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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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alleinig bestehet, ohnschwer zu schliessen, daß die Herren Testatores, wie sie denen Sequioribus natu, bey denen sich ereigenden Erb-Fällen, und in Terminis habilibus, dergleichen aber gegenwärtiger Veldentzischer Fall keiner ist, die Succession juxta Gradus Praerogativam, einer Seits vorbehalten: Also auch anderer Seits ihren Primogenitis an dero, vi Aureae Bullae, (so hierinnfalls sonsten perperam allegiret worden wäre, wie sie denn auf die Succession in der Chur, worüber die Herren Testatores nichts zu disponiren gehabt, auf keine Weise detorquiret werden mag) competirenden Praerogativ, einfolglich in Gegenwart auch uns nicht praejudiciren wollen, darein Euer Liebden um so ehender zuversichtlich sich finden, da sie aus wohlbesagten Hertzogen Philipp Ludwigs Testament Art. 18. Vers. so offt sich nun etc. sich erinnern werden, daß berührter Hertzog selbsten Veldentz und Spannheim vor Apennagia und Pertinentien qualificirt, consequenter vor dererley Güter, in denen die von Euer Liebden intendirte Successio haereditaria statt greiffen, die auch in Praejudicium Primogenitorum, per Gradus Praerogativam, auf die Nachgebohrne haereditarie verfället werden können, nicht gehalten. Und nachdem, bey so bewandten Dingen, allerdings ohnläugbar, daß, da bey unserm Chur-Hause und denen darzu besessenen und hinkünfftigen Landen, Massen zum Uberfluß Facultas Juridica Ingolstadiensis in ihrem ex professo de Successione Electorali Palatina verfasten Consilio solches ehelängst schon weitläufftig deduciret, das Jus Primogeniturae bereits von, und vor den Rupertis, Pfaltzgrafen, würcklich eingeführet, die Apennagiati

alleinig bestehet, ohnschwer zu schliessen, daß die Herren Testatores, wie sie denen Sequioribus natu, bey denen sich ereigenden Erb-Fällen, und in Terminis habilibus, dergleichen aber gegenwärtiger Veldentzischer Fall keiner ist, die Succession juxta Gradus Praerogativam, einer Seits vorbehalten: Also auch anderer Seits ihren Primogenitis an dero, vi Aureae Bullae, (so hierinnfalls sonsten perperam allegiret worden wäre, wie sie denn auf die Succession in der Chur, worüber die Herren Testatores nichts zu disponiren gehabt, auf keine Weise detorquiret werden mag) competirenden Praerogativ, einfolglich in Gegenwart auch uns nicht praejudiciren wollen, darein Euer Liebden um so ehender zuversichtlich sich finden, da sie aus wohlbesagten Hertzogen Philipp Ludwigs Testament Art. 18. Vers. so offt sich nun etc. sich erinnern werden, daß berührter Hertzog selbsten Veldentz und Spannheim vor Apennagia und Pertinentien qualificirt, consequenter vor dererley Güter, in denen die von Euer Liebden intendirte Successio haereditaria statt greiffen, die auch in Praejudicium Primogenitorum, per Gradus Praerogativam, auf die Nachgebohrne haereditarie verfället werden können, nicht gehalten. Und nachdem, bey so bewandten Dingen, allerdings ohnläugbar, daß, da bey unserm Chur-Hause und denen darzu besessenen und hinkünfftigen Landen, Massen zum Uberfluß Facultas Juridica Ingolstadiensis in ihrem ex professo de Successione Electorali Palatina verfasten Consilio solches ehelängst schon weitläufftig deduciret, das Jus Primogeniturae bereits von, und vor den Rupertis, Pfaltzgrafen, würcklich eingeführet, die Apennagiati

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[470/0506] alleinig bestehet, ohnschwer zu schliessen, daß die Herren Testatores, wie sie denen Sequioribus natu, bey denen sich ereigenden Erb-Fällen, und in Terminis habilibus, dergleichen aber gegenwärtiger Veldentzischer Fall keiner ist, die Succession juxta Gradus Praerogativam, einer Seits vorbehalten: Also auch anderer Seits ihren Primogenitis an dero, vi Aureae Bullae, (so hierinnfalls sonsten perperam allegiret worden wäre, wie sie denn auf die Succession in der Chur, worüber die Herren Testatores nichts zu disponiren gehabt, auf keine Weise detorquiret werden mag) competirenden Praerogativ, einfolglich in Gegenwart auch uns nicht praejudiciren wollen, darein Euer Liebden um so ehender zuversichtlich sich finden, da sie aus wohlbesagten Hertzogen Philipp Ludwigs Testament Art. 18. Vers. so offt sich nun etc. sich erinnern werden, daß berührter Hertzog selbsten Veldentz und Spannheim vor Apennagia und Pertinentien qualificirt, consequenter vor dererley Güter, in denen die von Euer Liebden intendirte Successio haereditaria statt greiffen, die auch in Praejudicium Primogenitorum, per Gradus Praerogativam, auf die Nachgebohrne haereditarie verfället werden können, nicht gehalten. Und nachdem, bey so bewandten Dingen, allerdings ohnläugbar, daß, da bey unserm Chur-Hause und denen darzu besessenen und hinkünfftigen Landen, Massen zum Uberfluß Facultas Juridica Ingolstadiensis in ihrem ex professo de Successione Electorali Palatina verfasten Consilio solches ehelängst schon weitläufftig deduciret, das Jus Primogeniturae bereits von, und vor den Rupertis, Pfaltzgrafen, würcklich eingeführet, die Apennagiati

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/506>, abgerufen am 24.11.2024.