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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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nöthigen Zweifel und Streit ferners nicht ziehen wollen; massen sie im widrigen nicht zu verdencken seyn würden, wenn sie sich hingegen, wie es die alt-väterliche von uns selbst allegirte Verordnungen, gegen diejenige, so denenselben zu contraveniren sich unterstehen, wiederholter an Hand geben, bereits angedeuteter massen zu verwahren, sich bemüßiget befänden, alles nach Innhalt obangeregten Euer Liebden freund-vetterlichen, seithero aber, zweifels ohne mit Euer Liebden Vorwissen, in Druck gekommenen und zu Regenspurg hier und da distribuirten Schreibens. Euer Liebden erstatten wir förderst freund-dienstlichen Danck, daß dieselbe unsere in dieser Materie beschehene Repraesentation nicht allein wohlmeynend aufzunehmen, sondern auch annebenst ohne deshalben einige Animosität oder Widerwillen gegen uns zu zeigen, das gantze Werck dem allerhöchsten richterlichen Ausspruch allenfalls zu überlassen, sich freund-vetterlich zu erklären belieben wollen. Wir können auch Euer Liebden aufrichtig versichern, daß die Unterlassung der von deroselben billich erachteten vorherigen Correspondenz mit ihro, ob dieser Materie, gantz nicht aus böser Meynung, sondern darum sich also gefüget, weilen wir, bey der kurtz vor dem Todes-Fall erhaltenen Nachricht von des Herrn Pfaltzgraf Leopold Ludwigs Liebden Unpäßlichkeit, und darob dieser Succession halben genommenen Deliberation, uns nicht also gleich zu entschliessen gewust, ob bey Euer Liebden wir deshalben mit einer Erinnerung einzukommen, oder vielmehr, wie dero in GOtt ruhenden Herrn Vaters Liebden, hochseliger Gedächtniß, in dergleichen unser gemeinsames Haus concerniren-

nöthigen Zweifel und Streit ferners nicht ziehen wollen; massen sie im widrigen nicht zu verdencken seyn würden, wenn sie sich hingegen, wie es die alt-väterliche von uns selbst allegirte Verordnungen, gegen diejenige, so denenselben zu contraveniren sich unterstehen, wiederholter an Hand geben, bereits angedeuteter massen zu verwahren, sich bemüßiget befänden, alles nach Innhalt obangeregten Euer Liebden freund-vetterlichen, seithero aber, zweifels ohne mit Euer Liebden Vorwissen, in Druck gekommenen und zu Regenspurg hier und da distribuirten Schreibens. Euer Liebden erstatten wir förderst freund-dienstlichen Danck, daß dieselbe unsere in dieser Materie beschehene Repraesentation nicht allein wohlmeynend aufzunehmen, sondern auch annebenst ohne deshalben einige Animosität oder Widerwillen gegen uns zu zeigen, das gantze Werck dem allerhöchsten richterlichen Ausspruch allenfalls zu überlassen, sich freund-vetterlich zu erklären belieben wollen. Wir können auch Euer Liebden aufrichtig versichern, daß die Unterlassung der von deroselben billich erachteten vorherigen Correspondenz mit ihro, ob dieser Materie, gantz nicht aus böser Meynung, sondern darum sich also gefüget, weilen wir, bey der kurtz vor dem Todes-Fall erhaltenen Nachricht von des Herrn Pfaltzgraf Leopold Ludwigs Liebden Unpäßlichkeit, und darob dieser Succession halben genommenen Deliberation, uns nicht also gleich zu entschliessen gewust, ob bey Euer Liebden wir deshalben mit einer Erinnerung einzukommen, oder vielmehr, wie dero in GOtt ruhenden Herrn Vaters Liebden, hochseliger Gedächtniß, in dergleichen unser gemeinsames Haus concerniren-

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                     ziehen wollen; massen sie im widrigen nicht zu verdencken seyn würden, wenn sie
                     sich hingegen, wie es die alt-väterliche von uns selbst allegirte Verordnungen,
                     gegen diejenige, so denenselben zu contraveniren sich unterstehen, wiederholter
                     an Hand geben, bereits angedeuteter massen zu verwahren, sich bemüßiget
                     befänden, alles nach Innhalt obangeregten Euer Liebden freund-vetterlichen,
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                     zu Regenspurg hier und da distribuirten Schreibens. Euer Liebden erstatten wir
                     förderst freund-dienstlichen Danck, daß dieselbe unsere in dieser Materie
                     beschehene Repraesentation nicht allein wohlmeynend aufzunehmen, sondern auch
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[432/0468] nöthigen Zweifel und Streit ferners nicht ziehen wollen; massen sie im widrigen nicht zu verdencken seyn würden, wenn sie sich hingegen, wie es die alt-väterliche von uns selbst allegirte Verordnungen, gegen diejenige, so denenselben zu contraveniren sich unterstehen, wiederholter an Hand geben, bereits angedeuteter massen zu verwahren, sich bemüßiget befänden, alles nach Innhalt obangeregten Euer Liebden freund-vetterlichen, seithero aber, zweifels ohne mit Euer Liebden Vorwissen, in Druck gekommenen und zu Regenspurg hier und da distribuirten Schreibens. Euer Liebden erstatten wir förderst freund-dienstlichen Danck, daß dieselbe unsere in dieser Materie beschehene Repraesentation nicht allein wohlmeynend aufzunehmen, sondern auch annebenst ohne deshalben einige Animosität oder Widerwillen gegen uns zu zeigen, das gantze Werck dem allerhöchsten richterlichen Ausspruch allenfalls zu überlassen, sich freund-vetterlich zu erklären belieben wollen. Wir können auch Euer Liebden aufrichtig versichern, daß die Unterlassung der von deroselben billich erachteten vorherigen Correspondenz mit ihro, ob dieser Materie, gantz nicht aus böser Meynung, sondern darum sich also gefüget, weilen wir, bey der kurtz vor dem Todes-Fall erhaltenen Nachricht von des Herrn Pfaltzgraf Leopold Ludwigs Liebden Unpäßlichkeit, und darob dieser Succession halben genommenen Deliberation, uns nicht also gleich zu entschliessen gewust, ob bey Euer Liebden wir deshalben mit einer Erinnerung einzukommen, oder vielmehr, wie dero in GOtt ruhenden Herrn Vaters Liebden, hochseliger Gedächtniß, in dergleichen unser gemeinsames Haus concerniren-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/468>, abgerufen am 25.11.2024.