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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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len aber, bey Abgehung der männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen solle, nicht das geringste zu finden. Es wollen Euer Liebden aus gedachter Rupertinischen Disposition, welche wir, deren gantzen Begriff nach, sub num. 1. beyfügen, und um leichteren Ersehens willen, die principaliores passus concernentes majusculis literis schreiben lassen, das glatte Widerspiel, und soviel zu verlesen ohnbeschwert seyn, daß erstlichen Churfürst Ruprecht der ältere, und dessen Sohn, Ruprecht der jünger, das bereits von Hertzog Ruprecht dem alten in unserm Chur-Hause der Pfaltz verordnete Primogenitur Recht, vor sich, dero Erben und Nachkommen, ewiglich, per Modum Sanctionis irrevocabilis & perpetuo valiturae, erneuert, kräfftigst bestätiget, und noch weiters, nahmentlich aber auf die Herrschafften nicht allein, so damahlen zu denen Landen am Rhein und in Bäyern gehört, sondern auch fürbaß gehören würden, und vor nicht beschrieben worden, extendiret: Uber dis zum andern ausdrücklich wiederholt verordnet, daß die jüngere Brüder oder Söhne, mit Schloß und Herrschafften zwar auszuweisen, sothane Ausweisung aber vor keine Zertheil- oder Zertrennung der Lande am Rhein und in Bäyern zu halten: Die denen jüngern Brüdern oder Söhnen zu ihrem Unterhalt ausgewiesene Herrschafften und Schloß auch, zum dritten, da dieselbe ohne männliche Descendenz verstürben, dem Primogenito, der der einige Herr des Churfürstenthums und Lande sey, wieder heimfallen sollen. Und gleichwie, bey so klarer Verordnung, de Voluntate Disponentium, und daß dieselbe das Jus Primogeniturae nicht allein in

len aber, bey Abgehung der männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen solle, nicht das geringste zu finden. Es wollen Euer Liebden aus gedachter Rupertinischen Disposition, welche wir, deren gantzen Begriff nach, sub num. 1. beyfügen, und um leichteren Ersehens willen, die principaliores passus concernentes majusculis literis schreiben lassen, das glatte Widerspiel, und soviel zu verlesen ohnbeschwert seyn, daß erstlichen Churfürst Ruprecht der ältere, und dessen Sohn, Ruprecht der jünger, das bereits von Hertzog Ruprecht dem alten in unserm Chur-Hause der Pfaltz verordnete Primogenitur Recht, vor sich, dero Erben und Nachkommen, ewiglich, per Modum Sanctionis irrevocabilis & perpetuo valiturae, erneuert, kräfftigst bestätiget, und noch weiters, nahmentlich aber auf die Herrschafften nicht allein, so damahlen zu denen Landen am Rhein und in Bäyern gehört, sondern auch fürbaß gehören würden, und vor nicht beschrieben worden, extendiret: Uber dis zum andern ausdrücklich wiederholt verordnet, daß die jüngere Brüder oder Söhne, mit Schloß und Herrschafften zwar auszuweisen, sothane Ausweisung aber vor keine Zertheil- oder Zertrennung der Lande am Rhein und in Bäyern zu halten: Die denen jüngern Brüdern oder Söhnen zu ihrem Unterhalt ausgewiesene Herrschafften und Schloß auch, zum dritten, da dieselbe ohne männliche Descendenz verstürben, dem Primogenito, der der einige Herr des Churfürstenthums und Lande sey, wieder heimfallen sollen. Und gleichwie, bey so klarer Verordnung, de Voluntate Disponentium, und daß dieselbe das Jus Primogeniturae nicht allein in

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[458/0494] len aber, bey Abgehung der männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen solle, nicht das geringste zu finden. Es wollen Euer Liebden aus gedachter Rupertinischen Disposition, welche wir, deren gantzen Begriff nach, sub num. 1. beyfügen, und um leichteren Ersehens willen, die principaliores passus concernentes majusculis literis schreiben lassen, das glatte Widerspiel, und soviel zu verlesen ohnbeschwert seyn, daß erstlichen Churfürst Ruprecht der ältere, und dessen Sohn, Ruprecht der jünger, das bereits von Hertzog Ruprecht dem alten in unserm Chur-Hause der Pfaltz verordnete Primogenitur Recht, vor sich, dero Erben und Nachkommen, ewiglich, per Modum Sanctionis irrevocabilis & perpetuo valiturae, erneuert, kräfftigst bestätiget, und noch weiters, nahmentlich aber auf die Herrschafften nicht allein, so damahlen zu denen Landen am Rhein und in Bäyern gehört, sondern auch fürbaß gehören würden, und vor nicht beschrieben worden, extendiret: Uber dis zum andern ausdrücklich wiederholt verordnet, daß die jüngere Brüder oder Söhne, mit Schloß und Herrschafften zwar auszuweisen, sothane Ausweisung aber vor keine Zertheil- oder Zertrennung der Lande am Rhein und in Bäyern zu halten: Die denen jüngern Brüdern oder Söhnen zu ihrem Unterhalt ausgewiesene Herrschafften und Schloß auch, zum dritten, da dieselbe ohne männliche Descendenz verstürben, dem Primogenito, der der einige Herr des Churfürstenthums und Lande sey, wieder heimfallen sollen. Und gleichwie, bey so klarer Verordnung, de Voluntate Disponentium, und daß dieselbe das Jus Primogeniturae nicht allein in

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/494>, abgerufen am 25.11.2024.