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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Weges gebunden, hierinn praejudiciren können. Gleiche Meynung hat es mit dem, von Churfürsten Friderico III. beyden dessen Herren Brüdern, Hertzogen Georg und Hertzog Reicharten, zugelegten Hertzogthum Simmern, und desselben zweytem Sohn, Hertzog Johann Casimir, angewiesenen Fürstenthum Lautern und Neustadt; Und hat sich, als Hertzog Ludwig Philipp, in Krafft Friderici IV. Electoris seines Herrn Vaters Testament, Simmern, als ein dem Juri Primogeniturae nicht unterworffenes, frey und independentes Fürstenthum besitzen wollen, gar bald gezeigt, wie wenig solches zu behaupten, indem Churfürst Carl Ludwig, ohngeacht Fridericus V. dessen Herr Vater hierunter nichts moviret, dieses Beginnen, vermög mehrangeführter Ordinationis Rupertinae, mit solchem Bestand in Comitiis Imperii, und aller Orten bestritten, daß die gantze Welt, und Hertzog Ludwig Philipp selbsten, daß, in Krafft erst angeregter Rupertinischer Disposition, die Hertzogthümer Simmern und Lautern Jure Primogeniturae afficirt, und non nisi Apennagii Jure, durch obige Testamentarische Verordnung auf ihn devolvirt werden können, erkennt und bekennt; Woraus Euer Liebden (welche hierinn, nach Anlaß mehrgemeldter Rupertinischen Ordination, gar wohl vermercken, daß, was in Eurer Liebden, und dero mithaltender Agnatorum Hände an Land und Leuten kommen, oder noch kommen möchte, vor keine Alienation, und, wie berührter Ordination eigentliche Termini lauten, Zertrenn- und Zertheilung zu halten) sattsam abnehmen werden, daß unsere löbliche Herren Vorfahren an der Chur, sowohl von der uhr-

Weges gebunden, hierinn praejudiciren können. Gleiche Meynung hat es mit dem, von Churfürsten Friderico III. beyden dessen Herren Brüdern, Hertzogen Georg und Hertzog Reicharten, zugelegten Hertzogthum Simmern, und desselben zweytem Sohn, Hertzog Johann Casimir, angewiesenen Fürstenthum Lautern und Neustadt; Und hat sich, als Hertzog Ludwig Philipp, in Krafft Friderici IV. Electoris seines Herrn Vaters Testament, Simmern, als ein dem Juri Primogeniturae nicht unterworffenes, frey und independentes Fürstenthum besitzen wollen, gar bald gezeigt, wie wenig solches zu behaupten, indem Churfürst Carl Ludwig, ohngeacht Fridericus V. dessen Herr Vater hierunter nichts moviret, dieses Beginnen, vermög mehrangeführter Ordinationis Rupertinae, mit solchem Bestand in Comitiis Imperii, und aller Orten bestritten, daß die gantze Welt, und Hertzog Ludwig Philipp selbsten, daß, in Krafft erst angeregter Rupertinischer Disposition, die Hertzogthümer Simmern und Lautern Jure Primogeniturae afficirt, und non nisi Apennagii Jure, durch obige Testamentarische Verordnung auf ihn devolvirt werden können, erkennt und bekennt; Woraus Euer Liebden (welche hierinn, nach Anlaß mehrgemeldter Rupertinischen Ordination, gar wohl vermercken, daß, was in Eurer Liebden, und dero mithaltender Agnatorum Hände an Land und Leuten kommen, oder noch kommen möchte, vor keine Alienation, und, wie berührter Ordination eigentliche Termini lauten, Zertrenn- und Zertheilung zu halten) sattsam abnehmen werden, daß unsere löbliche Herren Vorfahren an der Chur, sowohl von der uhr-

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                     Testament, Simmern, als ein dem Juri Primogeniturae nicht unterworffenes, frey
                     und independentes Fürstenthum besitzen wollen, gar bald gezeigt, wie wenig
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                     mehrangeführter Ordinationis Rupertinae, mit solchem Bestand in Comitiis
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[463/0499] Weges gebunden, hierinn praejudiciren können. Gleiche Meynung hat es mit dem, von Churfürsten Friderico III. beyden dessen Herren Brüdern, Hertzogen Georg und Hertzog Reicharten, zugelegten Hertzogthum Simmern, und desselben zweytem Sohn, Hertzog Johann Casimir, angewiesenen Fürstenthum Lautern und Neustadt; Und hat sich, als Hertzog Ludwig Philipp, in Krafft Friderici IV. Electoris seines Herrn Vaters Testament, Simmern, als ein dem Juri Primogeniturae nicht unterworffenes, frey und independentes Fürstenthum besitzen wollen, gar bald gezeigt, wie wenig solches zu behaupten, indem Churfürst Carl Ludwig, ohngeacht Fridericus V. dessen Herr Vater hierunter nichts moviret, dieses Beginnen, vermög mehrangeführter Ordinationis Rupertinae, mit solchem Bestand in Comitiis Imperii, und aller Orten bestritten, daß die gantze Welt, und Hertzog Ludwig Philipp selbsten, daß, in Krafft erst angeregter Rupertinischer Disposition, die Hertzogthümer Simmern und Lautern Jure Primogeniturae afficirt, und non nisi Apennagii Jure, durch obige Testamentarische Verordnung auf ihn devolvirt werden können, erkennt und bekennt; Woraus Euer Liebden (welche hierinn, nach Anlaß mehrgemeldter Rupertinischen Ordination, gar wohl vermercken, daß, was in Eurer Liebden, und dero mithaltender Agnatorum Hände an Land und Leuten kommen, oder noch kommen möchte, vor keine Alienation, und, wie berührter Ordination eigentliche Termini lauten, Zertrenn- und Zertheilung zu halten) sattsam abnehmen werden, daß unsere löbliche Herren Vorfahren an der Chur, sowohl von der uhr-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/499>, abgerufen am 29.09.2024.