rem litterlichem Tenor obig Rupertinischer Disposition,
welche bemeldter Ludovicus Barbatus, und dessen Herren Brüdere, festiglich und
ohnverbrüchlich zu halten, durch von Handen gegebene Revers kräfftiglich
versprochen, für keine Zertrenn- und Vertheilung der von Ruperto besessener und
nachgelassener Lande und Leute, sondern für eine blosse Ausziehung der zu
gemeldter jüngern Söhne nöthigem Unterhalt gewiedmeter Apennagiorum auf- und
angenommen, mithin Ludovicus Barbatus, und dessen Herren Brüder, daß sie
hierdurch dero Herrn Vaters Ruperti obangezogener so hoch verpönter Verordnung,
so straff-mäßig, als nulliter, contra Fidem jurato datam, contraveniret, oder
contraveniren wollen, mit scheinbarem Grunde nicht insimuliret werden: Welches
auch daher unwidersprechlich erhellet, daß sothane des Ludovici Barbati
Nachgebohrnen, ausgezeigte Land und Leute, sobald deren männliche Descendenz
deficirt, offtgedachter Rupertinischer Disposition zu Folge, besagten
Primogeniti Lineae, ejusdemque Primogenito iedesmahl wiederum heimgefallen. In
eben diesem und keinem andern Verstande hat nechstgedachter Hertzog Stephan
beyden seinen Söhnen, Pfaltzgraf Friedrich Simmern und Spannheim, und Pfaltzgraf
Ludwig Veldentz und Zweybrück in Anno 1444. und zwar mit Exclusion nicht allein
Fratrum natu minorum, sondern auch der ausdrücklichen Vorsehung zugeordnet, da
Hertzog Friedrich, oder Hertzog Ludwig, ohne eheliche Lehns-Erben abgiengen, daß
des Vorabgängigen Verlassenschafft auf den andern, und dessen eheliche Leibs-
und, Lehns-Erben, und alsdenn erst auf Sequiorem
rem litterlichem Tenor obig Rupertinischer Disposition,
welche bemeldter Ludovicus Barbatus, und dessen Herren Brüdere, festiglich und
ohnverbrüchlich zu halten, durch von Handen gegebene Revers kräfftiglich
versprochen, für keine Zertrenn- und Vertheilung der von Ruperto besessener und
nachgelassener Lande und Leute, sondern für eine blosse Ausziehung der zu
gemeldter jüngern Söhne nöthigem Unterhalt gewiedmeter Apennagiorum auf- und
angenommen, mithin Ludovicus Barbatus, und dessen Herren Brüder, daß sie
hierdurch dero Herrn Vaters Ruperti obangezogener so hoch verpönter Verordnung,
so straff-mäßig, als nulliter, contra Fidem jurato datam, contraveniret, oder
contraveniren wollen, mit scheinbarem Grunde nicht insimuliret werden: Welches
auch daher unwidersprechlich erhellet, daß sothane des Ludovici Barbati
Nachgebohrnen, ausgezeigte Land und Leute, sobald deren männliche Descendenz
deficirt, offtgedachter Rupertinischer Disposition zu Folge, besagten
Primogeniti Lineae, ejusdemque Primogenito iedesmahl wiederum heimgefallen. In
eben diesem und keinem andern Verstande hat nechstgedachter Hertzog Stephan
beyden seinen Söhnen, Pfaltzgraf Friedrich Simmern und Spannheim, und Pfaltzgraf
Ludwig Veldentz und Zweybrück in Anno 1444. und zwar mit Exclusion nicht allein
Fratrum natu minorum, sondern auch der ausdrücklichen Vorsehung zugeordnet, da
Hertzog Friedrich, oder Hertzog Ludwig, ohne eheliche Lehns-Erben abgiengen, daß
des Vorabgängigen Verlassenschafft auf den andern, und dessen eheliche Leibs-
und, Lehns-Erben, und alsdenn erst auf Sequiorem
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rem litterlichem Tenor obig Rupertinischer Disposition,
