Sache gar nicht also, wie
Gegen-Seits angebracht worden, sondern vielmehr folgender Gestalt verhalten: Es
finden sich in dem Qvedlinburgischen Territorio drey Stück, woraus dasselbe
eigentlich bestehet; Nemlich die Alt- und Neustadt Qvedlinburg, samt ihren
Vorstädten, Westendorff und Neuenwege; Zweytens, das Closter S. Servatii, auf
einem Berge über der Vorstadt Westendorff, mit seiner Zubehör, sonderlich auf
dem daran liegenden Müntz-Berge, welchen man hiebevor Montem Syonis genannt, und
worauf ein Flecken oder Commun noch heutiges Tages gelegen, welches Zweyte
genannt wird das Stifft Qvedlinburg; Und drittens einige in selbigem Territorio
gelegene Schlösser, Aemter, Dörffer und dergleichen, welcher District den alten
Grafen zu Rheinstein zugestanden, und dahero die alte Grafschafft Qvedlinburg
genannt worden; Dieses alles ist in Territorio Saxonico, und wie man vor Alters
geredet, in Dioecesi Halberstadiensi gelegen, wie solches mit Käyser Henrici
Aucupis Leib-Gedings-Verschreibung, de dato den XVI. Kal. Octobris Anno 929.
item Käysers Ottonis I. Fundations-Briefe über gedachtes Closter S. Servatii de
dato den 10. Septembr. 937. und desselben Donation-Brieffe de Anno 961. VIII.
Idus August. wie auch Käyser Ottonis II. Donation-Brieffe de Anno 974.
sonderlich aber aus den Käyserlichen und Päbstlichen Documenten und Uhrkunden de
Anno 1377. 1385. 1458. 1465. und 1515. in continenti zu verificiren stünde, wenn
solche der Aebtißin Liebden nicht selbsten durch öffentlichen Druck bey ihrer
ungegründeten Stiffts-Deduction de Anno 1696. allbereit be-
Sache gar nicht also, wie
Gegen-Seits angebracht worden, sondern vielmehr folgender Gestalt verhalten: Es
finden sich in dem Qvedlinburgischen Territorio drey Stück, woraus dasselbe
eigentlich bestehet; Nemlich die Alt- und Neustadt Qvedlinburg, samt ihren
Vorstädten, Westendorff und Neuenwege; Zweytens, das Closter S. Servatii, auf
einem Berge über der Vorstadt Westendorff, mit seiner Zubehör, sonderlich auf
dem daran liegenden Müntz-Berge, welchen man hiebevor Montem Syonis genannt, und
worauf ein Flecken oder Commun noch heutiges Tages gelegen, welches Zweyte
genannt wird das Stifft Qvedlinburg; Und drittens einige in selbigem Territorio
gelegene Schlösser, Aemter, Dörffer und dergleichen, welcher District den alten
Grafen zu Rheinstein zugestanden, und dahero die alte Grafschafft Qvedlinburg
genannt worden; Dieses alles ist in Territorio Saxonico, und wie man vor Alters
geredet, in Dioecesi Halberstadiensi gelegen, wie solches mit Käyser Henrici
Aucupis Leib-Gedings-Verschreibung, de dato den XVI. Kal. Octobris Anno 929.
item Käysers Ottonis I. Fundations-Briefe über gedachtes Closter S. Servatii de
dato den 10. Septembr. 937. und desselben Donation-Brieffe de Anno 961. VIII.
