biles anweisen in
denen des Hertzog Wolffgangs und Hertzog Philipp Ludwigs dahin beschehenen
Verordnungen: Dafern aber der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher,
mütterlicher oder uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen,
und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, auser dem Fürstenthum
Neuburg, schicken würde, solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch
denen jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren
männlichen Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der
güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, vorbehalten seyn; Welche Anweisung
aber uns um so leichter fället, als bekanntlich, daß die Erb-Fälle, auch auser
der Feudorum Regalium, Principatuum & Comitatuum, in pecunia numerata,
pretiosis mobilibus, dotibus maternis, ansehnlichen Schuld-Foderungen und
dergleichen bestehen und bestehen können, an welchen es und consequenter an
Casibus dabilibus sowohl vor, als nach des Hertzogen Wolffgangs und Hertzog
Philipp Ludwigs Todes-Fall, in unserm Chur-Hause niemahlen ermangelt, in denen,
nach Anlaß gemeldter Testamentarischer Verordnungen, die erbliche gleiche
Succession, salva Gradus Praerogativa, denen Sequioribus natu niemahlen
verweigert worden, noch ins künfftige wird verweigert werden. Es ist aber aus
eben diesen von Euer Liebden zu vermeyntem Behuff angezogenen letzten
Willens-Dispositionen, und indem in solchen die Succession juxta Auream Bullam
& Gradus Praerogativam conjungirt, deren die erstere iedoch posthabita
Gradus Praerogativa, auf dem Primogenitur Recht
biles anweisen in
denen des Hertzog Wolffgangs und Hertzog Philipp Ludwigs dahin beschehenen
Verordnungen: Dafern aber der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher,
mütterlicher oder uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen,
und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, auser dem Fürstenthum
Neuburg, schicken würde, solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch
denen jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren
männlichen Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der
güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, vorbehalten seyn; Welche Anweisung
aber uns um so leichter fället, als bekanntlich, daß die Erb-Fälle, auch auser
der Feudorum Regalium, Principatuum & Comitatuum, in pecunia numerata,
pretiosis mobilibus, dotibus maternis, ansehnlichen Schuld-Foderungen und
dergleichen bestehen und bestehen können, an welchen es und consequenter an
Casibus dabilibus sowohl vor, als nach des Hertzogen Wolffgangs und Hertzog
Philipp Ludwigs Todes-Fall, in unserm Chur-Hause niemahlen ermangelt, in denen,
nach Anlaß gemeldter Testamentarischer Verordnungen, die erbliche gleiche
Succession, salva Gradus Praerogativa, denen Sequioribus natu niemahlen
verweigert worden, noch ins künfftige wird verweigert werden. Es ist aber aus
eben diesen von Euer Liebden zu vermeyntem Behuff angezogenen letzten
Willens-Dispositionen, und indem in solchen die Succession juxta Auream Bullam
& Gradus Praerogativam conjungirt, deren die erstere iedoch posthabita
Gradus Praerogativa, auf dem Primogenitur Recht
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biles anweisen in
denen des Hertzog Wolffgangs und Hertzog Philipp Ludwigs dahin beschehenen
Verordnungen: Dafern aber der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher,
mütterlicher oder uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen,
und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, auser dem Fürstenthum
Neuburg, schicken würde, solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch
denen jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren
männlichen Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der
güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, vorbehalten seyn; Welche Anweisung
aber uns um so leichter fället, als bekanntlich, daß die Erb-Fälle, auch auser
der Feudorum Regalium, Principatuum & Comitatuum, in pecunia numerata,
pretiosis mobilibus, dotibus maternis, ansehnlichen Schuld-Foderungen und
dergleichen bestehen und bestehen können, an welchen es und consequenter an
Casibus dabilibus sowohl vor, als nach des Hertzogen Wolffgangs und Hertzog
Philipp Ludwigs Todes-Fall, in unserm Chur-Hause niemahlen ermangelt, in denen,
nach Anlaß gemeldter Testamentarischer Verordnungen, die erbliche gleiche
Succession, salva Gradus Praerogativa, denen Sequioribus natu niemahlen
verweigert worden, noch ins künfftige wird verweigert werden. Es ist aber aus
eben diesen von Euer Liebden zu vermeyntem Behuff angezogenen letzten
Willens-Dispositionen, und indem in solchen die Succession juxta Auream Bullam
& Gradus Praerogativam conjungirt, deren die erstere iedoch posthabita
Gradus Praerogativa, auf dem Primogenitur Recht
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biles anweisen in denen des Hertzog Wolffgangs und Hertzog Philipp Ludwigs dahin beschehenen Verordnungen: Dafern aber der Allmächtige andere Erb-Fälle, von väterlicher, mütterlicher oder uhraltmütterlicher Linie, sie reichen gleich woher sie wollen, und wie Hertzog Philipp Ludwig noch weiter explicirt, auser dem Fürstenthum Neuburg, schicken würde, solte nicht allein denen ältern Söhnen, sondern auch denen jüngern, und also allen Söhnen mit einander und zugleich, und deren männlichen Erben, ihr Recht und Gerechtigkeit, nach Ordnung der Rechte, auch der güldenen Bull, salva Gradus Praerogativa, vorbehalten seyn; Welche Anweisung aber uns um so leichter fället, als bekanntlich, daß die Erb-Fälle, auch auser der Feudorum Regalium, Principatuum & Comitatuum, in pecunia numerata, pretiosis mobilibus, dotibus maternis, ansehnlichen Schuld-Foderungen und dergleichen bestehen und bestehen können, an welchen es und consequenter an Casibus dabilibus sowohl vor, als nach des Hertzogen Wolffgangs und Hertzog Philipp Ludwigs Todes-Fall, in unserm Chur-Hause niemahlen ermangelt, in denen, nach Anlaß gemeldter Testamentarischer Verordnungen, die erbliche gleiche Succession, salva Gradus Praerogativa, denen Sequioribus natu niemahlen verweigert worden, noch ins künfftige wird verweigert werden. Es ist aber aus eben diesen von Euer Liebden zu vermeyntem Behuff angezogenen letzten Willens-Dispositionen, und indem in solchen die Succession juxta Auream Bullam & Gradus Praerogativam conjungirt, deren die erstere iedoch posthabita Gradus Praerogativa, auf dem Primogenitur Recht
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/505>, abgerufen am 24.11.2024.
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