Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

rung der Ursachen, warum diese Veldentzische Lande pro Apennagio nicht zu halten, nicht beschweren, indem eines Theils hoffentlich nicht zu bestreiten, daß diejenigen Lande, so von der Heidelbergischen Erbschafft dieser Linie zugewachfen, so wenig in diesem Verstande genommen werden können, als diejenigen, welche ex hoc Capite an Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, andern Theils auch ausser dem, was insgemein sonst von den Apennagiis statuirt wird, ratione derjenigen Güter, so von dem Zweybrückischen herkommen, der Innhalt des Marpurgischen Vergleichs, und dessen gantzer Contextus von selbsten an die Hand giebt: 1. Daß die Qualität von den regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang daselbst beygeleget, nur auf sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene Lande zu verstehen, welche letzte im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder in der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen, eingeräumet worden. 2. Daß die Restriction auf die Leibs-Erben, auch auf Hertzog Wolffgangs seine gestellet, also gantz vor keinen Characterem Apennagii zu halten. 3. Daß die Activ - Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren, und Hertzog Wolffgang vor sich behalten, wie dergleichen auch in andern Fürstenthumen frequent, dem Territorial-Recht und Superioritati des Herrn, in dessen Lande sie liegen, nichts derogiren können; Die Passiv - Lehen aber, so dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfahen, in gedachtem Marpurgischen Vergleich ihme expresse übergeben worden. Endlich auch aus Ew. Lbd. selbst eigenem Supposito

rung der Ursachen, warum diese Veldentzische Lande pro Apennagio nicht zu halten, nicht beschweren, indem eines Theils hoffentlich nicht zu bestreiten, daß diejenigen Lande, so von der Heidelbergischen Erbschafft dieser Linie zugewachfen, so wenig in diesem Verstande genommen werden können, als diejenigen, welche ex hoc Capite an Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, andern Theils auch ausser dem, was insgemein sonst von den Apennagiis statuirt wird, ratione derjenigen Güter, so von dem Zweybrückischen herkommen, der Innhalt des Marpurgischen Vergleichs, und dessen gantzer Contextus von selbsten an die Hand giebt: 1. Daß die Qualität von den regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang daselbst beygeleget, nur auf sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene Lande zu verstehen, welche letzte im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder in der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen, eingeräumet worden. 2. Daß die Restriction auf die Leibs-Erben, auch auf Hertzog Wolffgangs seine gestellet, also gantz vor keinen Characterem Apennagii zu halten. 3. Daß die Activ - Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren, und Hertzog Wolffgang vor sich behalten, wie dergleichen auch in andern Fürstenthumen frequent, dem Territorial-Recht und Superioritati des Herrn, in dessen Lande sie liegen, nichts derogiren können; Die Passiv - Lehen aber, so dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfahen, in gedachtem Marpurgischen Vergleich ihme expresse übergeben worden. Endlich auch aus Ew. Lbd. selbst eigenem Supposito

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0476" n="440"/>
rung der
                     Ursachen, warum diese Veldentzische Lande pro Apennagio nicht zu halten, nicht
                     beschweren, indem eines Theils hoffentlich nicht zu bestreiten, daß diejenigen
                     Lande, so von der Heidelbergischen Erbschafft dieser Linie zugewachfen, so wenig
                     in diesem Verstande genommen werden können, als diejenigen, welche ex hoc Capite
                     an Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, andern Theils auch ausser dem,
                     was insgemein sonst von den Apennagiis statuirt wird, ratione derjenigen Güter,
                     so von dem Zweybrückischen herkommen, der Innhalt des Marpurgischen Vergleichs,
                     und dessen gantzer Contextus von selbsten an die Hand giebt: 1. Daß die Qualität
                     von den regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang daselbst beygeleget, nur auf
                     sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene
                     Lande zu verstehen, welche letzte im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder in
                     der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen,
                     eingeräumet worden. 2. Daß die Restriction auf die Leibs-Erben, auch auf Hertzog
                     Wolffgangs seine gestellet, also gantz vor keinen Characterem Apennagii zu
                     halten. 3. Daß die Activ - Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren,
                     und Hertzog Wolffgang vor sich behalten, wie dergleichen auch in andern
                     Fürstenthumen frequent, dem Territorial-Recht und Superioritati des Herrn, in
                     dessen Lande sie liegen, nichts derogiren können; Die Passiv - Lehen aber, so
                     dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfahen, in gedachtem
                     Marpurgischen Vergleich ihme expresse übergeben worden. Endlich auch aus Ew.
                     Lbd. selbst eigenem Supposito
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[440/0476] rung der Ursachen, warum diese Veldentzische Lande pro Apennagio nicht zu halten, nicht beschweren, indem eines Theils hoffentlich nicht zu bestreiten, daß diejenigen Lande, so von der Heidelbergischen Erbschafft dieser Linie zugewachfen, so wenig in diesem Verstande genommen werden können, als diejenigen, welche ex hoc Capite an Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, andern Theils auch ausser dem, was insgemein sonst von den Apennagiis statuirt wird, ratione derjenigen Güter, so von dem Zweybrückischen herkommen, der Innhalt des Marpurgischen Vergleichs, und dessen gantzer Contextus von selbsten an die Hand giebt: 1. Daß die Qualität von den regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang daselbst beygeleget, nur auf sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene Lande zu verstehen, welche letzte im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder in der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen, eingeräumet worden. 2. Daß die Restriction auf die Leibs-Erben, auch auf Hertzog Wolffgangs seine gestellet, also gantz vor keinen Characterem Apennagii zu halten. 3. Daß die Activ - Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren, und Hertzog Wolffgang vor sich behalten, wie dergleichen auch in andern Fürstenthumen frequent, dem Territorial-Recht und Superioritati des Herrn, in dessen Lande sie liegen, nichts derogiren können; Die Passiv - Lehen aber, so dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfahen, in gedachtem Marpurgischen Vergleich ihme expresse übergeben worden. Endlich auch aus Ew. Lbd. selbst eigenem Supposito

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/476
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/476>, abgerufen am 24.08.2024.