nisterialibus sich dahin zu halten, heim- und öffentlich gezwungen,
sondern auch (4.) die Augspurgische Confessions-verwandten Kirchen, welche sie
in Anno 1624. würcklich inngehabt, und darinn das Exercitium ihrer Religion
privative und allein getrieben, zu Behuff des Römisch-Catholischen
GOttesdiensts, gewaltsamer Weise erbrochen und aufgeschlagen, ja so gar (5.)
dieselbe friedbrüchiger Weise occupiret, hergegen die Evangelische unter
angedroheten Straffen und Schlägen daraus verdrungen, (6.) die vacanten
Pfarr-Dienste denen Candidatis Ministerii zu vier, fünff, sechs und mehr hundert
bis tausend Thlr. von den Römisch-Catholischen Patronis ärgerlicher Weise
verkaufft, (7.) denen Evangelischen Schulen, Kirchen, Predigern und Opper-Leuten
ihre Güter, Einkünffte, Reditus und andere Gebührnissen unverantwortlich
entzogen, (8.) die bey der Evangelischen Religion nicht hergebrachte Feyer- und
Fest-Tage, als Corporis Christi, Nativitatis & Ascensionis beatae Mariae
Virginis, Omnium Sanctorum, und dergleichen, zu feyren aufgebürdet, und da sich
(9.) die Evangelische Unterthanen, ihrer Christlichen Freyheit nach, einiger
Feld- und Haus-Arbeit an solchen Tagen unternommen, sowohl derentwegen, als
sonsten anderer gar geringschätziger Ursachen halber, in schwere Geld-Straffen
gesetzet, und darauf exequirt, wenn sie aber solche Straffen nicht zu erlegen
vermöchten, mit anbietender Erlassung der dictirten Straffe zu der
Römisch-Catholischen Religion verleitet würden; (10.) der in Conformität des
Instrumenti Pacis für denen Churfürstlichen Mäyntzischen und Fürstlichen
Braunschweig-Lüne-
nisterialibus sich dahin zu halten, heim- und öffentlich gezwungen,
sondern auch (4.) die Augspurgische Confessions-verwandten Kirchen, welche sie
in Anno 1624. würcklich inngehabt, und darinn das Exercitium ihrer Religion
privative und allein getrieben, zu Behuff des Römisch-Catholischen
GOttesdiensts, gewaltsamer Weise erbrochen und aufgeschlagen, ja so gar (5.)
dieselbe friedbrüchiger Weise occupiret, hergegen die Evangelische unter
angedroheten Straffen und Schlägen daraus verdrungen, (6.) die vacanten
Pfarr-Dienste denen Candidatis Ministerii zu vier, fünff, sechs und mehr hundert
bis tausend Thlr. von den Römisch-Catholischen Patronis ärgerlicher Weise
verkaufft, (7.) denen Evangelischen Schulen, Kirchen, Predigern und Opper-Leuten
ihre Güter, Einkünffte, Reditus und andere Gebührnissen unverantwortlich
entzogen, (8.) die bey der Evangelischen Religion nicht hergebrachte Feyer- und
Fest-Tage, als Corporis Christi, Nativitatis & Ascensionis beatae Mariae
Virginis, Omnium Sanctorum, und dergleichen, zu feyren aufgebürdet, und da sich
(9.) die Evangelische Unterthanen, ihrer Christlichen Freyheit nach, einiger
Feld- und Haus-Arbeit an solchen Tagen unternommen, sowohl derentwegen, als
sonsten anderer gar geringschätziger Ursachen halber, in schwere Geld-Straffen
gesetzet, und darauf exequirt, wenn sie aber solche Straffen nicht zu erlegen
vermöchten, mit anbietender Erlassung der dictirten Straffe zu der
Römisch-Catholischen Religion verleitet würden; (10.) der in Conformität des
Instrumenti Pacis für denen Churfürstlichen Mäyntzischen und Fürstlichen
Braunschweig-Lüne-
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nisterialibus sich dahin zu halten, heim- und öffentlich gezwungen,
sondern auch (4.) die Augspurgische Confessions-verwandten Kirchen, welche sie
in Anno 1624. würcklich inngehabt, und darinn das Exercitium ihrer Religion
privative und allein getrieben, zu Behuff des Römisch-Catholischen
GOttesdiensts, gewaltsamer Weise erbrochen und aufgeschlagen, ja so gar (5.)