Idus August. wie auch Käyser Ottonis II. Donation-Brieffe de Anno 974.
sonderlich aber aus den Käyserlichen und Päbstlichen Documenten und Uhrkunden de
Anno 1377. 1385. 1458. 1465. und 1515. in continenti zu verificiren stünde, wenn
solche der Aebtißin Liebden nicht selbsten durch öffentlichen Druck bey ihrer
ungegründeten Stiffts-Deduction de Anno 1696. allbereit be-
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Sache gar nicht also, wie
Gegen-Seits angebracht worden, sondern vielmehr folgender Gestalt verhalten: Es
finden sich in dem Qvedlinburgischen Territorio drey Stück, woraus dasselbe
eigentlich bestehet; Nemlich die Alt- und Neustadt Qvedlinburg, samt ihren
Vorstädten, Westendorff und Neuenwege; Zweytens, das Closter S. Servatii, auf
einem Berge über der Vorstadt Westendorff, mit seiner Zubehör, sonderlich auf
dem daran liegenden Müntz-Berge, welchen man hiebevor Montem Syonis genannt, und
worauf ein Flecken oder Commun noch heutiges Tages gelegen, welches Zweyte
genannt wird das Stifft Qvedlinburg; Und drittens einige in selbigem Territorio
gelegene Schlösser, Aemter, Dörffer und dergleichen, welcher District den alten
Grafen zu Rheinstein zugestanden, und dahero die alte Grafschafft Qvedlinburg
genannt worden; Dieses alles ist in Territorio Saxonico, und wie man vor Alters
geredet, in Dioecesi Halberstadiensi gelegen, wie solches mit Käyser Henrici
Aucupis Leib-Gedings-Verschreibung, de dato den XVI. Kal. Octobris Anno 929.
item Käysers Ottonis I. Fundations-Briefe über gedachtes Closter S. Servatii de
dato den 10. Septembr. 937. und desselben Donation-Brieffe de Anno 961. VIII.
Idus August. wie auch Käyser Ottonis II. Donation-Brieffe de Anno 974.
sonderlich aber aus den Käyserlichen und Päbstlichen Documenten und Uhrkunden de
Anno 1377. 1385. 1458. 1465. und 1515. in continenti zu verificiren stünde, wenn
solche der Aebtißin Liebden nicht selbsten durch öffentlichen Druck bey ihrer
ungegründeten Stiffts-Deduction de Anno 1696. allbereit be-
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Sache gar nicht also, wie Gegen-Seits angebracht worden, sondern vielmehr folgender Gestalt verhalten: Es finden sich in dem Qvedlinburgischen Territorio drey Stück, woraus dasselbe eigentlich bestehet; Nemlich die Alt- und Neustadt Qvedlinburg, samt ihren Vorstädten, Westendorff und Neuenwege; Zweytens, das Closter S. Servatii, auf einem Berge über der Vorstadt Westendorff, mit seiner Zubehör, sonderlich auf dem daran liegenden Müntz-Berge, welchen man hiebevor Montem Syonis genannt, und worauf ein Flecken oder Commun noch heutiges Tages gelegen, welches Zweyte genannt wird das Stifft Qvedlinburg; Und drittens einige in selbigem Territorio gelegene Schlösser, Aemter, Dörffer und dergleichen, welcher District den alten Grafen zu Rheinstein zugestanden, und dahero die alte Grafschafft Qvedlinburg genannt worden; Dieses alles ist in Territorio Saxonico, und wie man vor Alters geredet, in Dioecesi Halberstadiensi gelegen, wie solches mit Käyser Henrici Aucupis Leib-Gedings-Verschreibung, de dato den XVI. Kal. Octobris Anno 929. item Käysers Ottonis I. Fundations-Briefe über gedachtes Closter S. Servatii de dato den 10. Septembr. 937. und desselben Donation-Brieffe de Anno 961. VIII. Idus August. wie auch Käyser Ottonis II. Donation-Brieffe de Anno 974. sonderlich aber aus den Käyserlichen und Päbstlichen Documenten und Uhrkunden de Anno 1377. 1385. 1458. 1465. und 1515. in continenti zu verificiren stünde, wenn solche der Aebtißin Liebden nicht selbsten durch öffentlichen Druck bey ihrer ungegründeten Stiffts-Deduction de Anno 1696. allbereit be-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/564>, abgerufen am 24.11.2024.
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