stenthum Neuburg anbetrifft, gar nichts Widriges, wohl aber
Euer Liebden obbemeldter Testamenten klarer und unveränderlicher Vorsehung zu
gewarten, so wir aber mit Euer Liebden, dermahln weiters zu berühren, vor
allerdings ohnnöthig ansehen. Belangend die Hauptsach, will Euer Liebden, iedoch
ohne Grund, und contra Facti Notorietatem, vorgebildet werden, samt wäre es in
gegenwärtiger Hypothesi um einige von weitgesipten Collateral-Erbschafften
angefallene Stamm- und Fideicommiss-Güter, in welchen das Primogenitur-Recht per
se, und ex sua Natura nicht Statt hat, zu thun, dadoch weder um eine nahe, noch
weitgesipte Collateral-Erbschafft, noch um die Succession obgedachten Herrn
Pfaltzgrafen Leopold Ludewigs Nachlassenschafft, sondern um die, von Hertzog
Alexandro, und noch weiters denen Rupertis, in Krafft deren Fideicommissarischer
ohnwidersprechlicher Dispositionen, auf uns, als dermahligen inter ipsorum
Posteros ohnläugbaren Primogenitum, mithin eintzigen rechtmäßigen Successorn in
Grade absteigender Linie verfallene, mit dem Primogenitur-Recht wiederholter
afficirte, alt-väterliche Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter die Frage ist. So
ist Euer Liebden ingleichen zu mild supponirt, und der gantze Context der
Rupertinischen Disposition, allem Ansehen nach, verhelet worden, nachdem sie der
Meynung, in selbiger sey weder von den Fürstenthumen, so ins künfftige im Hause
der Pfaltz, durch Abgang ein oder anderer Linie, ledig werden dörfften, noch
auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß
solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fäl-
stenthum Neuburg anbetrifft, gar nichts Widriges, wohl aber
Euer Liebden obbemeldter Testamenten klarer und unveränderlicher Vorsehung zu
gewarten, so wir aber mit Euer Liebden, dermahln weiters zu berühren, vor
allerdings ohnnöthig ansehen. Belangend die Hauptsach, will Euer Liebden, iedoch
ohne Grund, und contra Facti Notorietatem, vorgebildet werden, samt wäre es in
gegenwärtiger Hypothesi um einige von weitgesipten Collateral-Erbschafften
angefallene Stamm- und Fideicommiss-Güter, in welchen das Primogenitur-Recht per
se, und ex sua Natura nicht Statt hat, zu thun, dadoch weder um eine nahe, noch
weitgesipte Collateral-Erbschafft, noch um die Succession obgedachten Herrn
Pfaltzgrafen Leopold Ludewigs Nachlassenschafft, sondern um die, von Hertzog
Alexandro, und noch weiters denen Rupertis, in Krafft deren Fideicommissarischer
ohnwidersprechlicher Dispositionen, auf uns, als dermahligen inter ipsorum
Posteros ohnläugbaren Primogenitum, mithin eintzigen rechtmäßigen Successorn in
Grade absteigender Linie verfallene, mit dem Primogenitur-Recht wiederholter
afficirte, alt-väterliche Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter die Frage ist. So
ist Euer Liebden ingleichen zu mild supponirt, und der gantze Context der
Rupertinischen Disposition, allem Ansehen nach, verhelet worden, nachdem sie der
Meynung, in selbiger sey weder von den Fürstenthumen, so ins künfftige im Hause
der Pfaltz, durch Abgang ein oder anderer Linie, ledig werden dörfften, noch
auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß
solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fäl-
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stenthum Neuburg anbetrifft, gar nichts Widriges, wohl aber
Euer Liebden obbemeldter Testamenten klarer und unveränderlicher Vorsehung zu
gewarten, so wir aber mit Euer Liebden, dermahln weiters zu berühren, vor
allerdings ohnnöthig ansehen. Belangend die Hauptsach, will Euer Liebden, iedoch
ohne Grund, und contra Facti Notorietatem, vorgebildet werden, samt wäre es in
gegenwärtiger Hypothesi um einige von weitgesipten Collateral-Erbschafften
angefallene Stamm- und Fideicommiss-Güter, in welchen das Primogenitur-Recht per
se, und ex sua Natura nicht Statt hat, zu thun, dadoch weder um eine nahe, noch
weitgesipte Collateral-Erbschafft, noch um die Succession obgedachten Herrn
Pfaltzgrafen Leopold Ludewigs Nachlassenschafft, sondern um die, von Hertzog
Alexandro, und noch weiters denen Rupertis, in Krafft deren Fideicommissarischer
ohnwidersprechlicher Dispositionen, auf uns, als dermahligen inter ipsorum
Posteros ohnläugbaren Primogenitum, mithin eintzigen rechtmäßigen Successorn in
Grade absteigender Linie verfallene, mit dem Primogenitur-Recht wiederholter
afficirte, alt-väterliche Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter die Frage ist. So
ist Euer Liebden ingleichen zu mild supponirt, und der gantze Context der
Rupertinischen Disposition, allem Ansehen nach, verhelet worden, nachdem sie der
Meynung, in selbiger sey weder von den Fürstenthumen, so ins künfftige im Hause
der Pfaltz, durch Abgang ein oder anderer Linie, ledig werden dörfften, noch
auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß
solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fäl-
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stenthum Neuburg anbetrifft, gar nichts Widriges, wohl aber Euer Liebden obbemeldter Testamenten klarer und unveränderlicher Vorsehung zu gewarten, so wir aber mit Euer Liebden, dermahln weiters zu berühren, vor allerdings ohnnöthig ansehen. Belangend die Hauptsach, will Euer Liebden, iedoch ohne Grund, und contra Facti Notorietatem, vorgebildet werden, samt wäre es in gegenwärtiger Hypothesi um einige von weitgesipten Collateral-Erbschafften angefallene Stamm- und Fideicommiss-Güter, in welchen das Primogenitur-Recht per se, und ex sua Natura nicht Statt hat, zu thun, dadoch weder um eine nahe, noch weitgesipte Collateral-Erbschafft, noch um die Succession obgedachten Herrn Pfaltzgrafen Leopold Ludewigs Nachlassenschafft, sondern um die, von Hertzog Alexandro, und noch weiters denen Rupertis, in Krafft deren Fideicommissarischer ohnwidersprechlicher Dispositionen, auf uns, als dermahligen inter ipsorum Posteros ohnläugbaren Primogenitum, mithin eintzigen rechtmäßigen Successorn in Grade absteigender Linie verfallene, mit dem Primogenitur-Recht wiederholter afficirte, alt-väterliche Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter die Frage ist. So ist Euer Liebden ingleichen zu mild supponirt, und der gantze Context der Rupertinischen Disposition, allem Ansehen nach, verhelet worden, nachdem sie der Meynung, in selbiger sey weder von den Fürstenthumen, so ins künfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein oder anderer Linie, ledig werden dörfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fäl-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/493>, abgerufen am 25.11.2024.
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