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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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weder von den Fürstenthumen, so inskünfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein-oder anderer Linie, ledig werden dürfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fällen aber, bey Abgehung der männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen müste, nicht das geringste zu finden, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum der Pfaltz ein einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten Landen nichts veralienirt werden solte. Das erste nun, wie es auf Eure Liebden, als Successorem der Rupertischen Primogenitorum, ratione der Chur-Lande zu Pfaltz, vermög auch der güldenen und Käysers Sigismundi Bullen, kommen, wird Euer Liebden von niemand, am wenigsten aber von uns in Zweifel gezogen werden wollen oder können. Hingegen wird man auch dieses zugestehen, daß in gegenwärtigem Casu, wenn die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande, falls auch ein-oder anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit specificiret, in unsere, der Agnatorum proximorum, Hände kommen, solche von dem Hause der Pfaltz gantz nicht, und eben so wenig alienirt würden, als wenig man es zu der Zeit sagen können, da selbige dem Hertzog Ruperto und dessen Posterität eingeräumt worden; Auch sich nirgends finden, daß Ew. Lbd. löbliche Vorfahren an der Chur, sowohl aus der uralten Chur- als aus der neulich extinguirten Simmerischen Linie, Krafft dieser Rupertischen Verordnung sich einiger Erbschafften, so sich in der Stephanischen oder Alexandrischen Linia etwa ereignet,

weder von den Fürstenthumen, so inskünfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein-oder anderer Linie, ledig werden dürfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fällen aber, bey Abgehung der männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen müste, nicht das geringste zu finden, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum der Pfaltz ein einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten Landen nichts veralienirt werden solte. Das erste nun, wie es auf Eure Liebden, als Successorem der Rupertischen Primogenitorum, ratione der Chur-Lande zu Pfaltz, vermög auch der güldenen und Käysers Sigismundi Bullen, kommen, wird Euer Liebden von niemand, am wenigsten aber von uns in Zweifel gezogen werden wollen oder können. Hingegen wird man auch dieses zugestehen, daß in gegenwärtigem Casu, wenn die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande, falls auch ein-oder anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit specificiret, in unsere, der Agnatorum proximorum, Hände kommen, solche von dem Hause der Pfaltz gantz nicht, und eben so wenig alienirt würden, als wenig man es zu der Zeit sagen können, da selbige dem Hertzog Ruperto und dessen Posterität eingeräumt worden; Auch sich nirgends finden, daß Ew. Lbd. löbliche Vorfahren an der Chur, sowohl aus der uralten Chur- als aus der neulich extinguirten Simmerischen Linie, Krafft dieser Rupertischen Verordnung sich einiger Erbschafften, so sich in der Stephanischen oder Alexandrischen Linia etwa ereignet,

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[435/0471] weder von den Fürstenthumen, so inskünfftige im Hause der Pfaltz, durch Abgang ein-oder anderer Linie, ledig werden dürfften, noch auch von demjenigen, was denen Secundogenitis zu ihrem Unterhalt zugelegt, daß solches vor keine Zertheilung zu halten, in beyden Fällen aber, bey Abgehung der männlichen Descendenz, die Succession dem Primogenito allein zufallen müste, nicht das geringste zu finden, sondern nur dieses, daß in dem Churfürstenthum der Pfaltz ein einiger Herr seyn, und von denen in den Briefen specificirten Landen nichts veralienirt werden solte. Das erste nun, wie es auf Eure Liebden, als Successorem der Rupertischen Primogenitorum, ratione der Chur-Lande zu Pfaltz, vermög auch der güldenen und Käysers Sigismundi Bullen, kommen, wird Euer Liebden von niemand, am wenigsten aber von uns in Zweifel gezogen werden wollen oder können. Hingegen wird man auch dieses zugestehen, daß in gegenwärtigem Casu, wenn die in Quaestionem gezogene Veldentzische Lande, falls auch ein-oder anders darunter wäre, so in vorgedachten Rupertischen Briefen mit specificiret, in unsere, der Agnatorum proximorum, Hände kommen, solche von dem Hause der Pfaltz gantz nicht, und eben so wenig alienirt würden, als wenig man es zu der Zeit sagen können, da selbige dem Hertzog Ruperto und dessen Posterität eingeräumt worden; Auch sich nirgends finden, daß Ew. Lbd. löbliche Vorfahren an der Chur, sowohl aus der uralten Chur- als aus der neulich extinguirten Simmerischen Linie, Krafft dieser Rupertischen Verordnung sich einiger Erbschafften, so sich in der Stephanischen oder Alexandrischen Linia etwa ereignet,

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 435. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/471>, abgerufen am 01.10.2024.