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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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burgischen Subdelegatis zwischen des Churfürstens zu Cölln weyland Maximilian Heinrichen, als Bischoffen zu Hildesheim, Liebden, und dem dortigen Dom-Capitul, an einem, und denen Evangelischen Land-Ständen und Unterthanen desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am 12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte Consistorial-Recessus gäntzlich zurück gesetzet und annulliret, indem (11.) die vor das Consistorium gehörige Personen und Sachen, absonderlich aber die Priester, dessen Jurisdiction entrücket, hergegen aber (12.) an die von den Römisch-Catholischen haltende Land-Gerichte, der Evangelischen Religion zum Spott und Verachtung, denen Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten zum grossen Schaden, mit Gewalt gezogen, und daselbst zu 50. 60. 100. und mehr Gülden unverantwortlich bestraffet; Ja (13.) ehe und bevor sie noch einigen Verbrechens so gar bey denen Land-Gerichten, nedum in Foro competente Ecclesiastico, rechtmäßig überwiesen worden, mit eigenmächtiger gäntzlicher Hinwegnehmung ihres Viehes gar hart exequiret, (14.) die von erwehntem Consistorio ertheilte Bescheide, Mandata & Sententiae von den Römisch-Catholischen Beamten und andern gantz verächtlich und vor nichts gehalten, und endlich (15.) nunmehro in die 28. und mehr Jahre denen Consistorialibus ihr in dem Consistorial-Recessu und andern Land-Tags-Abschieden versprochenes Salarium, alles derentwegen beschehenen Remonstrirens und Flehens ohngeachtet, gäntzlich entzogen werde, allermassen offtgemeldte Land-Stände sothanes hartes Tractament mit ver-

burgischen Subdelegatis zwischen des Churfürstens zu Cölln weyland Maximilian Heinrichen, als Bischoffen zu Hildesheim, Liebden, und dem dortigen Dom-Capitul, an einem, und denen Evangelischen Land-Ständen und Unterthanen desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am 12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte Consistorial-Recessus gäntzlich zurück gesetzet und annulliret, indem (11.) die vor das Consistorium gehörige Personen und Sachen, absonderlich aber die Priester, dessen Jurisdiction entrücket, hergegen aber (12.) an die von den Römisch-Catholischen haltende Land-Gerichte, der Evangelischen Religion zum Spott und Verachtung, denen Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten zum grossen Schaden, mit Gewalt gezogen, und daselbst zu 50. 60. 100. und mehr Gülden unverantwortlich bestraffet; Ja (13.) ehe und bevor sie noch einigen Verbrechens so gar bey denen Land-Gerichten, nedum in Foro competente Ecclesiastico, rechtmäßig überwiesen worden, mit eigenmächtiger gäntzlicher Hinwegnehmung ihres Viehes gar hart exequiret, (14.) die von erwehntem Consistorio ertheilte Bescheide, Mandata & Sententiae von den Römisch-Catholischen Beamten und andern gantz verächtlich und vor nichts gehalten, und endlich (15.) nunmehro in die 28. und mehr Jahre denen Consistorialibus ihr in dem Consistorial-Recessu und andern Land-Tags-Abschieden versprochenes Salarium, alles derentwegen beschehenen Remonstrirens und Flehens ohngeachtet, gäntzlich entzogen werde, allermassen offtgemeldte Land-Stände sothanes hartes Tractament mit ver-

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                     desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am
                     12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte
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[508/0544] burgischen Subdelegatis zwischen des Churfürstens zu Cölln weyland Maximilian Heinrichen, als Bischoffen zu Hildesheim, Liebden, und dem dortigen Dom-Capitul, an einem, und denen Evangelischen Land-Ständen und Unterthanen desselben Stiffts, am andern Theile, den 24. Tag Martii 1651. errichtete, und am 12. Tag Martii 1652. Landes-Fürstlich ratificirt- und confirmirte Consistorial-Recessus gäntzlich zurück gesetzet und annulliret, indem (11.) die vor das Consistorium gehörige Personen und Sachen, absonderlich aber die Priester, dessen Jurisdiction entrücket, hergegen aber (12.) an die von den Römisch-Catholischen haltende Land-Gerichte, der Evangelischen Religion zum Spott und Verachtung, denen Predigern, Kirchen- und Schul-Bedienten zum grossen Schaden, mit Gewalt gezogen, und daselbst zu 50. 60. 100. und mehr Gülden unverantwortlich bestraffet; Ja (13.) ehe und bevor sie noch einigen Verbrechens so gar bey denen Land-Gerichten, nedum in Foro competente Ecclesiastico, rechtmäßig überwiesen worden, mit eigenmächtiger gäntzlicher Hinwegnehmung ihres Viehes gar hart exequiret, (14.) die von erwehntem Consistorio ertheilte Bescheide, Mandata & Sententiae von den Römisch-Catholischen Beamten und andern gantz verächtlich und vor nichts gehalten, und endlich (15.) nunmehro in die 28. und mehr Jahre denen Consistorialibus ihr in dem Consistorial-Recessu und andern Land-Tags-Abschieden versprochenes Salarium, alles derentwegen beschehenen Remonstrirens und Flehens ohngeachtet, gäntzlich entzogen werde, allermassen offtgemeldte Land-Stände sothanes hartes Tractament mit ver-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 508. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/544>, abgerufen am 24.11.2024.