deicommiss-Gütern nicht hemmen noch benehmen, und solche Ordine
succedendi inverso, summa Primogenitorum Injuria, auf die Nachgebohrne deriviren
wollen. Eben so wenig können Eurer Liebden Vorhaben die angezogene zwischen
denen Erst- und Nachgebohrnen beschehene Erb-Theilungen Hertzog Otto Henrichs zu
Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzogen Johann Friedrichen zu
Hilpoltstein Verlassenschafften zu statten kommen; Weil dieselbe in keinen
alt-väterlichen Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern, um deren Succession
gegenwärtig zu thun, bestanden. Daß aber die von des letztverstorbenen
Pfaltzgrafen, Leopold Ludwigs Liebden und dero Vorfahren besessene Graf- und
Herrschafften alt-väterliche Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, und von
denselben als Nachgebohrnen nicht anders, denn Jure Apennagii, besessen worden,
wird niemand in Abrede seyn können, welcher obangeregte uhralt-väterliche
Dispositiones Dominorum Rupertorum, sonderbar aber des Hertzogs Alexandri, in
Ordine auf eben die in Controversiam vermeyntlich gezogene Fürstenthum, Graf-
und Herrschafften gantz deutlich gemachte Testamentarische Verordnung, davon
Extract hieneben liegt, mit unpartheyischen Augen, und unpraeoccupirtem Gemüthe
betrachtet; Vermög welcher gedachte Fürstenthum, Graf- und Herrschafften etc.
dem Primogenito cum expressa Exclusione Secundogenitorum zugelegt, und derselbe
vor den allein regierenden Fürsten aller wohlerwehnten Hertzogen Alexandri
Herrschafften, Grafschafften, Schloß, Städte, Land und Leute, Lehen, Eigens etc.
deicommiss-Gütern nicht hemmen noch benehmen, und solche Ordine
succedendi inverso, summa Primogenitorum Injuria, auf die Nachgebohrne deriviren
wollen. Eben so wenig können Eurer Liebden Vorhaben die angezogene zwischen
denen Erst- und Nachgebohrnen beschehene Erb-Theilungen Hertzog Otto Henrichs zu
Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzogen Johann Friedrichen zu
Hilpoltstein Verlassenschafften zu statten kommen; Weil dieselbe in keinen
alt-väterlichen Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern, um deren Succession
gegenwärtig zu thun, bestanden. Daß aber die von des letztverstorbenen
Pfaltzgrafen, Leopold Ludwigs Liebden und dero Vorfahren besessene Graf- und
Herrschafften alt-väterliche Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, und von
denselben als Nachgebohrnen nicht anders, denn Jure Apennagii, besessen worden,
wird niemand in Abrede seyn können, welcher obangeregte uhralt-väterliche
Dispositiones Dominorum Rupertorum, sonderbar aber des Hertzogs Alexandri, in
Ordine auf eben die in Controversiam vermeyntlich gezogene Fürstenthum, Graf-
und Herrschafften gantz deutlich gemachte Testamentarische Verordnung, davon
Extract hieneben liegt, mit unpartheyischen Augen, und unpraeoccupirtem Gemüthe
betrachtet; Vermög welcher gedachte Fürstenthum, Graf- und Herrschafften etc.
dem Primogenito cum expressa Exclusione Secundogenitorum zugelegt, und derselbe
vor den allein regierenden Fürsten aller wohlerwehnten Hertzogen Alexandri
Herrschafften, Grafschafften, Schloß, Städte, Land und Leute, Lehen, Eigens etc.
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deicommiss-Gütern nicht hemmen noch benehmen, und solche Ordine
succedendi inverso, summa Primogenitorum Injuria, auf die Nachgebohrne deriviren
wollen. Eben so wenig können Eurer Liebden Vorhaben die angezogene zwischen
denen Erst- und Nachgebohrnen beschehene Erb-Theilungen Hertzog Otto Henrichs zu
Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzogen Johann Friedrichen zu
Hilpoltstein Verlassenschafften zu statten kommen; Weil dieselbe in keinen
alt-väterlichen Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern, um deren Succession
gegenwärtig zu thun, bestanden. Daß aber die von des letztverstorbenen
Pfaltzgrafen, Leopold Ludwigs Liebden und dero Vorfahren besessene Graf- und
Herrschafften alt-väterliche Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, und von
denselben als Nachgebohrnen nicht anders, denn Jure Apennagii, besessen worden,
wird niemand in Abrede seyn können, welcher obangeregte uhralt-väterliche
Dispositiones Dominorum Rupertorum, sonderbar aber des Hertzogs Alexandri, in
Ordine auf eben die in Controversiam vermeyntlich gezogene Fürstenthum, Graf-
und Herrschafften gantz deutlich gemachte Testamentarische Verordnung, davon
Extract hieneben liegt, mit unpartheyischen Augen, und unpraeoccupirtem Gemüthe
betrachtet; Vermög welcher gedachte Fürstenthum, Graf- und Herrschafften etc.
dem Primogenito cum expressa Exclusione Secundogenitorum zugelegt, und derselbe
vor den allein regierenden Fürsten aller wohlerwehnten Hertzogen Alexandri
Herrschafften, Grafschafften, Schloß, Städte, Land und Leute, Lehen, Eigens etc.
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deicommiss-Gütern nicht hemmen noch benehmen, und solche Ordine succedendi inverso, summa Primogenitorum Injuria, auf die Nachgebohrne deriviren wollen. Eben so wenig können Eurer Liebden Vorhaben die angezogene zwischen denen Erst- und Nachgebohrnen beschehene Erb-Theilungen Hertzog Otto Henrichs zu Sultzbach, und Friedrichen zu Vohenstrauß, auch Hertzogen Johann Friedrichen zu Hilpoltstein Verlassenschafften zu statten kommen; Weil dieselbe in keinen alt-väterlichen Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Gütern, um deren Succession gegenwärtig zu thun, bestanden. Daß aber die von des letztverstorbenen Pfaltzgrafen, Leopold Ludwigs Liebden und dero Vorfahren besessene Graf- und Herrschafften alt-väterliche Lehen-Stock-Stamm- und Fideicommiss-Güter, und von denselben als Nachgebohrnen nicht anders, denn Jure Apennagii, besessen worden, wird niemand in Abrede seyn können, welcher obangeregte uhralt-väterliche Dispositiones Dominorum Rupertorum, sonderbar aber des Hertzogs Alexandri, in Ordine auf eben die in Controversiam vermeyntlich gezogene Fürstenthum, Graf- und Herrschafften gantz deutlich gemachte Testamentarische Verordnung, davon Extract hieneben liegt, mit unpartheyischen Augen, und unpraeoccupirtem Gemüthe betrachtet; Vermög welcher gedachte Fürstenthum, Graf- und Herrschafften etc. dem Primogenito cum expressa Exclusione Secundogenitorum zugelegt, und derselbe vor den allein regierenden Fürsten aller wohlerwehnten Hertzogen Alexandri Herrschafften, Grafschafften, Schloß, Städte, Land und Leute, Lehen, Eigens etc.
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 420. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/456>, abgerufen am 25.11.2024.
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