welche bemeldter Ludovicus Barbatus, und dessen Herren Brüdere, festiglich und
ohnverbrüchlich zu halten, durch von Handen gegebene Revers kräfftiglich
versprochen, für keine Zertrenn- und Vertheilung der von Ruperto besessener und
nachgelassener Lande und Leute, sondern für eine blosse Ausziehung der zu
gemeldter jüngern Söhne nöthigem Unterhalt gewiedmeter Apennagiorum auf- und
angenommen, mithin Ludovicus Barbatus, und dessen Herren Brüder, daß sie
hierdurch dero Herrn Vaters Ruperti obangezogener so hoch verpönter Verordnung,
so straff-mäßig, als nulliter, contra Fidem jurato datam, contraveniret, oder
contraveniren wollen, mit scheinbarem Grunde nicht insimuliret werden: Welches
auch daher unwidersprechlich erhellet, daß sothane des Ludovici Barbati
Nachgebohrnen, ausgezeigte Land und Leute, sobald deren männliche Descendenz
deficirt, offtgedachter Rupertinischer Disposition zu Folge, besagten
Primogeniti Lineae, ejusdemque Primogenito iedesmahl wiederum heimgefallen. In
eben diesem und keinem andern Verstande hat nechstgedachter Hertzog Stephan
beyden seinen Söhnen, Pfaltzgraf Friedrich Simmern und Spannheim, und Pfaltzgraf
Ludwig Veldentz und Zweybrück in Anno 1444. und zwar mit Exclusion nicht allein
Fratrum natu minorum, sondern auch der ausdrücklichen Vorsehung zugeordnet, da
Hertzog Friedrich, oder Hertzog Ludwig, ohne eheliche Lehns-Erben abgiengen, daß
des Vorabgängigen Verlassenschafft auf den andern, und dessen eheliche Leibs-
und, Lehns-Erben, und alsdenn erst auf Sequiorem
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rem litterlichem Tenor obig Rupertinischer Disposition, welche bemeldter Ludovicus Barbatus, und dessen Herren Brüdere, festiglich und ohnverbrüchlich zu halten, durch von Handen gegebene Revers kräfftiglich versprochen, für keine Zertrenn- und Vertheilung der von Ruperto besessener und nachgelassener Lande und Leute, sondern für eine blosse Ausziehung der zu gemeldter jüngern Söhne nöthigem Unterhalt gewiedmeter Apennagiorum auf- und angenommen, mithin Ludovicus Barbatus, und dessen Herren Brüder, daß sie hierdurch dero Herrn Vaters Ruperti obangezogener so hoch verpönter Verordnung, so straff-mäßig, als nulliter, contra Fidem jurato datam, contraveniret, oder contraveniren wollen, mit scheinbarem Grunde nicht insimuliret werden: Welches auch daher unwidersprechlich erhellet, daß sothane des Ludovici Barbati Nachgebohrnen, ausgezeigte Land und Leute, sobald deren männliche Descendenz deficirt, offtgedachter Rupertinischer Disposition zu Folge, besagten Primogeniti Lineae, ejusdemque Primogenito iedesmahl wiederum heimgefallen. In eben diesem und keinem andern Verstande hat nechstgedachter Hertzog Stephan beyden seinen Söhnen, Pfaltzgraf Friedrich Simmern und Spannheim, und Pfaltzgraf Ludwig Veldentz und Zweybrück in Anno 1444. und zwar mit Exclusion nicht allein Fratrum natu minorum, sondern auch der ausdrücklichen Vorsehung zugeordnet, da Hertzog Friedrich, oder Hertzog Ludwig, ohne eheliche Lehns-Erben abgiengen, daß des Vorabgängigen Verlassenschafft auf den andern, und dessen eheliche Leibs- und, Lehns-Erben, und alsdenn erst auf Sequiorem
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/496>, abgerufen am 25.11.2024.
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