ausdrücklich benennt und
erkläret; Die Nachgebohrne aber hierauf vor sich und ihre Posteros zu renunciren
angewiesen werden. Gestalten dem zu Folge 1.) Hertzog George und Hertzog
Ruprecht, des Primogeniti, Hertzogen Ludewigs, Herren Brüder, sothane Verzicht
nicht allein in Anno 1520. würcklich gethan, und Hertzog Ruprecht dieselbe in
Anno 1537. als er den Ehestand anzutreten sich resolviret, nach des Hertzogen
Ludewigs Tod, gegen dieses nach gelassenen Herrn Sohn, Hertzogen Wolffgang, aufs
kräfftigste wiederholt, sondern auch ietzterwehnter Hertzog Wolffgang, als
derselbe, vermöge Marpurgischen Vertrags de Anno 1543. berührtem Hertzogen
Ruprechten, wegen sein Hertzogen Wolffgangs obgehabter Vormundschafft, die bis
dahin nur nutznießlich besessene Schlösser, Flecken und Güter erblich
überlassen, sothane erbliche Uberlassung auf sein, Hertzogen Ruprechts,
Manns-Leibs-Erben ausdrücklich restringirt, und sich deren Zurückfall, auf den
nunmehro würcklich sich ergebenen Casum Deficientiae, ersagten Hertzogen
Ruprechts Manns-Leibes-Erben, überdiß 2.) per Expressum, die Begebung der Lehen,
auch Empfahung derjenigen Lehen, so vom Reich, Churfürsten, Fürsten und
Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt, nicht
weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst, die Abtragung der Reichs- und
andern gemeinen Anlagen, ohne sein, Hertzogen Ruprechts und dero Erben, Zuthun,
oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige
erbliche Begebung der vom Hertzogen Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies
vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter,
ausdrücklich benennt und
erkläret; Die Nachgebohrne aber hierauf vor sich und ihre Posteros zu renunciren
angewiesen werden. Gestalten dem zu Folge 1.) Hertzog George und Hertzog
Ruprecht, des Primogeniti, Hertzogen Ludewigs, Herren Brüder, sothane Verzicht
nicht allein in Anno 1520. würcklich gethan, und Hertzog Ruprecht dieselbe in
Anno 1537. als er den Ehestand anzutreten sich resolviret, nach des Hertzogen
Ludewigs Tod, gegen dieses nach gelassenen Herrn Sohn, Hertzogen Wolffgang, aufs
kräfftigste wiederholt, sondern auch ietzterwehnter Hertzog Wolffgang, als
derselbe, vermöge Marpurgischen Vertrags de Anno 1543. berührtem Hertzogen
Ruprechten, wegen sein Hertzogen Wolffgangs obgehabter Vormundschafft, die bis
dahin nur nutznießlich besessene Schlösser, Flecken und Güter erblich
überlassen, sothane erbliche Uberlassung auf sein, Hertzogen Ruprechts,
Manns-Leibs-Erben ausdrücklich restringirt, und sich deren Zurückfall, auf den
nunmehro würcklich sich ergebenen Casum Deficientiae, ersagten Hertzogen
Ruprechts Manns-Leibes-Erben, überdiß 2.) per Expressum, die Begebung der Lehen,
auch Empfahung derjenigen Lehen, so vom Reich, Churfürsten, Fürsten und
Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt, nicht
weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst, die Abtragung der Reichs- und
andern gemeinen Anlagen, ohne sein, Hertzogen Ruprechts und dero Erben, Zuthun,
oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige
erbliche Begebung der vom Hertzogen Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies
vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter,
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ausdrücklich benennt und
erkläret; Die Nachgebohrne aber hierauf vor sich und ihre Posteros zu renunciren
angewiesen werden. Gestalten dem zu Folge 1.) Hertzog George und Hertzog
Ruprecht, des Primogeniti, Hertzogen Ludewigs, Herren Brüder, sothane Verzicht
nicht allein in Anno 1520. würcklich gethan, und Hertzog Ruprecht dieselbe in
Anno 1537. als er den Ehestand anzutreten sich resolviret, nach des Hertzogen
Ludewigs Tod, gegen dieses nach gelassenen Herrn Sohn, Hertzogen Wolffgang, aufs
kräfftigste wiederholt, sondern auch ietzterwehnter Hertzog Wolffgang, als
derselbe, vermöge Marpurgischen Vertrags de Anno 1543. berührtem Hertzogen
Ruprechten, wegen sein Hertzogen Wolffgangs obgehabter Vormundschafft, die bis
dahin nur nutznießlich besessene Schlösser, Flecken und Güter erblich
überlassen, sothane erbliche Uberlassung auf sein, Hertzogen Ruprechts,
Manns-Leibs-Erben ausdrücklich restringirt, und sich deren Zurückfall, auf den
nunmehro würcklich sich ergebenen Casum Deficientiae, ersagten Hertzogen
Ruprechts Manns-Leibes-Erben, überdiß 2.) per Expressum, die Begebung der Lehen,
auch Empfahung derjenigen Lehen, so vom Reich, Churfürsten, Fürsten und
Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt, nicht
weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst, die Abtragung der Reichs- und
andern gemeinen Anlagen, ohne sein, Hertzogen Ruprechts und dero Erben, Zuthun,
oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige
erbliche Begebung der vom Hertzogen Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies
vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter,
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ausdrücklich benennt und erkläret; Die Nachgebohrne aber hierauf vor sich und ihre Posteros zu renunciren angewiesen werden. Gestalten dem zu Folge 1.) Hertzog George und Hertzog Ruprecht, des Primogeniti, Hertzogen Ludewigs, Herren Brüder, sothane Verzicht nicht allein in Anno 1520. würcklich gethan, und Hertzog Ruprecht dieselbe in Anno 1537. als er den Ehestand anzutreten sich resolviret, nach des Hertzogen Ludewigs Tod, gegen dieses nach gelassenen Herrn Sohn, Hertzogen Wolffgang, aufs kräfftigste wiederholt, sondern auch ietzterwehnter Hertzog Wolffgang, als derselbe, vermöge Marpurgischen Vertrags de Anno 1543. berührtem Hertzogen Ruprechten, wegen sein Hertzogen Wolffgangs obgehabter Vormundschafft, die bis dahin nur nutznießlich besessene Schlösser, Flecken und Güter erblich überlassen, sothane erbliche Uberlassung auf sein, Hertzogen Ruprechts, Manns-Leibs-Erben ausdrücklich restringirt, und sich deren Zurückfall, auf den nunmehro würcklich sich ergebenen Casum Deficientiae, ersagten Hertzogen Ruprechts Manns-Leibes-Erben, überdiß 2.) per Expressum, die Begebung der Lehen, auch Empfahung derjenigen Lehen, so vom Reich, Churfürsten, Fürsten und Praelaten zu Lehen rühren, für sich und dero Lehens-Erben reservirt, nicht weniger 3.) als allein regierender Landes-Fürst, die Abtragung der Reichs- und andern gemeinen Anlagen, ohne sein, Hertzogen Ruprechts und dero Erben, Zuthun, oder Nachtheil, auf sich behalten. Und gleichwie aus dem erstern, daß obige erbliche Begebung der vom Hertzogen Ruprecht vormahls nur nutznießlich ad dies vitae besessener Schlösser, Flecken und Güter,
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 421. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/457>, abgerufen am 25.11.2024.
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