den Angelegenheiten allezeit zu thun gepflogen, von Eurer Liebden, die
zumahl diesen Casum ebener Massen praevidirt, und, wie wir aus der Sachen
nunmehrigen, vorhin zwar unvermuthetem Erfolg zu schliessen, vorlängst in
Deliberation gestellt, die Eröffnung dero Sentiments zu erwarten hätten, unter
welcher Deliberation denn uns der obbesagte Veldentzische Todes-Fall dergestalt
übereilet, daß wir uns nicht entbrechen können, zu Vermeidung einer unserm Juri
sehr nachtheiligen Praevention, als bey bekanntlich bewandten Dingen Eure
Liebden selbsten hocherleuchtet zu erachten belieben, ein und andere Actus
unsers Orts zeitlich zu begehen, so da künfftig unsere, und unserer Mit-Agnaten
Jura stabiliren helffen könten; Welches alles wir um so vielmehr ohne Bedencken
gethan, als wir uns damahls gar nicht vorstehen lassen, daß Eure Liebden, dieser
Succession halben, mit uns allerseits, als proximioribus Gradu, in Competenz
treten könten oder wolten, sondern uns vielmehr dero Assistenz, benöthigten
Falls, getröstet, und in dieser Zuversicht auch ihro den Todes-Fall, samt der
uns und unseren Mit-Agnaten zugefallenen Succession, freund-vetterlich
notificiret. Was aber die Fundamenta selbst, so Eure Liebden, zu Besteiffung
dero in dieser Successions-Sache praetendirenden Rechtens anzuführen belieben,
belanger, so würden wir zwar vor unsere Person gantz gerne dabey acquiesciren,
wenn wir auf einige Weise finden könten, daß solche dasjenige mit sich führeten,
was Eurer Liebden davon vorgestellet worden; Eure Liebden aber werden
hoffentlich nicht übel deuten, daß deroselben wir auch unsere hierob beywohnende
Gedan-
den Angelegenheiten allezeit zu thun gepflogen, von Eurer Liebden, die
zumahl diesen Casum ebener Massen praevidirt, und, wie wir aus der Sachen
nunmehrigen, vorhin zwar unvermuthetem Erfolg zu schliessen, vorlängst in
Deliberation gestellt, die Eröffnung dero Sentiments zu erwarten hätten, unter
welcher Deliberation denn uns der obbesagte Veldentzische Todes-Fall dergestalt
übereilet, daß wir uns nicht entbrechen können, zu Vermeidung einer unserm Juri
sehr nachtheiligen Praevention, als bey bekanntlich bewandten Dingen Eure
Liebden selbsten hocherleuchtet zu erachten belieben, ein und andere Actus
unsers Orts zeitlich zu begehen, so da künfftig unsere, und unserer Mit-Agnaten
Jura stabiliren helffen könten; Welches alles wir um so vielmehr ohne Bedencken
gethan, als wir uns damahls gar nicht vorstehen lassen, daß Eure Liebden, dieser
Succession halben, mit uns allerseits, als proximioribus Gradu, in Competenz
treten könten oder wolten, sondern uns vielmehr dero Assistenz, benöthigten
Falls, getröstet, und in dieser Zuversicht auch ihro den Todes-Fall, samt der
uns und unseren Mit-Agnaten zugefallenen Succèssion, freund-vetterlich
notificiret. Was aber die Fundamenta selbst, so Eure Liebden, zu Besteiffung
dero in dieser Successions-Sache praetendirenden Rechtens anzuführen belieben,
belanger, so würden wir zwar vor unsere Person gantz gerne dabey acquiesciren,
wenn wir auf einige Weise finden könten, daß solche dasjenige mit sich führeten,
was Eurer Liebden davon vorgestellet worden; Eure Liebden aber werden
hoffentlich nicht übel deuten, daß deroselben wir auch unsere hierob beywohnende
Gedan-
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den Angelegenheiten allezeit zu thun gepflogen, von Eurer Liebden, die
