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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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giato niemahlen halten lassen; Es ist aber ohnläugbar, daß ohne alle Implicanz auch Fürstenthum und Lande, cum omnimoda Superioritate, Voto & Sessione in Imperio, a Primogenito volente Sequioribus natu in Apennagium gegeben werden können, massen die Apennagia nicht weniger als alle andere Rerum & Jurium, seu personalium seu realium, Translationes a Pactis Traditioni oppositis dependiren, und von diesen Formam & Naturam hernehmen. Auf solche und keine andere Art, hat unter mehr andern Johann Casimir, Pfaltzgraf, wegen Lautern, Pfaltzgraf Ludwig Philipp, wegen Simmern, so doch kundbare Apennagia von der Pfaltz-Grafschafft bey Rhein gewesen, Votum & Sessionem in Imperio geführt, gestalten a Primogenitis in unserm Chur-Hause diese Praerogativ denen Apennagiis zu dem Ende von Zeiten zu Zeiten zugelegt worden, um bey selbigen desto mehrere Vota Comitialia & Circularia zu erhalten, so wohl etwa dem Primogenito allein, ohne Difficultät, nicht wären passiret worden, welches denn der sub Num. 4. nebengehende Extractus Friderici II. Electoris Testaments, de Anno 1575, nicht weniger, was es mit denen den Apennagiatis von Zeit zu Zeit mit übertragenen Reichs- und Cräyß-Steuern vor eine Beschaffenheit habe, klärlich besaget. Daß aber Hertzog Leopold Ludwig sich vor keinen Apennagirten Herrn halten lassen wollen, thut nichts zur Sache, weil solches nicht von dessen Opinion und Willen, sondern der Realität selbsten, so er hiedurch nicht ändern können, dependiret. Anietzo ist noch übrig, daß wir Euer Liebden die Casus da-

giato niemahlen halten lassen; Es ist aber ohnläugbar, daß ohne alle Implicanz auch Fürstenthum und Lande, cum omnimoda Superioritate, Voto & Sessione in Imperio, a Primogenito volente Sequioribus natu in Apennagium gegeben werden können, massen die Apennagia nicht weniger als alle andere Rerum & Jurium, seu personalium seu realium, Translationes a Pactis Traditioni oppositis dependiren, und von diesen Formam & Naturam hernehmen. Auf solche und keine andere Art, hat unter mehr andern Johann Casimir, Pfaltzgraf, wegen Lautern, Pfaltzgraf Ludwig Philipp, wegen Simmern, so doch kundbare Apennagia von der Pfaltz-Grafschafft bey Rhein gewesen, Votum & Sessionem in Imperio geführt, gestalten a Primogenitis in unserm Chur-Hause diese Praerogativ denen Apennagiis zu dem Ende von Zeiten zu Zeiten zugelegt worden, um bey selbigen desto mehrere Vota Comitialia & Circularia zu erhalten, so wohl etwa dem Primogenito allein, ohne Difficultät, nicht wären passiret worden, welches denn der sub Num. 4. nebengehende Extractus Friderici II. Electoris Testaments, de Anno 1575, nicht weniger, was es mit denen den Apennagiatis von Zeit zu Zeit mit übertragenen Reichs- und Cräyß-Steuern vor eine Beschaffenheit habe, klärlich besaget. Daß aber Hertzog Leopold Ludwig sich vor keinen Apennagirten Herrn halten lassen wollen, thut nichts zur Sache, weil solches nicht von dessen Opinion und Willen, sondern der Realität selbsten, so er hiedurch nicht ändern können, dependiret. Anietzo ist noch übrig, daß wir Euer Liebden die Casus da-

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[468/0504] giato niemahlen halten lassen; Es ist aber ohnläugbar, daß ohne alle Implicanz auch Fürstenthum und Lande, cum omnimoda Superioritate, Voto & Sessione in Imperio, a Primogenito volente Sequioribus natu in Apennagium gegeben werden können, massen die Apennagia nicht weniger als alle andere Rerum & Jurium, seu personalium seu realium, Translationes a Pactis Traditioni oppositis dependiren, und von diesen Formam & Naturam hernehmen. Auf solche und keine andere Art, hat unter mehr andern Johann Casimir, Pfaltzgraf, wegen Lautern, Pfaltzgraf Ludwig Philipp, wegen Simmern, so doch kundbare Apennagia von der Pfaltz-Grafschafft bey Rhein gewesen, Votum & Sessionem in Imperio geführt, gestalten a Primogenitis in unserm Chur-Hause diese Praerogativ denen Apennagiis zu dem Ende von Zeiten zu Zeiten zugelegt worden, um bey selbigen desto mehrere Vota Comitialia & Circularia zu erhalten, so wohl etwa dem Primogenito allein, ohne Difficultät, nicht wären passiret worden, welches denn der sub Num. 4. nebengehende Extractus Friderici II. Electoris Testaments, de Anno 1575, nicht weniger, was es mit denen den Apennagiatis von Zeit zu Zeit mit übertragenen Reichs- und Cräyß-Steuern vor eine Beschaffenheit habe, klärlich besaget. Daß aber Hertzog Leopold Ludwig sich vor keinen Apennagirten Herrn halten lassen wollen, thut nichts zur Sache, weil solches nicht von dessen Opinion und Willen, sondern der Realität selbsten, so er hiedurch nicht ändern können, dependiret. Anietzo ist noch übrig, daß wir Euer Liebden die Casus da-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 468. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/504>, abgerufen am 02.07.2024.