auch solches zum Theil wiederum
absonderlich bey ihren Apennagiis, und sofort Apennagia von Apennagiis, salvo
primitivae Primogeniturae Jure, wie gar wohl beschehen mögen, constituiret, die
Rupertinische Ordination, und Testamentum Hertzogen Alexandri, in ihrem Vigore
iederzeit verblieben, denselben unsere Herren Vorfahren auch, durch dero in
contrarium vermeyntlich angezogene Conventiones und Dispositiones, weder
derogiren wollen, noch uns zu Praejudiz derogiren können: Das Schloß, Stadt und
Amt Lützelstein, der eine Theil der Grafschafft Spannheim, Lautereck, Veldentz,
und der andere von Hertzogin Anna dem Chur-Hause beygebrachte Antheil gedachter
Grafschafft Spannheim, und sämmtliche von Hertzog Leopold Ludwig hierzu
innegehabte Herrschafften, Land und Leute, um welche dermahlen die Frag, und
zwar die erstere vigore Ordinationis Rupertinae, worinn sie, auser Veldentz, und
gedachtem, durch obwohlgemeldte Hertzogin Anna, dem Chur-Hause beygebrachten
Theil der Grafschafft Spannheim expresse, diese letztere aber sub Nomine
acquirendorum tacite, dahingegen in Hertzogen Alexandri Testament expresse als
bona Jure Primogeniturae affecta, begriffen, mithin unwidersprechliche
alt-vätterliche Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, gestalten Euer Liebden
dieselbe in ihrer in Druck herausgegebener Facti Specie, ad finem selbsten
dahin, aus Ursachen Zweifels ohne, qualificiren, weil sie sonsten und da sie
sothane Herrschafften, Land- und Leute pro mero & libero Allodio, in deme
das Edictum successorium juxta Jus commune absolute Platz hat,
auch solches zum Theil wiederum
absonderlich bey ihren Apennagiis, und sofort Apennagia von Apennagiis, salvo
primitivae Primogeniturae Jure, wie gar wohl beschehen mögen, constituiret, die
Rupertinische Ordination, und Testamentum Hertzogen Alexandri, in ihrem Vigore
iederzeit verblieben, denselben unsere Herren Vorfahren auch, durch dero in
contrarium vermeyntlich angezogene Conventiones und Dispositiones, weder
derogiren wollen, noch uns zu Praejudiz derogiren können: Das Schloß, Stadt und
Amt Lützelstein, der eine Theil der Grafschafft Spannheim, Lautereck, Veldentz,
und der andere von Hertzogin Anna dem Chur-Hause beygebrachte Antheil gedachter
Grafschafft Spannheim, und sämmtliche von Hertzog Leopold Ludwig hierzu
innegehabte Herrschafften, Land und Leute, um welche dermahlen die Frag, und
zwar die erstere vigore Ordinationis Rupertinae, worinn sie, auser Veldentz, und
gedachtem, durch obwohlgemeldte Hertzogin Anna, dem Chur-Hause beygebrachten
Theil der Grafschafft Spannheim expresse, diese letztere aber sub Nomine
acquirendorum tacite, dahingegen in Hertzogen Alexandri Testament expresse als
bona Jure Primogeniturae affecta, begriffen, mithin unwidersprechliche
alt-vätterliche Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, gestalten Euer Liebden
dieselbe in ihrer in Druck herausgegebener Facti Specie, ad finem selbsten
dahin, aus Ursachen Zweifels ohne, qualificiren, weil sie sonsten und da sie
sothane Herrschafften, Land- und Leute pro mero & libero Allodio, in deme
das Edictum successorium juxta Jus commune absolute Platz hat,
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auch solches zum Theil wiederum
absonderlich bey ihren Apennagiis, und sofort Apennagia von Apennagiis, salvo
primitivae Primogeniturae Jure, wie gar wohl beschehen mögen, constituiret, die
Rupertinische Ordination, und Testamentum Hertzogen Alexandri, in ihrem Vigore
iederzeit verblieben, denselben unsere Herren Vorfahren auch, durch dero in
contrarium vermeyntlich angezogene Conventiones und Dispositiones, weder
derogiren wollen, noch uns zu Praejudiz derogiren können: Das Schloß, Stadt und
Amt Lützelstein, der eine Theil der Grafschafft Spannheim, Lautereck, Veldentz,
und der andere von Hertzogin Anna dem Chur-Hause beygebrachte Antheil gedachter
Grafschafft Spannheim, und sämmtliche von Hertzog Leopold Ludwig hierzu
innegehabte Herrschafften, Land und Leute, um welche dermahlen die Frag, und
zwar die erstere vigore Ordinationis Rupertinae, worinn sie, auser Veldentz, und
gedachtem, durch obwohlgemeldte Hertzogin Anna, dem Chur-Hause beygebrachten
Theil der Grafschafft Spannheim expresse, diese letztere aber sub Nomine
acquirendorum tacite, dahingegen in Hertzogen Alexandri Testament expresse als
bona Jure Primogeniturae affecta, begriffen, mithin unwidersprechliche
alt-vätterliche Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, gestalten Euer Liebden
dieselbe in ihrer in Druck herausgegebener Facti Specie, ad finem selbsten
dahin, aus Ursachen Zweifels ohne, qualificiren, weil sie sonsten und da sie
sothane Herrschafften, Land- und Leute pro mero & libero Allodio, in deme
das Edictum successorium juxta Jus commune absolute Platz hat,
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[471/0507]
auch solches zum Theil wiederum absonderlich bey ihren Apennagiis, und sofort Apennagia von Apennagiis, salvo primitivae Primogeniturae Jure, wie gar wohl beschehen mögen, constituiret, die Rupertinische Ordination, und Testamentum Hertzogen Alexandri, in ihrem Vigore iederzeit verblieben, denselben unsere Herren Vorfahren auch, durch dero in contrarium vermeyntlich angezogene Conventiones und Dispositiones, weder derogiren wollen, noch uns zu Praejudiz derogiren können: Das Schloß, Stadt und Amt Lützelstein, der eine Theil der Grafschafft Spannheim, Lautereck, Veldentz, und der andere von Hertzogin Anna dem Chur-Hause beygebrachte Antheil gedachter Grafschafft Spannheim, und sämmtliche von Hertzog Leopold Ludwig hierzu innegehabte Herrschafften, Land und Leute, um welche dermahlen die Frag, und zwar die erstere vigore Ordinationis Rupertinae, worinn sie, auser Veldentz, und gedachtem, durch obwohlgemeldte Hertzogin Anna, dem Chur-Hause beygebrachten Theil der Grafschafft Spannheim expresse, diese letztere aber sub Nomine acquirendorum tacite, dahingegen in Hertzogen Alexandri Testament expresse als bona Jure Primogeniturae affecta, begriffen, mithin unwidersprechliche alt-vätterliche Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, gestalten Euer Liebden dieselbe in ihrer in Druck herausgegebener Facti Specie, ad finem selbsten dahin, aus Ursachen Zweifels ohne, qualificiren, weil sie sonsten und da sie sothane Herrschafften, Land- und Leute pro mero & libero Allodio, in deme das Edictum successorium juxta Jus commune absolute Platz hat,
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/507>, abgerufen am 24.11.2024.
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