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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Weil das committirte Spolium in Notorietate bestanden, und kein Bischoff, ne quidem cum Consensu Capituli, seiner geleisteten Pflicht zuwider, dasselbe, per Pactum Vi extortum, convalidiren können; Die völlige Execution dieses Judicati aber ist, wegen des vom Chur-Hause Sachsen, Anno 1519. vorgeschlagenen Merseburgischen Compromissi, bis zum Westphälischen Friedens-Schlusse, Anno 1648. in suspenso geblieben. Als nun die damahlige Römische Käyserliche Majestät, glorwürdigster Gedächtniß, und das gesammte Reich, in ietztgedachten Friedens-Schlusse meinem Chur-Hause unter andern auch das Stifft Halberstadt, mit allen Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten für desselben, zu Erhaltung des allgemeinen Friedens, an die Cron Schweden abgetretene Vor-Pommerische und andere Lande, unter dem Nahmen und Titul eines Fürstenthums, zu einem AEquivalent zugeeignet, und darauf meines nunmehr in GOtt seligst ruhenden Herrn Vaters, Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg Gnaden, die Restitution dessen, was Halberstadt zugehöret, von Chur-Sachsens Liebden freundvetterlich gesuchet, haben diese, und vornemlich des ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürstens zu Sachsen, Liebden, mein Halberstädtisches Recht nicht ohne Grund befunden, und dahero gütliche Tractaten und Handlung mit mir gepflogen, die endlich Mense Decembri voriges Jahres, zu einer völligen Transaction und respective Cession gediehen, dergestalt und also, daß nicht allein die verwüsteten Schlösser, Lauenburg, Seveckenberg und Gerstorff, mit aller ihrer Zubehör, desgleichen die Erb-Voigtey, mit

Weil das committirte Spolium in Notorietate bestanden, und kein Bischoff, ne quidem cum Consensu Capituli, seiner geleisteten Pflicht zuwider, dasselbe, per Pactum Vi extortum, convalidiren können; Die völlige Execution dieses Judicati aber ist, wegen des vom Chur-Hause Sachsen, Anno 1519. vorgeschlagenen Merseburgischen Compromissi, bis zum Westphälischen Friedens-Schlusse, Anno 1648. in suspenso geblieben. Als nun die damahlige Römische Käyserliche Majestät, glorwürdigster Gedächtniß, und das gesammte Reich, in ietztgedachten Friedens-Schlusse meinem Chur-Hause unter andern auch das Stifft Halberstadt, mit allen Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten für desselben, zu Erhaltung des allgemeinen Friedens, an die Cron Schweden abgetretene Vor-Pommerische und andere Lande, unter dem Nahmen und Titul eines Fürstenthums, zu einem AEquivalent zugeeignet, und darauf meines nunmehr in GOtt seligst ruhenden Herrn Vaters, Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg Gnaden, die Restitution dessen, was Halberstadt zugehöret, von Chur-Sachsens Liebden freundvetterlich gesuchet, haben diese, und vornemlich des ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürstens zu Sachsen, Liebden, mein Halberstädtisches Recht nicht ohne Grund befunden, und dahero gütliche Tractaten und Handlung mit mir gepflogen, die endlich Mense Decembri voriges Jahres, zu einer völligen Transaction und respective Cession gediehen, dergestalt und also, daß nicht allein die verwüsteten Schlösser, Lauenburg, Seveckenberg und Gerstorff, mit aller ihrer Zubehör, desgleichen die Erb-Voigtey, mit

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[533/0569] Weil das committirte Spolium in Notorietate bestanden, und kein Bischoff, ne quidem cum Consensu Capituli, seiner geleisteten Pflicht zuwider, dasselbe, per Pactum Vi extortum, convalidiren können; Die völlige Execution dieses Judicati aber ist, wegen des vom Chur-Hause Sachsen, Anno 1519. vorgeschlagenen Merseburgischen Compromissi, bis zum Westphälischen Friedens-Schlusse, Anno 1648. in suspenso geblieben. Als nun die damahlige Römische Käyserliche Majestät, glorwürdigster Gedächtniß, und das gesammte Reich, in ietztgedachten Friedens-Schlusse meinem Chur-Hause unter andern auch das Stifft Halberstadt, mit allen Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten für desselben, zu Erhaltung des allgemeinen Friedens, an die Cron Schweden abgetretene Vor-Pommerische und andere Lande, unter dem Nahmen und Titul eines Fürstenthums, zu einem AEquivalent zugeeignet, und darauf meines nunmehr in GOtt seligst ruhenden Herrn Vaters, Churfürst Friedrich Wilhelms zu Brandenburg Gnaden, die Restitution dessen, was Halberstadt zugehöret, von Chur-Sachsens Liebden freundvetterlich gesuchet, haben diese, und vornemlich des ietzigen Königs in Polen Majestät, als Churfürstens zu Sachsen, Liebden, mein Halberstädtisches Recht nicht ohne Grund befunden, und dahero gütliche Tractaten und Handlung mit mir gepflogen, die endlich Mense Decembri voriges Jahres, zu einer völligen Transaction und respective Cession gediehen, dergestalt und also, daß nicht allein die verwüsteten Schlösser, Lauenburg, Seveckenberg und Gerstorff, mit aller ihrer Zubehör, desgleichen die Erb-Voigtey, mit

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 533. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/569>, abgerufen am 24.11.2024.