natu, so ein Lay seyn würde, und dessen Leibs-Lehns-Erben gedeyen solle, da
diese beyde, und deren männliche Descendenz gäntzlich erloschen. Woraus
ohnläugbar sich ergiebet, daß Hertzog Stephanus durch sothane Verordnung, das in
unserm Chur-Hause eingeführte, von ihme selbsten durch beschwornen Revers
bestätigte Jus Primogeniturae demselben vielmehr beybehalten, als in einige
Weise infringiren, und Juris communis Succession, worauf Euer Liebden, wiewohl
vergeblich, sich beruffen, Platz machen wollen oder können, in sonderlicher
Erwegung, daß Simmern und Zweybrück, als Jure Primogeniturae und respective
Apennagii realiter bereits afficirt, non nisi cum eadem qualitate & onere
transmittirt und transferirt werden können; Veldentz und selbiger Theil Spanheim
aber, vermittelst Hertzogin Annä, letzter Gräfin zu Veldentz, des Hertzogen
Stephani Gemahlin, Todes-Falls, in dero Herren Söhnen, obbesagten Pfaltzgrafen
Friedrich und Ludwig, dem Chur-Haus neuerlich erst angewachsen. Euer Liebden
werden sich hiebey vielleicht zu Gemüth gehen lassen wollen, samt wäre Hertzog
Stephanus von offt angezogenem Jure Primogeniturae eo ipso abgewichen, als er
seinem Secundogenito, nemlich Ludovico Nigro, Zweybrück und Veldentz zugeordnet;
Nachdem es aber mit Veldentz obige Beschaffenheit, daß selbige Grafschafft,
nemlich damahlen erst dem Chur-Hause anerwachsen, da Hertzogin Anna, welcher,
als deren Eigenthümerin, hierinn kein Maaß noch Ziel zu geben, solche auf
Ludovicum Nigrum disponirt, und Hertzog Stephanus derselben Verordnung
hierinnfalls nur confirmirt und bestä-
natu, so ein Lay seyn würde, und dessen Leibs-Lehns-Erben gedeyen solle, da
diese beyde, und deren männliche Descendenz gäntzlich erloschen. Woraus
ohnläugbar sich ergiebet, daß Hertzog Stephanus durch sothane Verordnung, das in
unserm Chur-Hause eingeführte, von ihme selbsten durch beschwornen Revers
bestätigte Jus Primogeniturae demselben vielmehr beybehalten, als in einige
Weise infringiren, und Juris communis Succession, worauf Euer Liebden, wiewohl
vergeblich, sich beruffen, Platz machen wollen oder können, in sonderlicher
Erwegung, daß Simmern und Zweybrück, als Jure Primogeniturae und respective
Apennagii realiter bereits afficirt, non nisi cum eadem qualitate & onere
transmittirt und transferirt werden können; Veldentz und selbiger Theil Spanheim
aber, vermittelst Hertzogin Annä, letzter Gräfin zu Veldentz, des Hertzogen
Stephani Gemahlin, Todes-Falls, in dero Herren Söhnen, obbesagten Pfaltzgrafen
Friedrich und Ludwig, dem Chur-Haus neuerlich erst angewachsen. Euer Liebden
werden sich hiebey vielleicht zu Gemüth gehen lassen wollen, samt wäre Hertzog
Stephanus von offt angezogenem Jure Primogeniturae eo ipso abgewichen, als er
seinem Secundogenito, nemlich Ludovico Nigro, Zweybrück und Veldentz zugeordnet;
Nachdem es aber mit Veldentz obige Beschaffenheit, daß selbige Grafschafft,
nemlich damahlen erst dem Chur-Hause anerwachsen, da Hertzogin Anna, welcher,
als deren Eigenthümerin, hierinn kein Maaß noch Ziel zu geben, solche auf
Ludovicum Nigrum disponirt, und Hertzog Stephanus derselben Verordnung
hierinnfalls nur confirmirt und bestä-
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natu, so ein Lay seyn würde, und dessen Leibs-Lehns-Erben gedeyen solle, da
