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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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extincta Ruperti Linea masculina, in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein beschehen, von selbsten erloschen, und gedachte solcher Gestalt begebene Schlösser, Flecken und Güter, uns, als Hertzogen Wolffgangs ohnwidersprechlichen Stammes- und Lehens-Erben, in Krafft obangezogenen ausdrücklichen Reservats, wiederum anerwachsen; Also ist aus beyden andern ohnläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch obvermeldte erbliche Begebung an Hertzogen Ruprecht berührter vormahls nur nutznießlich besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem Apennagii, so dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach des Hertzogen Ruprechts Tod, sondern erst nach Ausgang dessen männlicher Descendenz, zurück fallen sollen, alteriren, in dem übrigen aber allerdings beybehalten wollen, und durch obangeführte refervirte Jura Superioritatis & supremi Dominii würcklich beybehalten. Und kan hingegen nichts irren, daß Veldentz Votum & Sessionem in Imperio habe, weil keines Weges impliciret, daß auch Fürstenthümer, und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum & Sessionem in Imperio haben, Jure Apennagii certo Modo überlassen und besessen werden, so aber hierdurch so wenig, als durch das, ex speciali Augustissimi Caesaris Concessione, denen Appanagiatis ie zuweilen mit überlassene Jus territoriale, Appanagii Naturam mutiren. Wie nun Eure Liebden aus obigem, dero hohen Erleuchtung nach, sich von selbsten bescheiden werden, daß die Praerogativa Gradus, als welche a Proximitate Lineae, nach Anlaß der zu vermeyntem Behuff allegirter

extincta Ruperti Linea masculina, in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein beschehen, von selbsten erloschen, und gedachte solcher Gestalt begebene Schlösser, Flecken und Güter, uns, als Hertzogen Wolffgangs ohnwidersprechlichen Stammes- und Lehens-Erben, in Krafft obangezogenen ausdrücklichen Reservats, wiederum anerwachsen; Also ist aus beyden andern ohnläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch obvermeldte erbliche Begebung an Hertzogen Ruprecht berührter vormahls nur nutznießlich besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem Apennagii, so dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach des Hertzogen Ruprechts Tod, sondern erst nach Ausgang dessen männlicher Descendenz, zurück fallen sollen, alteriren, in dem übrigen aber allerdings beybehalten wollen, und durch obangeführte refervirte Jura Superioritatis & supremi Dominii würcklich beybehalten. Und kan hingegen nichts irren, daß Veldentz Votum & Sessionem in Imperio habe, weil keines Weges impliciret, daß auch Fürstenthümer, und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum & Sessionem in Imperio haben, Jure Apennagii certo Modo überlassen und besessen werden, so aber hierdurch so wenig, als durch das, ex speciali Augustissimi Caesaris Concessione, denen Appanagiatis ie zuweilen mit überlassene Jus territoriale, Appanagii Naturam mutiren. Wie nun Eure Liebden aus obigem, dero hohen Erleuchtung nach, sich von selbsten bescheiden werden, daß die Praerogativa Gradus, als welche a Proximitate Lineae, nach Anlaß der zu vermeyntem Behuff allegirter

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[422/0458] extincta Ruperti Linea masculina, in cujus Favorem dieselbe eintzig und allein beschehen, von selbsten erloschen, und gedachte solcher Gestalt begebene Schlösser, Flecken und Güter, uns, als Hertzogen Wolffgangs ohnwidersprechlichen Stammes- und Lehens-Erben, in Krafft obangezogenen ausdrücklichen Reservats, wiederum anerwachsen; Also ist aus beyden andern ohnläugbar folgschlüßlich, daß Hertzog Wolffgang durch obvermeldte erbliche Begebung an Hertzogen Ruprecht berührter vormahls nur nutznießlich besessener Schlösser, Flecken und Güter, Naturam & Qualitatem Apennagii, so dieselbe notorie gehabt, nur in so weit, daß sie nicht gleich nach des Hertzogen Ruprechts Tod, sondern erst nach Ausgang dessen männlicher Descendenz, zurück fallen sollen, alteriren, in dem übrigen aber allerdings beybehalten wollen, und durch obangeführte refervirte Jura Superioritatis & supremi Dominii würcklich beybehalten. Und kan hingegen nichts irren, daß Veldentz Votum & Sessionem in Imperio habe, weil keines Weges impliciret, daß auch Fürstenthümer, und vornehme Graff- und Herrschafften, so Votum & Sessionem in Imperio haben, Jure Apennagii certo Modo überlassen und besessen werden, so aber hierdurch so wenig, als durch das, ex speciali Augustissimi Caesaris Concessione, denen Appanagiatis ie zuweilen mit überlassene Jus territoriale, Appanagii Naturam mutiren. Wie nun Eure Liebden aus obigem, dero hohen Erleuchtung nach, sich von selbsten bescheiden werden, daß die Praerogativa Gradus, als welche a Proximitate Lineae, nach Anlaß der zu vermeyntem Behuff allegirter

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/458>, abgerufen am 25.11.2024.