Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

suum Judicatum, und zwar ein solches, welches die Condemnisation in die Expensen mit sich geführt, solle gantz umgekehrt- und unerhörter Weise den Condemnatum selbst, schnur stracks dem proprio Facto zuwider, durch Erhöhung oder sonst eximiren wollen; Woraus noch diese böse fernere Folgereyen unausbleiblich zu gewarten, daß sich nicht allein fast alle Bischöffe dargegen moviren, sondern endlich die Protestirende selbst aus diesem Principio mit Theil nehmen würden; Weiln sie so wenig, als ein vorsitzender Bischoff zugeben können, daß derjenige vor ihnen votiren solle, der bis dato, und von Seculis so lang hernach votirt hat, daß also nichts als eine universal-Confusion und Widersetzung, zu mehrer Alienation der widrigen Religions-Verwandten, und grossen sowohl Aversion als Verachtung des Päbstlichen Stuhls und gesammter Röm. Kirchen ohnfehlbar erfolgen würde. Uber dieses alles sind die bis dahero Passauischen sechs vorgebrachten Ursachen, welche Euer Käyserlichen Majestät zu Suchung mehrgedachter Exaltation oder etwa Exemtion Anlaß gegeben haben sollen, so bewandt, daß unsere hohe Herren Principalen nimmermehr erachten können, daß dieselbe weder von Euer Käyserlichen Majestät vor zureichig erachtet werden, noch auch seyn. Denn soviel die ersten anbelanget, nemlich, daß man Ertz-Bischöfflichen Theils in Passau mit dem Process zu Rom gedrungen, kan demselben, cum Jure suo utebatur, so wenig derentwegen Unrecht gegeben, oder etwas imputirt werden, als wenig die asserirte, und, wie Passauischen Theils vorgegeben wird, aus denen Actis erst hervor gekommene Idendität des Hoch--

suum Judicatum, und zwar ein solches, welches die Condemnisation in die Expensen mit sich geführt, solle gantz umgekehrt- und unerhörter Weise den Condemnatum selbst, schnur stracks dem proprio Facto zuwider, durch Erhöhung oder sonst eximiren wollen; Woraus noch diese böse fernere Folgereyen unausbleiblich zu gewarten, daß sich nicht allein fast alle Bischöffe dargegen moviren, sondern endlich die Protestirende selbst aus diesem Principio mit Theil nehmen würden; Weiln sie so wenig, als ein vorsitzender Bischoff zugeben können, daß derjenige vor ihnen votiren solle, der bis dato, und von Seculis so lang hernach votirt hat, daß also nichts als eine universal-Confusion und Widersetzung, zu mehrer Alienation der widrigen Religions-Verwandten, und grossen sowohl Aversion als Verachtung des Päbstlichen Stuhls und gesammter Röm. Kirchen ohnfehlbar erfolgen würde. Uber dieses alles sind die bis dahero Passauischen sechs vorgebrachten Ursachen, welche Euer Käyserlichen Majestät zu Suchung mehrgedachter Exaltation oder etwa Exemtion Anlaß gegeben haben sollen, so bewandt, daß unsere hohe Herren Principalen nimmermehr erachten können, daß dieselbe weder von Euer Käyserlichen Majestät vor zureichig erachtet werden, noch auch seyn. Denn soviel die ersten anbelanget, nemlich, daß man Ertz-Bischöfflichen Theils in Passau mit dem Process zu Rom gedrungen, kan demselben, cum Jure suo utebatur, so wenig derentwegen Unrecht gegeben, oder etwas imputirt werden, als wenig die asserirte, und, wie Passauischen Theils vorgegeben wird, aus denen Actis erst hervor gekommene Idendität des Hoch--

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0512" n="476"/>
suum Judicatum, und zwar ein solches, welches die Condemnisation
                     in die Expensen mit sich geführt, solle gantz umgekehrt- und unerhörter Weise
                     den Condemnatum selbst, schnur stracks dem proprio Facto zuwider, durch Erhöhung
                     oder sonst eximiren wollen; Woraus noch diese böse fernere Folgereyen
                     unausbleiblich zu gewarten, daß sich nicht allein fast alle Bischöffe dargegen
                     moviren, sondern endlich die Protestirende selbst aus diesem Principio mit Theil
                     nehmen würden; Weiln sie so wenig, als ein vorsitzender Bischoff zugeben können,
                     daß derjenige vor ihnen votiren solle, der bis dato, und von Seculis so lang
                     hernach votirt hat, daß also nichts als eine universal-Confusion und
                     Widersetzung, zu mehrer Alienation der widrigen Religions-Verwandten, und
                     grossen sowohl Aversion als Verachtung des Päbstlichen Stuhls und gesammter Röm.
                     Kirchen ohnfehlbar erfolgen würde. Uber dieses alles sind die bis dahero
                     Passauischen sechs vorgebrachten Ursachen, welche Euer Käyserlichen Majestät zu
                     Suchung mehrgedachter Exaltation oder etwa Exemtion Anlaß gegeben haben sollen,
                     so bewandt, daß unsere hohe Herren Principalen nimmermehr erachten können, daß
                     dieselbe weder von Euer Käyserlichen Majestät vor zureichig erachtet werden,
                     noch auch seyn. Denn soviel die ersten anbelanget, nemlich, daß man
                     Ertz-Bischöfflichen Theils in Passau mit dem Process zu Rom gedrungen, kan
                     demselben, cum Jure suo utebatur, so wenig derentwegen Unrecht gegeben, oder
                     etwas imputirt werden, als wenig die asserirte, und, wie Passauischen Theils
                     vorgegeben wird, aus denen Actis erst hervor gekommene Idendität des Hoch--
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[476/0512] suum Judicatum, und zwar ein solches, welches die Condemnisation in die Expensen mit sich geführt, solle gantz umgekehrt- und unerhörter Weise den Condemnatum selbst, schnur stracks dem proprio Facto zuwider, durch Erhöhung oder sonst eximiren wollen; Woraus noch diese böse fernere Folgereyen unausbleiblich zu gewarten, daß sich nicht allein fast alle Bischöffe dargegen moviren, sondern endlich die Protestirende selbst aus diesem Principio mit Theil nehmen würden; Weiln sie so wenig, als ein vorsitzender Bischoff zugeben können, daß derjenige vor ihnen votiren solle, der bis dato, und von Seculis so lang hernach votirt hat, daß also nichts als eine universal-Confusion und Widersetzung, zu mehrer Alienation der widrigen Religions-Verwandten, und grossen sowohl Aversion als Verachtung des Päbstlichen Stuhls und gesammter Röm. Kirchen ohnfehlbar erfolgen würde. Uber dieses alles sind die bis dahero Passauischen sechs vorgebrachten Ursachen, welche Euer Käyserlichen Majestät zu Suchung mehrgedachter Exaltation oder etwa Exemtion Anlaß gegeben haben sollen, so bewandt, daß unsere hohe Herren Principalen nimmermehr erachten können, daß dieselbe weder von Euer Käyserlichen Majestät vor zureichig erachtet werden, noch auch seyn. Denn soviel die ersten anbelanget, nemlich, daß man Ertz-Bischöfflichen Theils in Passau mit dem Process zu Rom gedrungen, kan demselben, cum Jure suo utebatur, so wenig derentwegen Unrecht gegeben, oder etwas imputirt werden, als wenig die asserirte, und, wie Passauischen Theils vorgegeben wird, aus denen Actis erst hervor gekommene Idendität des Hoch--

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/512
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/512>, abgerufen am 24.11.2024.