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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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richtig, daß, indem dieselbe die Vorbehaltung der Reichs- und Cräyß-Onerum pro principali Charactere halten wollen, so da zeige, daß die Veldentzischen Lande bloß Apennagii Jure besessen worden, durch diebey Hertzog Georg Johann erfolgte Introduction desselben ad Votum & Sessionem, auch eigene Ubernehmung der Reichs- und Cräyß-Onerum, die gantze Natura Apennagii, wenn es ie iemahls eines dergleichen gewesen wäre, co ipso aufgehoben worden, und ohne das unläugbar ist, daß Hertzog Leopold Ludwig sich pro Apennagiato nie habe halten lassen, wie man denn im Römischen Reich kein Exempel wird specificiren können, daß ein Status Imperii, der seiner Lande halben Juribus Superioritatis, auch Voto & Sessione in Comitiis gaudiret, von dem Reich pro Apennagiato aestimiret werde. Daß aber in dem Marpurgischen Vergleich reciproce, und mit gäntzlicher Parification beyder contrahirender Theile, der in dero Successions- Rechte stipulirte erbliche Anfall (und nicht Rückfall) allen des Hertzogs Wolffgangi Posteris zukomme, geben Euer Liebden selbst zu erkennen, da dieselbe simpliciter herkommen lassen, daß solcher Fall auf Hertzog Wolffgang selbsten, mithin auf dessen gantze Linie, folglich nicht auf einiges Land oder special-Successorn gestellet, deme denn eo ipso, krafft dessen, frey gestanden, wie in allen andern, also auch in denen Collateral-Fällen, und sonderlich in dem, worauf er durch obbesagten Marpurgischen Vergleich allschon ein Jus radicatum erlangt, nach seinem Gefallen zu disponiren. Und indem er in dergleichen Fällen (auf welche ohne dem auch, nach Inhalt der Rechte das Jus Primogeniturae keines We-

richtig, daß, indem dieselbe die Vorbehaltung der Reichs- und Cräyß-Onerum pro principali Charactere halten wollen, so da zeige, daß die Veldentzischen Lande bloß Apennagii Jure besessen worden, durch diebey Hertzog Georg Johann erfolgte Introduction desselben ad Votum & Sessionem, auch eigene Ubernehmung der Reichs- und Cräyß-Onerum, die gantze Natura Apennagii, wenn es ie iemahls eines dergleichen gewesen wäre, co ipso aufgehoben worden, und ohne das unläugbar ist, daß Hertzog Leopold Ludwig sich pro Apennagiato nie habe halten lassen, wie man denn im Römischen Reich kein Exempel wird specificiren können, daß ein Status Imperii, der seiner Lande halben Juribus Superioritatis, auch Voto & Sessione in Comitiis gaudiret, von dem Reich pro Apennagiato aestimiret werde. Daß aber in dem Marpurgischen Vergleich reciproce, und mit gäntzlicher Parification beyder contrahirender Theile, der in dero Successions- Rechte stipulirte erbliche Anfall (und nicht Rückfall) allen des Hertzogs Wolffgangi Posteris zukomme, geben Euer Liebden selbst zu erkennen, da dieselbe simpliciter herkommen lassen, daß solcher Fall auf Hertzog Wolffgang selbsten, mithin auf dessen gantze Linie, folglich nicht auf einiges Land oder special-Successorn gestellet, deme denn eo ipso, krafft dessen, frey gestanden, wie in allen andern, also auch in denen Collateral-Fällen, und sonderlich in dem, worauf er durch obbesagten Marpurgischen Vergleich allschon ein Jus radicatum erlangt, nach seinem Gefallen zu disponiren. Und indem er in dergleichen Fällen (auf welche ohne dem auch, nach Inhalt der Rechte das Jus Primogeniturae keines We-

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[441/0477] richtig, daß, indem dieselbe die Vorbehaltung der Reichs- und Cräyß-Onerum pro principali Charactere halten wollen, so da zeige, daß die Veldentzischen Lande bloß Apennagii Jure besessen worden, durch diebey Hertzog Georg Johann erfolgte Introduction desselben ad Votum & Sessionem, auch eigene Ubernehmung der Reichs- und Cräyß-Onerum, die gantze Natura Apennagii, wenn es ie iemahls eines dergleichen gewesen wäre, co ipso aufgehoben worden, und ohne das unläugbar ist, daß Hertzog Leopold Ludwig sich pro Apennagiato nie habe halten lassen, wie man denn im Römischen Reich kein Exempel wird specificiren können, daß ein Status Imperii, der seiner Lande halben Juribus Superioritatis, auch Voto & Sessione in Comitiis gaudiret, von dem Reich pro Apennagiato aestimiret werde. Daß aber in dem Marpurgischen Vergleich reciproce, und mit gäntzlicher Parification beyder contrahirender Theile, der in dero Successions- Rechte stipulirte erbliche Anfall (und nicht Rückfall) allen des Hertzogs Wolffgangi Posteris zukomme, geben Euer Liebden selbst zu erkennen, da dieselbe simpliciter herkommen lassen, daß solcher Fall auf Hertzog Wolffgang selbsten, mithin auf dessen gantze Linie, folglich nicht auf einiges Land oder special-Successorn gestellet, deme denn eo ipso, krafft dessen, frey gestanden, wie in allen andern, also auch in denen Collateral-Fällen, und sonderlich in dem, worauf er durch obbesagten Marpurgischen Vergleich allschon ein Jus radicatum erlangt, nach seinem Gefallen zu disponiren. Und indem er in dergleichen Fällen (auf welche ohne dem auch, nach Inhalt der Rechte das Jus Primogeniturae keines We-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 441. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/477>, abgerufen am 24.11.2024.