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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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rung der Ursachen, warum diese Veldentzische Lande pro Apennagio nicht zu halten, nicht beschweren, indem eines Theils hoffentlich nicht zu bestreiten, daß diejenigen Lande, so von der Heidelbergischen Erbschafft dieser Linie zugewachfen, so wenig in diesem Verstande genommen werden können, als diejenigen, welche ex hoc Capite an Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, andern Theils auch ausser dem, was insgemein sonst von den Apennagiis statuirt wird, ratione derjenigen Güter, so von dem Zweybrückischen herkommen, der Innhalt des Marpurgischen Vergleichs, und dessen gantzer Contextus von selbsten an die Hand giebt: 1. Daß die Qualität von den regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang daselbst beygeleget, nur auf sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene Lande zu verstehen, welche letzte im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder in der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen, eingeräumet worden. 2. Daß die Restriction auf die Leibs-Erben, auch auf Hertzog Wolffgangs seine gestellet, also gantz vor keinen Characterem Apennagii zu halten. 3. Daß die Activ - Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren, und Hertzog Wolffgang vor sich behalten, wie dergleichen auch in andern Fürstenthumen frequent, dem Territorial-Recht und Superioritati des Herrn, in dessen Lande sie liegen, nichts derogiren können; Die Passiv - Lehen aber, so dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfahen, in gedachtem Marpurgischen Vergleich ihme expresse übergeben worden. Endlich auch aus Ew. Lbd. selbst eigenem Supposito

rung der Ursachen, warum diese Veldentzische Lande pro Apennagio nicht zu halten, nicht beschweren, indem eines Theils hoffentlich nicht zu bestreiten, daß diejenigen Lande, so von der Heidelbergischen Erbschafft dieser Linie zugewachfen, so wenig in diesem Verstande genommen werden können, als diejenigen, welche ex hoc Capite an Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, andern Theils auch ausser dem, was insgemein sonst von den Apennagiis statuirt wird, ratione derjenigen Güter, so von dem Zweybrückischen herkommen, der Innhalt des Marpurgischen Vergleichs, und dessen gantzer Contextus von selbsten an die Hand giebt: 1. Daß die Qualität von den regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang daselbst beygeleget, nur auf sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene Lande zu verstehen, welche letzte im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder in der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen, eingeräumet worden. 2. Daß die Restriction auf die Leibs-Erben, auch auf Hertzog Wolffgangs seine gestellet, also gantz vor keinen Characterem Apennagii zu halten. 3. Daß die Activ - Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren, und Hertzog Wolffgang vor sich behalten, wie dergleichen auch in andern Fürstenthumen frequent, dem Territorial-Recht und Superioritati des Herrn, in dessen Lande sie liegen, nichts derogiren können; Die Passiv - Lehen aber, so dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfahen, in gedachtem Marpurgischen Vergleich ihme expresse übergeben worden. Endlich auch aus Ew. Lbd. selbst eigenem Supposito

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                     und dessen gantzer Contextus von selbsten an die Hand giebt: 1. Daß die Qualität
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[440/0476] rung der Ursachen, warum diese Veldentzische Lande pro Apennagio nicht zu halten, nicht beschweren, indem eines Theils hoffentlich nicht zu bestreiten, daß diejenigen Lande, so von der Heidelbergischen Erbschafft dieser Linie zugewachfen, so wenig in diesem Verstande genommen werden können, als diejenigen, welche ex hoc Capite an Hertzog Wolffgang zu gleicher Zeit gekommen, andern Theils auch ausser dem, was insgemein sonst von den Apennagiis statuirt wird, ratione derjenigen Güter, so von dem Zweybrückischen herkommen, der Innhalt des Marpurgischen Vergleichs, und dessen gantzer Contextus von selbsten an die Hand giebt: 1. Daß die Qualität von den regierenden Fürsten, so Hertzog Wolffgang daselbst beygeleget, nur auf sein übrig behaltenes Hertzogthum Zweybrück, nicht aber auf die abgetretene Lande zu verstehen, welche letzte im Gegentheil Hertzog Ruperto nicht minder in der Qualität, wie sein Herr Bruder, als regierender Herr, dieselbe besessen, eingeräumet worden. 2. Daß die Restriction auf die Leibs-Erben, auch auf Hertzog Wolffgangs seine gestellet, also gantz vor keinen Characterem Apennagii zu halten. 3. Daß die Activ - Lehen, so von dem Hertzogthum Zweybrück releviren, und Hertzog Wolffgang vor sich behalten, wie dergleichen auch in andern Fürstenthumen frequent, dem Territorial-Recht und Superioritati des Herrn, in dessen Lande sie liegen, nichts derogiren können; Die Passiv - Lehen aber, so dem Hertzog Ruperto abgetreten worden, proprio Nomine zu empfahen, in gedachtem Marpurgischen Vergleich ihme expresse übergeben worden. Endlich auch aus Ew. Lbd. selbst eigenem Supposito

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/476>, abgerufen am 25.11.2024.