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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Stiffts Passau mit dem Ertz-Stifft Lorch, wider welche zu Rom bereits würcklich erkennt worden, angenommen, oder auch das Hoch-Stifft Passau vor ein habitual-Ertz-Stifft, wie es sich selbsten nennet, angesehen werden mag. Da zumahlen dieser Terminus oder Qualität beym Reich bis anhero ohne dem nicht nur gantz unbekannt ist, sondern ex ipso Loco Sessionis Passaviensis vielmehr das Contrarium erhellet, also zwar, daß dem Hoch-Stifft Passau dißfalls, ohne Formalisirung, weder etwas zu statten, noch weniger dem Ertz-Stifft Saltzburg zu Praejudiz werden kan und solle. Betreffend die pro Motivo vornehmende zweyte Ursache, daß Eure Käyserliche Majestät der langwierigen Differenz gern ein Ende zu sehen verlangen und suchen, ist an sich höchstrühmlich und löblich, man muß aber an Seiten unserer hohen Herren Principalen hierbey der Meynung seyn, daß ein solches nicht ehend- und billicher beschehen könne, als per Viam Regiam, worinnen die Haupt-Sache begriffen, nemlich durch Ausführ- und Beförderung des Processes, nicht aber durch einen dem Ertz-Stifft Saltzburg, und in Consequentiam auch andern so praejudicirlichen Absprung, massen nicht zu zweifeln, daß, wenn man an Seiten Passau, unter Euer Käyserlichen Majestät nachdrücklichen Recommendation pro Justitia auf dieses, und den Process, gleicher Gestalt, wie Saltzburg, dringen wolte, in balde diese Differenz zu einem billich- und in Rechten bestehenden Ende gelangen könte. Ob aber diese angeführte Ursache, wie Passauischer Seits vorgeben und vermuthet wird, bey Euer Käyserlichen Majestät einige wichtige Considerationes und Motiven

Stiffts Passau mit dem Ertz-Stifft Lorch, wider welche zu Rom bereits würcklich erkennt worden, angenommen, oder auch das Hoch-Stifft Passau vor ein habitual-Ertz-Stifft, wie es sich selbsten nennet, angesehen werden mag. Da zumahlen dieser Terminus oder Qualität beym Reich bis anhero ohne dem nicht nur gantz unbekannt ist, sondern ex ipso Loco Sessionis Passaviensis vielmehr das Contrarium erhellet, also zwar, daß dem Hoch-Stifft Passau dißfalls, ohne Formalisirung, weder etwas zu statten, noch weniger dem Ertz-Stifft Saltzburg zu Praejudiz werden kan und solle. Betreffend die pro Motivo vornehmende zweyte Ursache, daß Eure Käyserliche Majestät der langwierigen Differenz gern ein Ende zu sehen verlangen und suchen, ist an sich höchstrühmlich und löblich, man muß aber an Seiten unserer hohen Herren Principalen hierbey der Meynung seyn, daß ein solches nicht ehend- und billicher beschehen könne, als per Viam Regiam, worinnen die Haupt-Sache begriffen, nemlich durch Ausführ- und Beförderung des Processes, nicht aber durch einen dem Ertz-Stifft Saltzburg, und in Consequentiam auch andern so praejudicirlichen Absprung, massen nicht zu zweifeln, daß, wenn man an Seiten Passau, unter Euer Käyserlichen Majestät nachdrücklichen Recommendation pro Justitia auf dieses, und den Process, gleicher Gestalt, wie Saltzburg, dringen wolte, in balde diese Differenz zu einem billich- und in Rechten bestehenden Ende gelangen könte. Ob aber diese angeführte Ursache, wie Passauischer Seits vorgeben und vermuthet wird, bey Euer Käyserlichen Majestät einige wichtige Considerationes und Motiven

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                     ex ipso Loco Sessionis Passaviensis vielmehr das Contrarium erhellet, also zwar,
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                     noch weniger dem Ertz-Stifft Saltzburg zu Praejudiz werden kan und solle.
                     Betreffend die pro Motivo vornehmende zweyte Ursache, daß Eure Käyserliche
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                     ist an sich höchstrühmlich und löblich, man muß aber an Seiten unserer hohen
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[477/0513] Stiffts Passau mit dem Ertz-Stifft Lorch, wider welche zu Rom bereits würcklich erkennt worden, angenommen, oder auch das Hoch-Stifft Passau vor ein habitual-Ertz-Stifft, wie es sich selbsten nennet, angesehen werden mag. Da zumahlen dieser Terminus oder Qualität beym Reich bis anhero ohne dem nicht nur gantz unbekannt ist, sondern ex ipso Loco Sessionis Passaviensis vielmehr das Contrarium erhellet, also zwar, daß dem Hoch-Stifft Passau dißfalls, ohne Formalisirung, weder etwas zu statten, noch weniger dem Ertz-Stifft Saltzburg zu Praejudiz werden kan und solle. Betreffend die pro Motivo vornehmende zweyte Ursache, daß Eure Käyserliche Majestät der langwierigen Differenz gern ein Ende zu sehen verlangen und suchen, ist an sich höchstrühmlich und löblich, man muß aber an Seiten unserer hohen Herren Principalen hierbey der Meynung seyn, daß ein solches nicht ehend- und billicher beschehen könne, als per Viam Regiam, worinnen die Haupt-Sache begriffen, nemlich durch Ausführ- und Beförderung des Processes, nicht aber durch einen dem Ertz-Stifft Saltzburg, und in Consequentiam auch andern so praejudicirlichen Absprung, massen nicht zu zweifeln, daß, wenn man an Seiten Passau, unter Euer Käyserlichen Majestät nachdrücklichen Recommendation pro Justitia auf dieses, und den Process, gleicher Gestalt, wie Saltzburg, dringen wolte, in balde diese Differenz zu einem billich- und in Rechten bestehenden Ende gelangen könte. Ob aber diese angeführte Ursache, wie Passauischer Seits vorgeben und vermuthet wird, bey Euer Käyserlichen Majestät einige wichtige Considerationes und Motiven

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/513>, abgerufen am 24.11.2024.