tiget,
werden Euer Liebden in dessen Betrachtung, von selbsten sich ohnschwer
bescheiden, daß hierinn, als in Herrschafften, so bey dem Chur-Hause noch nicht
radicirt, das Jus Primogeniturae damahlen noch nicht violirt werden können,
sobald aber berührte Grafschafft in Pfaltzgrafen Ludovici Person dem Chur-Hause
anerwachsen, kan dieselbe ab oballegirter Rupertischen Constitution, und darinn
auch in Ordine ad Principatus & Comitatus in futurum acquirendos verordnetem
Primogenitur-Recht keines Weges eximirt werden. So viel aber Zweybrück
anbelanget, ist dessen an Hertzogen Ludovicum Nigrum so wenig als die von
Ludovico Barbato an Hertzogen Stephanum ehevor beschehene Anweisung, vermög
offtberührter Rupertinischen Constitution, für eine Vertheil- und Zertrennung zu
halten, und nicht zu zweifeln, Hertzog Friedrich, Hertzogen Stephani
Primogenitus, sonderbar aber Ludovicus mitis, Elector, und übrige damahls
lebende Agnaten, würden im widrigen, und da vermerckte Ludovico Nigro beschehene
Zulage der Grafschafft Zweybrück, nicht für ein blosses rückfälliges Apennagium,
sondern pro vera Divisione gehalten, sothaner, sofort in sich null und nichtiger
Verordnung, als einer offenbaren Contravention bemeldter Rupertinischen
Disposition, kräfftigst contradiciret, und dieselbe würcklich annulliret haben;
Wiewohlen dieselbe, wenn sie sich gleich ihres Rechtens hierinnfalls nicht
gebraucht, oder nicht gebrauchen wollen, sich allein, nicht aber uns, als dero
Successions-Recht in Pacto & Providentia Majorum fundirt, und die wir an die
Facta Antecessorum, ipso jure nulla & invalida, kemes
tiget,
werden Euer Liebden in dessen Betrachtung, von selbsten sich ohnschwer
bescheiden, daß hierinn, als in Herrschafften, so bey dem Chur-Hause noch nicht
radicirt, das Jus Primogeniturae damahlen noch nicht violirt werden können,
sobald aber berührte Grafschafft in Pfaltzgrafen Ludovici Person dem Chur-Hause
anerwachsen, kan dieselbe ab oballegirter Rupertischen Constitution, und darinn
auch in Ordine ad Principatus & Comitatus in futurum acquirendos verordnetem
Primogenitur-Recht keines Weges eximirt werden. So viel aber Zweybrück
anbelanget, ist dessen an Hertzogen Ludovicum Nigrum so wenig als die von
Ludovico Barbato an Hertzogen Stephanum ehevor beschehene Anweisung, vermög
offtberührter Rupertinischen Constitution, für eine Vertheil- und Zertrennung zu
halten, und nicht zu zweifeln, Hertzog Friedrich, Hertzogen Stephani
Primogenitus, sonderbar aber Ludovicus mitis, Elector, und übrige damahls
lebende Agnaten, würden im widrigen, und da vermerckte Ludovico Nigro beschehene
Zulage der Grafschafft Zweybrück, nicht für ein blosses rückfälliges Apennagium,
sondern pro vera Divisione gehalten, sothaner, sofort in sich null und nichtiger
Verordnung, als einer offenbaren Contravention bemeldter Rupertinischen
Disposition, kräfftigst contradiciret, und dieselbe würcklich annulliret haben;
Wiewohlen dieselbe, wenn sie sich gleich ihres Rechtens hierinnfalls nicht
gebraucht, oder nicht gebrauchen wollen, sich allein, nicht aber uns, als dero
Successions-Recht in Pacto & Providentia Majorum fundirt, und die wir an die
Facta Antecessorum, ipso jure nulla & invalida, kemes
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tiget,
werden Euer Liebden in dessen Betrachtung, von selbsten sich ohnschwer
bescheiden, daß hierinn, als in Herrschafften, so bey dem Chur-Hause noch nicht
radicirt, das Jus Primogeniturae damahlen noch nicht violirt werden können,
sobald aber berührte Grafschafft in Pfaltzgrafen Ludovici Person dem Chur-Hause
anerwachsen, kan dieselbe ab oballegirter Rupertischen Constitution, und darinn
auch in Ordine ad Principatus & Comitatus in futurum acquirendos verordnetem
Primogenitur-Recht keines Weges eximirt werden. So viel aber Zweybrück
anbelanget, ist dessen an Hertzogen Ludovicum Nigrum so wenig als die von
Ludovico Barbato an Hertzogen Stephanum ehevor beschehene Anweisung, vermög
offtberührter Rupertinischen Constitution, für eine Vertheil- und Zertrennung zu
halten, und nicht zu zweifeln, Hertzog Friedrich, Hertzogen Stephani
Primogenitus, sonderbar aber Ludovicus mitis, Elector, und übrige damahls
lebende Agnaten, würden im widrigen, und da vermerckte Ludovico Nigro beschehene
Zulage der Grafschafft Zweybrück, nicht für ein blosses rückfälliges Apennagium,
sondern pro vera Divisione gehalten, sothaner, sofort in sich null und nichtiger
Verordnung, als einer offenbaren Contravention bemeldter Rupertinischen
Disposition, kräfftigst contradiciret, und dieselbe würcklich annulliret haben;
Wiewohlen dieselbe, wenn sie sich gleich ihres Rechtens hierinnfalls nicht
gebraucht, oder nicht gebrauchen wollen, sich allein, nicht aber uns, als dero
Successions-Recht in Pacto & Providentia Majorum fundirt, und die wir an die
Facta Antecessorum, ipso jure nulla & invalida, kemes
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tiget, werden Euer Liebden in dessen Betrachtung, von selbsten sich ohnschwer bescheiden, daß hierinn, als in Herrschafften, so bey dem Chur-Hause noch nicht radicirt, das Jus Primogeniturae damahlen noch nicht violirt werden können, sobald aber berührte Grafschafft in Pfaltzgrafen Ludovici Person dem Chur-Hause anerwachsen, kan dieselbe ab oballegirter Rupertischen Constitution, und darinn auch in Ordine ad Principatus & Comitatus in futurum acquirendos verordnetem Primogenitur-Recht keines Weges eximirt werden. So viel aber Zweybrück anbelanget, ist dessen an Hertzogen Ludovicum Nigrum so wenig als die von Ludovico Barbato an Hertzogen Stephanum ehevor beschehene Anweisung, vermög offtberührter Rupertinischen Constitution, für eine Vertheil- und Zertrennung zu halten, und nicht zu zweifeln, Hertzog Friedrich, Hertzogen Stephani Primogenitus, sonderbar aber Ludovicus mitis, Elector, und übrige damahls lebende Agnaten, würden im widrigen, und da vermerckte Ludovico Nigro beschehene Zulage der Grafschafft Zweybrück, nicht für ein blosses rückfälliges Apennagium, sondern pro vera Divisione gehalten, sothaner, sofort in sich null und nichtiger Verordnung, als einer offenbaren Contravention bemeldter Rupertinischen Disposition, kräfftigst contradiciret, und dieselbe würcklich annulliret haben; Wiewohlen dieselbe, wenn sie sich gleich ihres Rechtens hierinnfalls nicht gebraucht, oder nicht gebrauchen wollen, sich allein, nicht aber uns, als dero Successions-Recht in Pacto & Providentia Majorum fundirt, und die wir an die Facta Antecessorum, ipso jure nulla & invalida, kemes
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 462. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/498>, abgerufen am 25.11.2024.
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