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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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ser Wohlmeynung, und daß Euer Liebden desto ehender hierinn der Gebühr sich begreiffen möchten, keines Wegs aber des Sinns vorgestellt, daß wir uns hierüber in weitläufftiges, und zumahln allerdings inutiles Schrifften-Wechseln einlassen wollen, seynd wir, nach Empfahung Eingangs erwehnten Euer Liebden Schreibens, ob wir dasselbe ferners zu beantworten, oder auf dessen Unverfänglichkeit stillschweigend beruhen zu lassen, anfänglich angestanden, da bevorab, nachdem wir uns bey fürwährendem Reichs-Convent zu Regenspurg, zu den Veldentzischen Votis, ohne männigliches Contradiction, bey dem löblichen Reichs-Directorio würcklich legitimiret, und sowohl hierdurch, als sonsten, in so weit es gegenwärtige Conjuncturen zulassen, die Possession vorberührter, uns, als Primogenito, rechtlich heimgefallener alt-väterlicher Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, solcher Gestalt ergriffen, daß wir unerkannten widrigen Rechtens, davor wir uns aber allerdings gesichert wissen, weniger durch blosse extrajudicial-Contradictiones und Contestationes hierinn, und in besagter unserer Befugniß, keiner praejudicirlichen Beeinträchtigung zu befahren. Und ob wir schon, aus erstvermerckten Ursachen, und indem uns mit Weitwendigkeiten nichts gedienet, auf dieses letztere vielmehr, als das erstere incliniret; So haben wir uns iedoch, als uns obigen Euer Liebden an uns abgelassenen Schreibens, zu Regenspurg und anderwärtig distribuirter Abdruck zu Händen kommen, entschlossen, Euer Liebden über vorige, diese noch fernere wohlgegründete Repraesentation unsers Successions-Rechtens, zu dem Ende, zum Uberfluß zu thun,

ser Wohlmeynung, und daß Euer Liebden desto ehender hierinn der Gebühr sich begreiffen möchten, keines Wegs aber des Sinns vorgestellt, daß wir uns hierüber in weitläufftiges, und zumahln allerdings inutiles Schrifften-Wechseln einlassen wollen, seynd wir, nach Empfahung Eingangs erwehnten Euer Liebden Schreibens, ob wir dasselbe ferners zu beantworten, oder auf dessen Unverfänglichkeit stillschweigend beruhen zu lassen, anfänglich angestanden, da bevorab, nachdem wir uns bey fürwährendem Reichs-Convent zu Regenspurg, zu den Veldentzischen Votis, ohne männigliches Contradiction, bey dem löblichen Reichs-Directorio würcklich legitimiret, und sowohl hierdurch, als sonsten, in so weit es gegenwärtige Conjuncturen zulassen, die Possession vorberührter, uns, als Primogenito, rechtlich heimgefallener alt-väterlicher Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, solcher Gestalt ergriffen, daß wir unerkannten widrigen Rechtens, davor wir uns aber allerdings gesichert wissen, weniger durch blosse extrajudicial-Contradictiones und Contestationes hierinn, und in besagter unserer Befugniß, keiner praejudicirlichen Beeinträchtigung zu befahren. Und ob wir schon, aus erstvermerckten Ursachen, und indem uns mit Weitwendigkeiten nichts gedienet, auf dieses letztere vielmehr, als das erstere incliniret; So haben wir uns iedoch, als uns obigen Euer Liebden an uns abgelassenen Schreibens, zu Regenspurg und anderwärtig distribuirter Abdruck zu Händen kommen, entschlossen, Euer Liebden über vorige, diese noch fernere wohlgegründete Repraesentation unsers Successions-Rechtens, zu dem Ende, zum Uberfluß zu thun,

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                     keines Wegs aber des Sinns vorgestellt, daß wir uns hierüber in weitläufftiges,
                     und zumahln allerdings inutiles Schrifften-Wechseln einlassen wollen, seynd wir,
                     nach Empfahung Eingangs erwehnten Euer Liebden Schreibens, ob wir dasselbe
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[455/0491] ser Wohlmeynung, und daß Euer Liebden desto ehender hierinn der Gebühr sich begreiffen möchten, keines Wegs aber des Sinns vorgestellt, daß wir uns hierüber in weitläufftiges, und zumahln allerdings inutiles Schrifften-Wechseln einlassen wollen, seynd wir, nach Empfahung Eingangs erwehnten Euer Liebden Schreibens, ob wir dasselbe ferners zu beantworten, oder auf dessen Unverfänglichkeit stillschweigend beruhen zu lassen, anfänglich angestanden, da bevorab, nachdem wir uns bey fürwährendem Reichs-Convent zu Regenspurg, zu den Veldentzischen Votis, ohne männigliches Contradiction, bey dem löblichen Reichs-Directorio würcklich legitimiret, und sowohl hierdurch, als sonsten, in so weit es gegenwärtige Conjuncturen zulassen, die Possession vorberührter, uns, als Primogenito, rechtlich heimgefallener alt-väterlicher Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, solcher Gestalt ergriffen, daß wir unerkannten widrigen Rechtens, davor wir uns aber allerdings gesichert wissen, weniger durch blosse extrajudicial-Contradictiones und Contestationes hierinn, und in besagter unserer Befugniß, keiner praejudicirlichen Beeinträchtigung zu befahren. Und ob wir schon, aus erstvermerckten Ursachen, und indem uns mit Weitwendigkeiten nichts gedienet, auf dieses letztere vielmehr, als das erstere incliniret; So haben wir uns iedoch, als uns obigen Euer Liebden an uns abgelassenen Schreibens, zu Regenspurg und anderwärtig distribuirter Abdruck zu Händen kommen, entschlossen, Euer Liebden über vorige, diese noch fernere wohlgegründete Repraesentation unsers Successions-Rechtens, zu dem Ende, zum Uberfluß zu thun,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/491>, abgerufen am 29.09.2024.