Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

Ordine ad Electoratum Palatinum, sondern in Ordine ad alias, ab ipsis tum temporis partim possessas, partim in futurum a posteris acquirendas provincias verordnen wollen, mit Fug nicht gezweifelt werden kan; Also mag auch de ipsorum Potestate, und daß sie, Ruperti, dergleichen heilsame Verordnung, zu Aufnahm unsers Chur-Hauses, beständig machen, und auch die, von dero Erben und Nachkommen, nach der Hand beygebrachte Land und Leute, mit dem Fideicommiss- und Primogenitur-Recht, verbindlich afficiren und beschweren können, das geringste Dubium, und zwar um so weniger walten, weil einem ieden Testatori nicht allein seine, sondern auch seiner Erben und Nachkommen Güter, nach Belieben, zu beschweren und zu afficiren, vermög der allgemeinen Rechten, ohnbenommen, dieses unsers Chur-Hauses Fundamental-Gesetze auch durch die Erb-Verträge, de Anno 1541. 1551. 1553. und 1557. aufs neue bestätiget, alle Contraventiones, nebens denen benannten Privations- und andern hohen Straffen, für null und nichtig declarirt, und die in unserm Chur-Hause sich ereignete Successions-Fälle darnach, als nach der in Successionem versehenen wahren unveränderlichen Richtschnur, würcklich eingerichtet und regulirt worden; Denn obschon nach obgedachten Ruperti des jüngern, Römischen Käysers, erfolgtem Todes-Fall, dessen Primogenitus, Ludovicus Barbatus, seinen nachgebohrnen damahls noch lebenden Brüdern, Johanni Sultzbach, Stephano Zweybrück, und Ottoni Moßbach, benebst noch einig andern Landen an- und ausgewiesen; So kan doch diese An- und Ausweisung sothaner Herrschafften und Lande, nach kla-

Ordine ad Electoratum Palatinum, sondern in Ordine ad alias, ab ipsis tum temporis partim possessas, partim in futurum a posteris acquirendas provincias verordnen wollen, mit Fug nicht gezweifelt werden kan; Also mag auch de ipsorum Potestate, und daß sie, Ruperti, dergleichen heilsame Verordnung, zu Aufnahm unsers Chur-Hauses, beständig machen, und auch die, von dero Erben und Nachkommen, nach der Hand beygebrachte Land und Leute, mit dem Fideicommiss- und Primogenitur-Recht, verbindlich afficiren und beschweren können, das geringste Dubium, und zwar um so weniger walten, weil einem ieden Testatori nicht allein seine, sondern auch seiner Erben und Nachkommen Güter, nach Belieben, zu beschweren und zu afficiren, vermög der allgemeinen Rechten, ohnbenommen, dieses unsers Chur-Hauses Fundamental-Gesetze auch durch die Erb-Verträge, de Anno 1541. 1551. 1553. und 1557. aufs neue bestätiget, alle Contraventiones, nebens denen benannten Privations- und andern hohen Straffen, für null und nichtig declarirt, und die in unserm Chur-Hause sich ereignete Successions-Fälle darnach, als nach der in Successionem versehenen wahren unveränderlichen Richtschnur, würcklich eingerichtet und regulirt worden; Denn obschon nach obgedachten Ruperti des jüngern, Römischen Käysers, erfolgtem Todes-Fall, dessen Primogenitus, Ludovicus Barbatus, seinen nachgebohrnen damahls noch lebenden Brüdern, Johanni Sultzbach, Stephano Zweybrück, und Ottoni Moßbach, benebst noch einig andern Landen an- und ausgewiesen; So kan doch diese An- und Ausweisung sothaner Herrschafften und Lande, nach kla-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0495" n="459"/>
Ordine ad Electoratum Palatinum, sondern in Ordine ad alias, ab
                     ipsis tum temporis partim possessas, partim in futurum a posteris acquirendas
                     provincias verordnen wollen, mit Fug nicht gezweifelt werden kan; Also mag auch
                     de ipsorum Potestate, und daß sie, Ruperti, dergleichen heilsame Verordnung, zu
                     Aufnahm unsers Chur-Hauses, beständig machen, und auch die, von dero Erben und
                     Nachkommen, nach der Hand beygebrachte Land und Leute, mit dem Fideicommiss- und
                     Primogenitur-Recht, verbindlich afficiren und beschweren können, das geringste
                     Dubium, und zwar um so weniger walten, weil einem ieden Testatori nicht allein
                     seine, sondern auch seiner Erben und Nachkommen Güter, nach Belieben, zu
                     beschweren und zu afficiren, vermög der allgemeinen Rechten, ohnbenommen, dieses
                     unsers Chur-Hauses Fundamental-Gesetze auch durch die Erb-Verträge, de Anno
                     1541. 1551. 1553. und 1557. aufs neue bestätiget, alle Contraventiones, nebens
                     denen benannten Privations- und andern hohen Straffen, für null und nichtig
                     declarirt, und die in unserm Chur-Hause sich ereignete Successions-Fälle
                     darnach, als nach der in Successionem versehenen wahren unveränderlichen
                     Richtschnur, würcklich eingerichtet und regulirt worden; Denn obschon nach
                     obgedachten Ruperti des jüngern, Römischen Käysers, erfolgtem Todes-Fall, dessen
                     Primogenitus, Ludovicus Barbatus, seinen nachgebohrnen damahls noch lebenden
                     Brüdern, Johanni Sultzbach, Stephano Zweybrück, und Ottoni Moßbach, benebst noch
                     einig andern Landen an- und ausgewiesen; So kan doch diese An- und Ausweisung
                     sothaner Herrschafften und Lande, nach kla-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[459/0495] Ordine ad Electoratum Palatinum, sondern in Ordine ad alias, ab ipsis tum temporis partim possessas, partim in futurum a posteris acquirendas provincias verordnen wollen, mit Fug nicht gezweifelt werden kan; Also mag auch de ipsorum Potestate, und daß sie, Ruperti, dergleichen heilsame Verordnung, zu Aufnahm unsers Chur-Hauses, beständig machen, und auch die, von dero Erben und Nachkommen, nach der Hand beygebrachte Land und Leute, mit dem Fideicommiss- und Primogenitur-Recht, verbindlich afficiren und beschweren können, das geringste Dubium, und zwar um so weniger walten, weil einem ieden Testatori nicht allein seine, sondern auch seiner Erben und Nachkommen Güter, nach Belieben, zu beschweren und zu afficiren, vermög der allgemeinen Rechten, ohnbenommen, dieses unsers Chur-Hauses Fundamental-Gesetze auch durch die Erb-Verträge, de Anno 1541. 1551. 1553. und 1557. aufs neue bestätiget, alle Contraventiones, nebens denen benannten Privations- und andern hohen Straffen, für null und nichtig declarirt, und die in unserm Chur-Hause sich ereignete Successions-Fälle darnach, als nach der in Successionem versehenen wahren unveränderlichen Richtschnur, würcklich eingerichtet und regulirt worden; Denn obschon nach obgedachten Ruperti des jüngern, Römischen Käysers, erfolgtem Todes-Fall, dessen Primogenitus, Ludovicus Barbatus, seinen nachgebohrnen damahls noch lebenden Brüdern, Johanni Sultzbach, Stephano Zweybrück, und Ottoni Moßbach, benebst noch einig andern Landen an- und ausgewiesen; So kan doch diese An- und Ausweisung sothaner Herrschafften und Lande, nach kla-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/495
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 459. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/495>, abgerufen am 25.11.2024.