diese beyde, und deren männliche Descendenz gäntzlich erloschen. Woraus
ohnläugbar sich ergiebet, daß Hertzog Stephanus durch sothane Verordnung, das in
unserm Chur-Hause eingeführte, von ihme selbsten durch beschwornen Revers
bestätigte Jus Primogeniturae demselben vielmehr beybehalten, als in einige
Weise infringiren, und Juris communis Succession, worauf Euer Liebden, wiewohl
vergeblich, sich beruffen, Platz machen wollen oder können, in sonderlicher
Erwegung, daß Simmern und Zweybrück, als Jure Primogeniturae und respective
Apennagii realiter bereits afficirt, non nisi cum eadem qualitate & onere
transmittirt und transferirt werden können; Veldentz und selbiger Theil Spanheim
aber, vermittelst Hertzogin Annä, letzter Gräfin zu Veldentz, des Hertzogen
Stephani Gemahlin, Todes-Falls, in dero Herren Söhnen, obbesagten Pfaltzgrafen
Friedrich und Ludwig, dem Chur-Haus neuerlich erst angewachsen. Euer Liebden
werden sich hiebey vielleicht zu Gemüth gehen lassen wollen, samt wäre Hertzog
Stephanus von offt angezogenem Jure Primogeniturae eo ipso abgewichen, als er
seinem Secundogenito, nemlich Ludovico Nigro, Zweybrück und Veldentz zugeordnet;
Nachdem es aber mit Veldentz obige Beschaffenheit, daß selbige Grafschafft,
nemlich damahlen erst dem Chur-Hause anerwachsen, da Hertzogin Anna, welcher,
als deren Eigenthümerin, hierinn kein Maaß noch Ziel zu geben, solche auf
Ludovicum Nigrum disponirt, und Hertzog Stephanus derselben Verordnung
hierinnfalls nur confirmirt und bestä-
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[461/0497]
natu, so ein Lay seyn würde, und dessen Leibs-Lehns-Erben gedeyen solle, da diese beyde, und deren männliche Descendenz gäntzlich erloschen. Woraus ohnläugbar sich ergiebet, daß Hertzog Stephanus durch sothane Verordnung, das in unserm Chur-Hause eingeführte, von ihme selbsten durch beschwornen Revers bestätigte Jus Primogeniturae demselben vielmehr beybehalten, als in einige Weise infringiren, und Juris communis Succession, worauf Euer Liebden, wiewohl vergeblich, sich beruffen, Platz machen wollen oder können, in sonderlicher Erwegung, daß Simmern und Zweybrück, als Jure Primogeniturae und respective Apennagii realiter bereits afficirt, non nisi cum eadem qualitate & onere transmittirt und transferirt werden können; Veldentz und selbiger Theil Spanheim aber, vermittelst Hertzogin Annä, letzter Gräfin zu Veldentz, des Hertzogen Stephani Gemahlin, Todes-Falls, in dero Herren Söhnen, obbesagten Pfaltzgrafen Friedrich und Ludwig, dem Chur-Haus neuerlich erst angewachsen. Euer Liebden werden sich hiebey vielleicht zu Gemüth gehen lassen wollen, samt wäre Hertzog Stephanus von offt angezogenem Jure Primogeniturae eo ipso abgewichen, als er seinem Secundogenito, nemlich Ludovico Nigro, Zweybrück und Veldentz zugeordnet; Nachdem es aber mit Veldentz obige Beschaffenheit, daß selbige Grafschafft, nemlich damahlen erst dem Chur-Hause anerwachsen, da Hertzogin Anna, welcher, als deren Eigenthümerin, hierinn kein Maaß noch Ziel zu geben, solche auf Ludovicum Nigrum disponirt, und Hertzog Stephanus derselben Verordnung hierinnfalls nur confirmirt und bestä-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 461. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/497>, abgerufen am 25.11.2024.
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