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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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kannt gemacht hätte. Euer Käyserliche Majestät ersehen nun hieraus gnädigst, wohin zuförderst die territorialis Superioritas von Alters her und der ersten Fundation nach gehöre, und welchem Theil eigentlich dieselbe zustehe. Nechst diesem ist aus obigen der Sächsischen Käyser Fundation- und Donation-Brieffen offenbar, daß dieselbe sich darinn den special-Erb-Schutz über das Stifft oder Closter S. Servatii ausdrücklich, mit klaren und dürren Worten, reservirt und vorbehalten; Wiewohl auch ohnedem bey der Sächsischen Käyser Regierung der Gebrauch gewesen, daß, wenn Fürsten, Grafen und Herren ihre eigene Lande und Güter zu den Kirchen gestifftet, sie ihnen und ihren Erben die Gerechtigkeit der Voigtey oder der Regierung darinn vorbehalten, so, daß nicht allein Könige und Käyser, sondern auch andere Herren die Advocatias bestellet und verwaltet, Krafft welcher, praeter Oeconomiam & Obventionum Rationes, denselben nicht allein civilis, sondern auch criminalis Jurisdictio zugestanden, aus welcher Observanz hernach die Publicisten folgende Regul formiret haben: Plerumque Principibus in Coenobia, sub corum Districtu sita, competit Advocatia seu Inspectio Administrationis Justitiae & temporalium, ut sine horum Consensu bona immobilia Monasterii alienari vel oppignorari nequeant. Gleichwie nun Chur-Sachsen diese vorgedachte Territorial- und Erb-Schutz-Gerechtigkeit, samt andern dazu gehörigen Berechtigungen über das Stifft Qvedlinburg, nicht Beneficio Investiturae einer zeitigen Aebtißin daselbst, sondern vielmehr Jure proprio Fundationis von langen Jahren her, ohne eintzigen

kannt gemacht hätte. Euer Käyserliche Majestät ersehen nun hieraus gnädigst, wohin zuförderst die territorialis Superioritas von Alters her und der ersten Fundation nach gehöre, und welchem Theil eigentlich dieselbe zustehe. Nechst diesem ist aus obigen der Sächsischen Käyser Fundation- und Donation-Brieffen offenbar, daß dieselbe sich darinn den special-Erb-Schutz über das Stifft oder Closter S. Servatii ausdrücklich, mit klaren und dürren Worten, reservirt und vorbehalten; Wiewohl auch ohnedem bey der Sächsischen Käyser Regierung der Gebrauch gewesen, daß, wenn Fürsten, Grafen und Herren ihre eigene Lande und Güter zu den Kirchen gestifftet, sie ihnen und ihren Erben die Gerechtigkeit der Voigtey oder der Regierung darinn vorbehalten, so, daß nicht allein Könige und Käyser, sondern auch andere Herren die Advocatias bestellet und verwaltet, Krafft welcher, praeter Oeconomiam & Obventionum Rationes, denselben nicht allein civilis, sondern auch criminalis Jurisdictio zugestanden, aus welcher Observanz hernach die Publicisten folgende Regul formiret haben: Plerumque Principibus in Coenobia, sub corum Districtu sita, competit Advocatia seu Inspectio Administrationis Justitiae & temporalium, ut sine horum Consensu bona immobilia Monasterii alienari vel oppignorari nequeant. Gleichwie nun Chur-Sachsen diese vorgedachte Territorial- und Erb-Schutz-Gerechtigkeit, samt andern dazu gehörigen Berechtigungen über das Stifft Qvedlinburg, nicht Beneficio Investiturae einer zeitigen Aebtißin daselbst, sondern vielmehr Jure proprio Fundationis von langen Jahren her, ohne eintzigen

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[529/0565] kannt gemacht hätte. Euer Käyserliche Majestät ersehen nun hieraus gnädigst, wohin zuförderst die territorialis Superioritas von Alters her und der ersten Fundation nach gehöre, und welchem Theil eigentlich dieselbe zustehe. Nechst diesem ist aus obigen der Sächsischen Käyser Fundation- und Donation-Brieffen offenbar, daß dieselbe sich darinn den special-Erb-Schutz über das Stifft oder Closter S. Servatii ausdrücklich, mit klaren und dürren Worten, reservirt und vorbehalten; Wiewohl auch ohnedem bey der Sächsischen Käyser Regierung der Gebrauch gewesen, daß, wenn Fürsten, Grafen und Herren ihre eigene Lande und Güter zu den Kirchen gestifftet, sie ihnen und ihren Erben die Gerechtigkeit der Voigtey oder der Regierung darinn vorbehalten, so, daß nicht allein Könige und Käyser, sondern auch andere Herren die Advocatias bestellet und verwaltet, Krafft welcher, praeter Oeconomiam & Obventionum Rationes, denselben nicht allein civilis, sondern auch criminalis Jurisdictio zugestanden, aus welcher Observanz hernach die Publicisten folgende Regul formiret haben: Plerumque Principibus in Coenobia, sub corum Districtu sita, competit Advocatia seu Inspectio Administrationis Justitiae & temporalium, ut sine horum Consensu bona immobilia Monasterii alienari vel oppignorari nequeant. Gleichwie nun Chur-Sachsen diese vorgedachte Territorial- und Erb-Schutz-Gerechtigkeit, samt andern dazu gehörigen Berechtigungen über das Stifft Qvedlinburg, nicht Beneficio Investiturae einer zeitigen Aebtißin daselbst, sondern vielmehr Jure proprio Fundationis von langen Jahren her, ohne eintzigen

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/565>, abgerufen am 24.11.2024.