dieselbe friedbrüchiger Weise occupiret, hergegen die Evangelische unter
angedroheten Straffen und Schlägen daraus verdrungen, (6.) die vacanten
Pfarr-Dienste denen Candidatis Ministerii zu vier, fünff, sechs und mehr hundert
bis tausend Thlr. von den Römisch-Catholischen Patronis ärgerlicher Weise
verkaufft, (7.) denen Evangelischen Schulen, Kirchen, Predigern und Opper-Leuten
ihre Güter, Einkünffte, Reditus und andere Gebührnissen unverantwortlich
entzogen, (8.) die bey der Evangelischen Religion nicht hergebrachte Feyer- und
Fest-Tage, als Corporis Christi, Nativitatis & Ascensionis beatae Mariae
Virginis, Omnium Sanctorum, und dergleichen, zu feyren aufgebürdet, und da sich
(9.) die Evangelische Unterthanen, ihrer Christlichen Freyheit nach, einiger
Feld- und Haus-Arbeit an solchen Tagen unternommen, sowohl derentwegen, als
sonsten anderer gar geringschätziger Ursachen halber, in schwere Geld-Straffen
gesetzet, und darauf exequirt, wenn sie aber solche Straffen nicht zu erlegen
vermöchten, mit anbietender Erlassung der dictirten Straffe zu der
Römisch-Catholischen Religion verleitet würden; (10.) der in Conformität des
Instrumenti Pacis für denen Churfürstlichen Mäyntzischen und Fürstlichen
Braunschweig-Lüne-
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nisterialibus sich dahin zu halten, heim- und öffentlich gezwungen, sondern auch (4.) die Augspurgische Confessions-verwandten Kirchen, welche sie in Anno 1624. würcklich inngehabt, und darinn das Exercitium ihrer Religion privative und allein getrieben, zu Behuff des Römisch-Catholischen GOttesdiensts, gewaltsamer Weise erbrochen und aufgeschlagen, ja so gar (5.) dieselbe friedbrüchiger Weise occupiret, hergegen die Evangelische unter angedroheten Straffen und Schlägen daraus verdrungen, (6.) die vacanten Pfarr-Dienste denen Candidatis Ministerii zu vier, fünff, sechs und mehr hundert bis tausend Thlr. von den Römisch-Catholischen Patronis ärgerlicher Weise verkaufft, (7.) denen Evangelischen Schulen, Kirchen, Predigern und Opper-Leuten ihre Güter, Einkünffte, Reditus und andere Gebührnissen unverantwortlich entzogen, (8.) die bey der Evangelischen Religion nicht hergebrachte Feyer- und Fest-Tage, als Corporis Christi, Nativitatis & Ascensionis beatae Mariae Virginis, Omnium Sanctorum, und dergleichen, zu feyren aufgebürdet, und da sich (9.) die Evangelische Unterthanen, ihrer Christlichen Freyheit nach, einiger Feld- und Haus-Arbeit an solchen Tagen unternommen, sowohl derentwegen, als sonsten anderer gar geringschätziger Ursachen halber, in schwere Geld-Straffen gesetzet, und darauf exequirt, wenn sie aber solche Straffen nicht zu erlegen vermöchten, mit anbietender Erlassung der dictirten Straffe zu der Römisch-Catholischen Religion verleitet würden; (10.) der in Conformität des Instrumenti Pacis für denen Churfürstlichen Mäyntzischen und Fürstlichen Braunschweig-Lüne-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 507. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/543>, abgerufen am 24.11.2024.
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