dem Nahmen und Titul eines Fürstenthums, zu einem AEquivalent zugeeignet, und darauf meines nunmehr in GOtt seligst ruhenden Herrn Vaters, Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg Gnaden, die Restitution dessen, was Halberstadt zugehöret, von Chur-Sachsens Liebden freundvetterlich gesuchet, haben diese, und vornemlich des ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürstens zu Sachsen, Liebden, mein Halberstädtisches Recht nicht ohne Grund befunden, und dahero gütliche Tractaten und Handlung mit mir gepflogen, die endlich Mense Decembri voriges Jahres, zu einer völligen Transaction und respective Cession gediehen, dergestalt und also, daß nicht allein die verwüsteten Schlösser, Lauenburg, Seveckenberg und Gerstorff, mit aller ihrer Zubehör, desgleichen die Erb-Voigtey, mit

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/569
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 533. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/569>, abgerufen am 03.07.2024.