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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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cken, in freund-vetterlicher guter Zuversicht geziemend zu erkennen geben. Wir lassen demnechst, was Eure Liebden aus dem Testament Churfürst Ott Heinrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs, auch Philipp Ludwigs, wegen des Hertzogthums Neuburg, zu praemittiren, und respective ihro zu bedingen gefallen, diß Orts, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörtg, allerdings unberührt, und versichern Eure Liebden hingegen, daß, wie wir uns dessen, so in unserer Neuburgischen Linie hinc inde verglichen, gar wohl erinnern, also auch keineswegs zu besorgen sey, daß deme zugegen, aus diesem dermahlen in der Quaestion waltenden, an sich gantz alienem Casu, bey etwa nach GOttes Willen erfolgender Expiration unserer Sultzbachischen Linie, ein Exempel genommen, oder Eurer Liebden und dero Linie etwas zu Nachtheil erzwungen werden könte oder möchte. Eure Liebden belieben aber, so viel die von ihro angeführte Merita Causae betrifft, unbeschwert zuförderst dahin zu reflectiren, was Massen das Suppositum, so deroselben vorgebildet worden, ob brächte das Primogenitur-Recht, per se & ex sua Natura, in dergleichen weitgesipten Collateral - Erbschafften anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern die Succession vor den Primogenitum allein mit sich, notorie weder in Jure communi gegründet, noch auch an sich selbsten, und zumahlen in solcher Art, als gegenwärtiger Casus ist, richtig, oder in Rechten fest gestellt, sondern vielmehr das Contrarium gar leichtlich darzuthun, mithin auch in Hypothesi aus dem von Eurer Liebden beygelegten Extract der Rupertischen Verordnung selbsten unbeschwert zu ersehen, daß in selbiger,

cken, in freund-vetterlicher guter Zuversicht geziemend zu erkennen geben. Wir lassen demnechst, was Eure Liebden aus dem Testament Churfürst Ott Heinrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs, auch Philipp Ludwigs, wegen des Hertzogthums Neuburg, zu praemittiren, und respective ihro zu bedingen gefallen, diß Orts, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörtg, allerdings unberührt, und versichern Eure Liebden hingegen, daß, wie wir uns dessen, so in unserer Neuburgischen Linie hinc inde verglichen, gar wohl erinnern, also auch keineswegs zu besorgen sey, daß deme zugegen, aus diesem dermahlen in der Quaestion waltenden, an sich gantz alienem Casu, bey etwa nach GOttes Willen erfolgender Expiration unserer Sultzbachischen Linie, ein Exempel genommen, oder Eurer Liebden und dero Linie etwas zu Nachtheil erzwungen werden könte oder möchte. Eure Liebden belieben aber, so viel die von ihro angeführte Merita Causae betrifft, unbeschwert zuförderst dahin zu reflectiren, was Massen das Suppositum, so deroselben vorgebildet worden, ob brächte das Primogenitur-Recht, per se & ex sua Natura, in dergleichen weitgesipten Collateral - Erbschafften anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern die Succession vor den Primogenitum allein mit sich, notorie weder in Jure communi gegründet, noch auch an sich selbsten, und zumahlen in solcher Art, als gegenwärtiger Casus ist, richtig, oder in Rechten fest gestellt, sondern vielmehr das Contrarium gar leichtlich darzuthun, mithin auch in Hypothesi aus dem von Eurer Liebden beygelegten Extract der Rupertischen Verordnung selbsten unbeschwert zu ersehen, daß in selbiger,

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[434/0470] cken, in freund-vetterlicher guter Zuversicht geziemend zu erkennen geben. Wir lassen demnechst, was Eure Liebden aus dem Testament Churfürst Ott Heinrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs, auch Philipp Ludwigs, wegen des Hertzogthums Neuburg, zu praemittiren, und respective ihro zu bedingen gefallen, diß Orts, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörtg, allerdings unberührt, und versichern Eure Liebden hingegen, daß, wie wir uns dessen, so in unserer Neuburgischen Linie hinc inde verglichen, gar wohl erinnern, also auch keineswegs zu besorgen sey, daß deme zugegen, aus diesem dermahlen in der Quaestion waltenden, an sich gantz alienem Casu, bey etwa nach GOttes Willen erfolgender Expiration unserer Sultzbachischen Linie, ein Exempel genommen, oder Eurer Liebden und dero Linie etwas zu Nachtheil erzwungen werden könte oder möchte. Eure Liebden belieben aber, so viel die von ihro angeführte Merita Causae betrifft, unbeschwert zuförderst dahin zu reflectiren, was Massen das Suppositum, so deroselben vorgebildet worden, ob brächte das Primogenitur-Recht, per se & ex sua Natura, in dergleichen weitgesipten Collateral - Erbschafften anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern die Succession vor den Primogenitum allein mit sich, notorie weder in Jure communi gegründet, noch auch an sich selbsten, und zumahlen in solcher Art, als gegenwärtiger Casus ist, richtig, oder in Rechten fest gestellt, sondern vielmehr das Contrarium gar leichtlich darzuthun, mithin auch in Hypothesi aus dem von Eurer Liebden beygelegten Extract der Rupertischen Verordnung selbsten unbeschwert zu ersehen, daß in selbiger,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/470>, abgerufen am 25.11.2024.