ges zu extendiren)
sie reichen woher sie wollen, ausdrücklich verordnet, daß solche nicht seinem im
Fürstenthum Neuburg instituirten Primogenito allein, sondern allen seinen Söhnen
mit einander, und zugleich, und deren männlichen Leibes-Erben, salva Gradus
Praerogativa, zu gute kommen solten, wolten Ew. Liebden belieben, in höchst
vernünfftiger Consideration aller dieser so offenbarlich vor uns und unsere
Mit-Agnaten militirender Umstände, und, daß dasjenige, was Euer Liebden de
Proximitate Lineae, von welcher die Praerogativa Gradus dependire, anführen, in
gegenwärtigem Casu nicht gar zu schulden kommen könne, angesehen alle dermahlen
in unserm Hause noch lebende, respectu des Defuncti, in una cademque Linea
stehen, wir aber samt unsern Mit-Agnatis unläugbar die Praerogativam Gradus, und
folglich die dißfalls waltende gemeine Rechte vor uns haben, und diesen kleinern
Zuwachs, der zwar in Lehen-Fideicommiss- und Familie-Gütern, gantz aber nicht in
solchen Stock- und Stamm-Gütern, so praecise und expresse allein dem Primogenito
assignirt, bestehet, auch nicht aus unserm Hause gehet, sondern, so viel davon
uns und unsers Bruders Liebden betrifft, bey der in GOttes Händen stehenden
Expiration unserer Sultzbachischen Linie, Euer Liebden und dero Linie selbsten
zu gute kommen würde, ferners nicht schwer zu machen, noch uns zu verdencken,
daß, nachdem uns kein special Pactum bey der Stephanischen und Alexandrischen
Linea, welches die Sequiores natu, von allen sich ereigneten
Collateral-Erb-Fällen (wie hingegen in der Wolffgangischen von Käyserlicher
Majestät confirmirten Disposition
ges zu extendiren)
sie reichen woher sie wollen, ausdrücklich verordnet, daß solche nicht seinem im
Fürstenthum Neuburg instituirten Primogenito allein, sondern allen seinen Söhnen
mit einander, und zugleich, und deren männlichen Leibes-Erben, salva Gradus
Praerogativa, zu gute kommen solten, wolten Ew. Liebden belieben, in höchst
vernünfftiger Consideration aller dieser so offenbarlich vor uns und unsere
Mit-Agnaten militirender Umstände, und, daß dasjenige, was Euer Liebden de
Proximitate Lineae, von welcher die Praerogativa Gradus dependire, anführen, in
gegenwärtigem Casu nicht gar zu schulden kommen könne, angesehen alle dermahlen
in unserm Hause noch lebende, respectu des Defuncti, in una cademque Linea
stehen, wir aber samt unsern Mit-Agnatis unläugbar die Praerogativam Gradus, und
folglich die dißfalls waltende gemeine Rechte vor uns haben, und diesen kleinern
Zuwachs, der zwar in Lehen-Fideicommiss- und Familie-Gütern, gantz aber nicht in
solchen Stock- und Stamm-Gütern, so praecise und expresse allein dem Primogenito
assignirt, bestehet, auch nicht aus unserm Hause gehet, sondern, so viel davon
uns und unsers Bruders Liebden betrifft, bey der in GOttes Händen stehenden
Expiration unserer Sultzbachischen Linie, Euer Liebden und dero Linie selbsten
zu gute kommen würde, ferners nicht schwer zu machen, noch uns zu verdencken,
daß, nachdem uns kein special Pactum bey der Stephanischen und Alexandrischen
Linea, welches die Sequiores natu, von allen sich ereigneten
Collateral-Erb-Fällen (wie hingegen in der Wolffgangischen von Käyserlicher
Majestät confirmirten Disposition
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sie reichen woher sie wollen, ausdrücklich verordnet, daß solche nicht seinem im
Fürstenthum Neuburg instituirten Primogenito allein, sondern allen seinen Söhnen
mit einander, und zugleich, und deren männlichen Leibes-Erben, salva Gradus
Praerogativa, zu gute kommen solten, wolten Ew. Liebden belieben, in höchst
vernünfftiger Consideration aller dieser so offenbarlich vor uns und unsere
Mit-Agnaten militirender Umstände, und, daß dasjenige, was Euer Liebden de
Proximitate Lineae, von welcher die Praerogativa Gradus dependire, anführen, in
gegenwärtigem Casu nicht gar zu schulden kommen könne, angesehen alle dermahlen
in unserm Hause noch lebende, respectu des Defuncti, in una cademque Linea
stehen, wir aber samt unsern Mit-Agnatis unläugbar die Praerogativam Gradus, und
folglich die dißfalls waltende gemeine Rechte vor uns haben, und diesen kleinern
Zuwachs, der zwar in Lehen-Fideicommiss- und Familie-Gütern, gantz aber nicht in
solchen Stock- und Stamm-Gütern, so praecise und expresse allein dem Primogenito
assignirt, bestehet, auch nicht aus unserm Hause gehet, sondern, so viel davon
uns und unsers Bruders Liebden betrifft, bey der in GOttes Händen stehenden
Expiration unserer Sultzbachischen Linie, Euer Liebden und dero Linie selbsten
zu gute kommen würde, ferners nicht schwer zu machen, noch uns zu verdencken,
daß, nachdem uns kein special Pactum bey der Stephanischen und Alexandrischen
Linea, welches die Sequiores natu, von allen sich ereigneten
Collateral-Erb-Fällen (wie hingegen in der Wolffgangischen von Käyserlicher
Majestät confirmirten Disposition
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[442/0478]
ges zu extendiren) sie reichen woher sie wollen, ausdrücklich verordnet, daß solche nicht seinem im Fürstenthum Neuburg instituirten Primogenito allein, sondern allen seinen Söhnen mit einander, und zugleich, und deren männlichen Leibes-Erben, salva Gradus Praerogativa, zu gute kommen solten, wolten Ew. Liebden belieben, in höchst vernünfftiger Consideration aller dieser so offenbarlich vor uns und unsere Mit-Agnaten militirender Umstände, und, daß dasjenige, was Euer Liebden de Proximitate Lineae, von welcher die Praerogativa Gradus dependire, anführen, in gegenwärtigem Casu nicht gar zu schulden kommen könne, angesehen alle dermahlen in unserm Hause noch lebende, respectu des Defuncti, in una cademque Linea stehen, wir aber samt unsern Mit-Agnatis unläugbar die Praerogativam Gradus, und folglich die dißfalls waltende gemeine Rechte vor uns haben, und diesen kleinern Zuwachs, der zwar in Lehen-Fideicommiss- und Familie-Gütern, gantz aber nicht in solchen Stock- und Stamm-Gütern, so praecise und expresse allein dem Primogenito assignirt, bestehet, auch nicht aus unserm Hause gehet, sondern, so viel davon uns und unsers Bruders Liebden betrifft, bey der in GOttes Händen stehenden Expiration unserer Sultzbachischen Linie, Euer Liebden und dero Linie selbsten zu gute kommen würde, ferners nicht schwer zu machen, noch uns zu verdencken, daß, nachdem uns kein special Pactum bey der Stephanischen und Alexandrischen Linea, welches die Sequiores natu, von allen sich ereigneten Collateral-Erb-Fällen (wie hingegen in der Wolffgangischen von Käyserlicher Majestät confirmirten Disposition
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/478>, abgerufen am 24.11.2024.
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