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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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um Euer Liebden die ihro von dero vermeynten Rechten beygebrachte unzeitige Impressiones, ingleichen die Persuasion, samt hätten wir uns dergleichen beybringen lassen, mit sattsamen Grund zu benehmen, auch zugleich derjenigen irrigem Wahn zu begegnen, so etwan aus praeoccupirtem Gemüth unser Stillschweigen, wiewohl der Sach selbsten allerdings ohnverfänglich, mißdeuten möchten. Euer Liebden wollen zwar dafür halten, was wir aus Churfürsten Ott Heinrichs, Hertzog Wolffgangs, und Philipp Ludwigs Testamenten in vorbedeutetem unsern Schreiben praemittiret, sey zu gegenwärtigem Casu nicht gehörig, thun uns auch wohlmeynend versichern, daß in der Pfaltz-Neuburgischen Succession ab der Veldentzischen kein nachtheilig Consequens vor uns nimmermehr zu befahren; Wenn Euer Liebden aber den Tenor gedachter Testamenten, und wie das darinn versehene Primogenitur-Recht, nicht weniger die ausdrückliche Verordnung, daß das Fürstenthum Neuburg bey dem Primogenito unzertrennt und unzertheilt verbleiben, und die Secundogeniti mit Pensionen alleine abgefertigt werden sollen, auf den altväterlichen Dispositionen, und dem sowohl allgemeinen Reichs- als absonderlichen uhralten Herkommen bey unsern Chur-Hause der Pfaltz-Grafschafft hauptsächlich fundiret, etwas genauers erwegen, werden Euer Liebden dero vorigmahligen Wahn, samt bestünde unser Primogenitur-Recht bloß und allein auf gemeldten Testamenten und bey gedachtem unsern Fürstenthum Neuburg, leichtlich sincken lassen, auch bey sich ohnschwer befinden, daß wir ab der Veldentzischen Succession, soviel mehrgemeldtes unser Für-

um Euer Liebden die ihro von dero vermeynten Rechten beygebrachte unzeitige Impressiones, ingleichen die Persuasion, samt hätten wir uns dergleichen beybringen lassen, mit sattsamen Grund zu benehmen, auch zugleich derjenigen irrigem Wahn zu begegnen, so etwan aus praeoccupirtem Gemüth unser Stillschweigen, wiewohl der Sach selbsten allerdings ohnverfänglich, mißdeuten möchten. Euer Liebden wollen zwar dafür halten, was wir aus Churfürsten Ott Heinrichs, Hertzog Wolffgangs, und Philipp Ludwigs Testamenten in vorbedeutetem unsern Schreiben praemittiret, sey zu gegenwärtigem Casu nicht gehörig, thun uns auch wohlmeynend versichern, daß in der Pfaltz-Neuburgischen Succession ab der Veldentzischen kein nachtheilig Consequens vor uns nimmermehr zu befahren; Wenn Euer Liebden aber den Tenor gedachter Testamenten, und wie das darinn versehene Primogenitur-Recht, nicht weniger die ausdrückliche Verordnung, daß das Fürstenthum Neuburg bey dem Primogenito unzertrennt und unzertheilt verbleiben, und die Secundogeniti mit Pensionen alleine abgefertigt werden sollen, auf den altväterlichen Dispositionen, und dem sowohl allgemeinen Reichs- als absonderlichen uhralten Herkommen bey unsern Chur-Hause der Pfaltz-Grafschafft hauptsächlich fundiret, etwas genauers erwegen, werden Euer Liebden dero vorigmahligen Wahn, samt bestünde unser Primogenitur-Recht bloß und allein auf gemeldten Testamenten und bey gedachtem unsern Fürstenthum Neuburg, leichtlich sincken lassen, auch bey sich ohnschwer befinden, daß wir ab der Veldentzischen Succession, soviel mehrgemeldtes unser Für-

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                     zwar dafür halten, was wir aus Churfürsten Ott Heinrichs, Hertzog Wolffgangs,
                     und Philipp Ludwigs Testamenten in vorbedeutetem unsern Schreiben praemittiret,
                     sey zu gegenwärtigem Casu nicht gehörig, thun uns auch wohlmeynend versichern,
                     daß in der Pfaltz-Neuburgischen Succession ab der Veldentzischen kein
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[456/0492] um Euer Liebden die ihro von dero vermeynten Rechten beygebrachte unzeitige Impressiones, ingleichen die Persuasion, samt hätten wir uns dergleichen beybringen lassen, mit sattsamen Grund zu benehmen, auch zugleich derjenigen irrigem Wahn zu begegnen, so etwan aus praeoccupirtem Gemüth unser Stillschweigen, wiewohl der Sach selbsten allerdings ohnverfänglich, mißdeuten möchten. Euer Liebden wollen zwar dafür halten, was wir aus Churfürsten Ott Heinrichs, Hertzog Wolffgangs, und Philipp Ludwigs Testamenten in vorbedeutetem unsern Schreiben praemittiret, sey zu gegenwärtigem Casu nicht gehörig, thun uns auch wohlmeynend versichern, daß in der Pfaltz-Neuburgischen Succession ab der Veldentzischen kein nachtheilig Consequens vor uns nimmermehr zu befahren; Wenn Euer Liebden aber den Tenor gedachter Testamenten, und wie das darinn versehene Primogenitur-Recht, nicht weniger die ausdrückliche Verordnung, daß das Fürstenthum Neuburg bey dem Primogenito unzertrennt und unzertheilt verbleiben, und die Secundogeniti mit Pensionen alleine abgefertigt werden sollen, auf den altväterlichen Dispositionen, und dem sowohl allgemeinen Reichs- als absonderlichen uhralten Herkommen bey unsern Chur-Hause der Pfaltz-Grafschafft hauptsächlich fundiret, etwas genauers erwegen, werden Euer Liebden dero vorigmahligen Wahn, samt bestünde unser Primogenitur-Recht bloß und allein auf gemeldten Testamenten und bey gedachtem unsern Fürstenthum Neuburg, leichtlich sincken lassen, auch bey sich ohnschwer befinden, daß wir ab der Veldentzischen Succession, soviel mehrgemeldtes unser Für-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 456. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/492>, abgerufen am 29.09.2024.