burgischen Subdelegatis zwischen des Churfürstens zu Cölln weyland
Maximilian Heinrichen, als Bischoffen zu Hildesheim, Liebden, und dem dortigen
Dom-Capitul, an einem, und denen Evangelischen Land-Ständen und Unterthanen
desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am
12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte
Consistorial-Recessus gäntzlich zurück gesetzet und annulliret, indem (11.) die
vor das Consistorium gehörige Personen und Sachen, absonderlich aber die
Priester, dessen Jurisdiction entrücket, hergegen aber (12.) an die von den
Römisch-Catholischen haltende Land-Gerichte, der Evangelischen Religion zum
Spott und Verachtung, denen Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten zum grossen
Schaden, mit Gewalt gezogen, und daselbst zu 50. 60. 100. und mehr Gülden
unverantwortlich bestraffet; Ja (13.) ehe und bevor sie noch einigen Verbrechens
so gar bey denen Land-Gerichten, nedum in Foro competente Ecclesiastico,
rechtmäßig überwiesen worden, mit eigenmächtiger gäntzlicher Hinwegnehmung ihres
Viehes gar hart exequiret, (14.) die von erwehntem Consistorio ertheilte
Bescheide, Mandata & Sententiae von den Römisch-Catholischen Beamten und
andern gantz verächtlich und vor nichts gehalten, und endlich (15.) nunmehro in
die 28. und mehr Jahre denen Consistorialibus ihr in dem Consistorial-Recessu
und andern Land-Tags-Abschieden versprochenes Salarium, alles derentwegen
beschehenen Remonstrirens und Flehens ohngeachtet, gäntzlich entzogen werde,
allermassen offtgemeldte Land-Stände sothanes hartes Tractament mit ver-
burgischen Subdelegatis zwischen des Churfürstens zu Cölln weyland
Maximilian Heinrichen, als Bischoffen zu Hildesheim, Liebden, und dem dortigen
Dom-Capitul, an einem, und denen Evangelischen Land-Ständen und Unterthanen
desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am
12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte
Consistorial-Recessus gäntzlich zurück gesetzet und annulliret, indem (11.) die
vor das Consistorium gehörige Personen und Sachen, absonderlich aber die
Priester, dessen Jurisdiction entrücket, hergegen aber (12.) an die von den
Römisch-Catholischen haltende Land-Gerichte, der Evangelischen Religion zum
Spott und Verachtung, denen Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten zum grossen
Schaden, mit Gewalt gezogen, und daselbst zu 50. 60. 100. und mehr Gülden
unverantwortlich bestraffet; Ja (13.) ehe und bevor sie noch einigen Verbrechens
so gar bey denen Land-Gerichten, nedum in Foro competente Ecclesiastico,
rechtmäßig überwiesen worden, mit eigenmächtiger gäntzlicher Hinwegnehmung ihres
Viehes gar hart exequiret, (14.) die von erwehntem Consistorio ertheilte
Bescheide, Mandata & Sententiae von den Römisch-Catholischen Beamten und
andern gantz verächtlich und vor nichts gehalten, und endlich (15.) nunmehro in
die 28. und mehr Jahre denen Consistorialibus ihr in dem Consistorial-Recessu
und andern Land-Tags-Abschieden versprochenes Salarium, alles derentwegen
beschehenen Remonstrirens und Flehens ohngeachtet, gäntzlich entzogen werde,
allermassen offtgemeldte Land-Stände sothanes hartes Tractament mit ver-
<TEI><text><body><div><p><pbfacs="#f0544"n="508"/>
burgischen Subdelegatis zwischen des Churfürstens zu Cölln weyland
Maximilian Heinrichen, als Bischoffen zu Hildesheim, Liebden, und dem dortigen
Dom-Capitul, an einem, und denen Evangelischen Land-Ständen und Unterthanen
desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am
12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte
Consistorial-Recessus gäntzlich zurück gesetzet und annulliret, indem (11.) die
vor das Consistorium gehörige Personen und Sachen, absonderlich aber die
Priester, dessen Jurisdiction entrücket, hergegen aber (12.) an die von den
Römisch-Catholischen haltende Land-Gerichte, der Evangelischen Religion zum
Spott und Verachtung, denen Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten zum grossen
Schaden, mit Gewalt gezogen, und daselbst zu 50. 60. 100. und mehr Gülden
unverantwortlich bestraffet; Ja (13.) ehe und bevor sie noch einigen Verbrechens
so gar bey denen Land-Gerichten, nedum in Foro competente Ecclesiastico,
rechtmäßig überwiesen worden, mit eigenmächtiger gäntzlicher Hinwegnehmung ihres
Viehes gar hart exequiret, (14.) die von erwehntem Consistorio ertheilte
Bescheide, Mandata & Sententiae von den Römisch-Catholischen Beamten und
andern gantz verächtlich und vor nichts gehalten, und endlich (15.) nunmehro in
die 28. und mehr Jahre denen Consistorialibus ihr in dem Consistorial-Recessu
und andern Land-Tags-Abschieden versprochenes Salarium, alles derentwegen
beschehenen Remonstrirens und Flehens ohngeachtet, gäntzlich entzogen werde,
allermassen offtgemeldte Land-Stände sothanes hartes Tractament mit ver-
</p></div></body></text></TEI>
[508/0544]
burgischen Subdelegatis zwischen des Churfürstens zu Cölln weyland Maximilian Heinrichen, als Bischoffen zu Hildesheim, Liebden, und dem dortigen Dom-Capitul, an einem, und denen Evangelischen Land-Ständen und Unterthanen desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am 12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte Consistorial-Recessus gäntzlich zurück gesetzet und annulliret, indem (11.) die vor das Consistorium gehörige Personen und Sachen, absonderlich aber die Priester, dessen Jurisdiction entrücket, hergegen aber (12.) an die von den Römisch-Catholischen haltende Land-Gerichte, der Evangelischen Religion zum Spott und Verachtung, denen Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten zum grossen Schaden, mit Gewalt gezogen, und daselbst zu 50. 60. 100. und mehr Gülden unverantwortlich bestraffet; Ja (13.) ehe und bevor sie noch einigen Verbrechens so gar bey denen Land-Gerichten, nedum in Foro competente Ecclesiastico, rechtmäßig überwiesen worden, mit eigenmächtiger gäntzlicher Hinwegnehmung ihres Viehes gar hart exequiret, (14.) die von erwehntem Consistorio ertheilte Bescheide, Mandata & Sententiae von den Römisch-Catholischen Beamten und andern gantz verächtlich und vor nichts gehalten, und endlich (15.) nunmehro in die 28. und mehr Jahre denen Consistorialibus ihr in dem Consistorial-Recessu und andern Land-Tags-Abschieden versprochenes Salarium, alles derentwegen beschehenen Remonstrirens und Flehens ohngeachtet, gäntzlich entzogen werde, allermassen offtgemeldte Land-Stände sothanes hartes Tractament mit ver-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 508. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/544>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.