zumahl diesen Casum ebener Massen praevidirt, und, wie wir aus der Sachen
nunmehrigen, vorhin zwar unvermuthetem Erfolg zu schliessen, vorlängst in
Deliberation gestellt, die Eröffnung dero Sentiments zu erwarten hätten, unter
welcher Deliberation denn uns der obbesagte Veldentzische Todes-Fall dergestalt
übereilet, daß wir uns nicht entbrechen können, zu Vermeidung einer unserm Juri
sehr nachtheiligen Praevention, als bey bekanntlich bewandten Dingen Eure
Liebden selbsten hocherleuchtet zu erachten belieben, ein und andere Actus
unsers Orts zeitlich zu begehen, so da künfftig unsere, und unserer Mit-Agnaten
Jura stabiliren helffen könten; Welches alles wir um so vielmehr ohne Bedencken
gethan, als wir uns damahls gar nicht vorstehen lassen, daß Eure Liebden, dieser
Succession halben, mit uns allerseits, als proximioribus Gradu, in Competenz
treten könten oder wolten, sondern uns vielmehr dero Assistenz, benöthigten
Falls, getröstet, und in dieser Zuversicht auch ihro den Todes-Fall, samt der
uns und unseren Mit-Agnaten zugefallenen Succèssion, freund-vetterlich
notificiret. Was aber die Fundamenta selbst, so Eure Liebden, zu Besteiffung
dero in dieser Successions-Sache praetendirenden Rechtens anzuführen belieben,
belanger, so würden wir zwar vor unsere Person gantz gerne dabey acquiesciren,
wenn wir auf einige Weise finden könten, daß solche dasjenige mit sich führeten,
was Eurer Liebden davon vorgestellet worden; Eure Liebden aber werden
hoffentlich nicht übel deuten, daß deroselben wir auch unsere hierob beywohnende
Gedan-
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den Angelegenheiten allezeit zu thun gepflogen, von Eurer Liebden, die zumahl diesen Casum ebener Massen praevidirt, und, wie wir aus der Sachen nunmehrigen, vorhin zwar unvermuthetem Erfolg zu schliessen, vorlängst in Deliberation gestellt, die Eröffnung dero Sentiments zu erwarten hätten, unter welcher Deliberation denn uns der obbesagte Veldentzische Todes-Fall dergestalt übereilet, daß wir uns nicht entbrechen können, zu Vermeidung einer unserm Juri sehr nachtheiligen Praevention, als bey bekanntlich bewandten Dingen Eure Liebden selbsten hocherleuchtet zu erachten belieben, ein und andere Actus unsers Orts zeitlich zu begehen, so da künfftig unsere, und unserer Mit-Agnaten Jura stabiliren helffen könten; Welches alles wir um so vielmehr ohne Bedencken gethan, als wir uns damahls gar nicht vorstehen lassen, daß Eure Liebden, dieser Succession halben, mit uns allerseits, als proximioribus Gradu, in Competenz treten könten oder wolten, sondern uns vielmehr dero Assistenz, benöthigten Falls, getröstet, und in dieser Zuversicht auch ihro den Todes-Fall, samt der uns und unseren Mit-Agnaten zugefallenen Succèssion, freund-vetterlich notificiret. Was aber die Fundamenta selbst, so Eure Liebden, zu Besteiffung dero in dieser Successions-Sache praetendirenden Rechtens anzuführen belieben, belanger, so würden wir zwar vor unsere Person gantz gerne dabey acquiesciren, wenn wir auf einige Weise finden könten, daß solche dasjenige mit sich führeten, was Eurer Liebden davon vorgestellet worden; Eure Liebden aber werden hoffentlich nicht übel deuten, daß deroselben wir auch unsere hierob beywohnende Gedan-
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/469>, abgerufen am 25.11.2024.
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