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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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von Convenienz und unvermeidlicher Nothwendigkeit dero Erb-Landen darzu gekommen, stehen unsere gnädigste Herren Principalen darum fast an; Weiln, soviel dero Erb-Land betrifft, das Ertz-Stifft Saltzburg unter seinem Metropolitanat, ehe dessen in Tyrol, Kärndten und Steyer schon 4. Episcopos, auch in Oesterreich selbst zum Theil eine ordinariam Jurisdictionem hat, und, in Casum, da gleich Passau, vermög der bereits emanirten Sentenz, unter deren Metropoli verbleibet, einem Ertz-Stifft dadurch kein mehrers, als bey den übrigen untergebenen Episcopatibus, zugienge, und dahero auch bey Euer Käyserlichen Majestat kein mehrers Interesse Conniventiae sich ergeben kan, obschon in Actis Passaviensibus hierunter auf die Evocation dero Oesterreichischen Unterthanen nacher Saltzburg, als eine Beschwerde vor Euer Käyserlichen Majestät, gesehen werden wollen, weiln nicht allein die Evocation an sich selbst kein Gravamen, und bis anhero nie keines gewesen, sondern auch nicht abzusehen, daß Euer Käyserliche Majestät ein mehrers in dero Oesterreichischen als andern dero Erb-Landen, und denen zu der Saltzburgischen Metropoli gehörigen Bistthümer darauf zu reflectiren haben solten, und in Bedenckung bey Passau deswegen kein mehrer Vortheil oder Nutzen zu verhoffen, auch bey Saltzburg nichts Widriges zu befahren, wie denn auch, in Casum Erectionis Episcopatus Passaviensis in Archi-Episcopatum, sive exemtionis, ratione evocationis, da Euer Käyserliche Majestät einige Beschwerde darüber haben solten, zwischen Saltzburg und Passau, angeregter Massen eben kein Unterschied seyn wird. Denn

von Convenienz und unvermeidlicher Nothwendigkeit dero Erb-Landen darzu gekommen, stehen unsere gnädigste Herren Principalen darum fast an; Weiln, soviel dero Erb-Land betrifft, das Ertz-Stifft Saltzburg unter seinem Metropolitanat, ehe dessen in Tyrol, Kärndten und Steyer schon 4. Episcopos, auch in Oesterreich selbst zum Theil eine ordinariam Jurisdictionem hat, und, in Casum, da gleich Passau, vermög der bereits emanirten Sentenz, unter deren Metropoli verbleibet, einem Ertz-Stifft dadurch kein mehrers, als bey den übrigen untergebenen Episcopatibus, zugienge, und dahero auch bey Euer Käyserlichen Majestat kein mehrers Interesse Conniventiae sich ergeben kan, obschon in Actis Passaviensibus hierunter auf die Evocation dero Oesterreichischen Unterthanen nacher Saltzburg, als eine Beschwerde vor Euer Käyserlichen Majestät, gesehen werden wollen, weiln nicht allein die Evocation an sich selbst kein Gravamen, und bis anhero nie keines gewesen, sondern auch nicht abzusehen, daß Euer Käyserliche Majestät ein mehrers in dero Oesterreichischen als andern dero Erb-Landen, und denen zu der Saltzburgischen Metropoli gehörigen Bistthümer darauf zu reflectiren haben solten, und in Bedenckung bey Passau deswegen kein mehrer Vortheil oder Nutzen zu verhoffen, auch bey Saltzburg nichts Widriges zu befahren, wie denn auch, in Casum Erectionis Episcopatus Passaviensis in Archi-Episcopatum, sive exemtionis, ratione evocationis, da Euer Käyserliche Majestät einige Beschwerde darüber haben solten, zwischen Saltzburg und Passau, angeregter Massen eben kein Unterschied seyn wird. Denn

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[478/0514] von Convenienz und unvermeidlicher Nothwendigkeit dero Erb-Landen darzu gekommen, stehen unsere gnädigste Herren Principalen darum fast an; Weiln, soviel dero Erb-Land betrifft, das Ertz-Stifft Saltzburg unter seinem Metropolitanat, ehe dessen in Tyrol, Kärndten und Steyer schon 4. Episcopos, auch in Oesterreich selbst zum Theil eine ordinariam Jurisdictionem hat, und, in Casum, da gleich Passau, vermög der bereits emanirten Sentenz, unter deren Metropoli verbleibet, einem Ertz-Stifft dadurch kein mehrers, als bey den übrigen untergebenen Episcopatibus, zugienge, und dahero auch bey Euer Käyserlichen Majestat kein mehrers Interesse Conniventiae sich ergeben kan, obschon in Actis Passaviensibus hierunter auf die Evocation dero Oesterreichischen Unterthanen nacher Saltzburg, als eine Beschwerde vor Euer Käyserlichen Majestät, gesehen werden wollen, weiln nicht allein die Evocation an sich selbst kein Gravamen, und bis anhero nie keines gewesen, sondern auch nicht abzusehen, daß Euer Käyserliche Majestät ein mehrers in dero Oesterreichischen als andern dero Erb-Landen, und denen zu der Saltzburgischen Metropoli gehörigen Bistthümer darauf zu reflectiren haben solten, und in Bedenckung bey Passau deswegen kein mehrer Vortheil oder Nutzen zu verhoffen, auch bey Saltzburg nichts Widriges zu befahren, wie denn auch, in Casum Erectionis Episcopatus Passaviensis in Archi-Episcopatum, sive exemtionis, ratione evocationis, da Euer Käyserliche Majestät einige Beschwerde darüber haben solten, zwischen Saltzburg und Passau, angeregter Massen eben kein Unterschied seyn wird. Denn

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/514>, abgerufen am 24.11.2024.