sion an die Veldentzischen Lande mehrern
Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgraf Leopold
Ludwigs zu Veldentz nächster Successor sey, de Anno 1694.
P. P.
UNs ist Euer Liebden in der Pfaltz Lützelsteinischen Successions-Sache an uns,
unterm dato 4. dieses, abgelassenes Antwort-Schreiben wohl zu Handen kommen,
woraus wir soviel hauptsächlich verlesen, was Gestalten Euer Liebden sich gantz
nicht versehen, daß auch von uns einiger Mit-Anspruch hierauf gemacht werden
solte. Es hätten Euer Liebden die alt-väterliche Acta und Pacta Familiae
nochmahlen genau examiniret, darinn aber befunden, daß, ausser des Juris
Primogeniturae, so die Aurea Bulla bey allen Churfürstenthümern in genere
ordiniret, solches unserer Linie eintzig und allein, in Krafft Hertzog
Wolffgangs in Anno 1568. gemachten Testaments, und zwar bloß, soviel unser
Hertzogthum Neuburg betrifft, worauf es restringiret, competire; Welches vermöge
des ietzt angeführten Testaments dahin expresse limitiret, daß, wenn der
Allmächtige über kurtz oder lang andere Erb-Fälle von väterlicher, wie dieser,
mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten her
etc. und wie unser Uhr-Groß-Herr-Vater, Philipp Ludewig, Christlöblichster
Gedächtniß, in dero Testament sich weiters expliciret, ausser des Fürstenthums
Neuburg, sie rühren gleich woher sie wollen, schicken würde, so solte seinen
beyden älteren Söhnen, die in beyden Fürstenthümern zu reglerenden Herren
instituirt, nicht allein, sondern den andern jüngern Söhnen,
sion an die Veldentzischen Lande mehrern
Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgraf Leopold
Ludwigs zu Veldentz nächster Successor sey, de Anno 1694.
P. P.
UNs ist Euer Liebden in der Pfaltz Lützelsteinischen Successions-Sache an uns,
unterm dato 4. dieses, abgelassenes Antwort-Schreiben wohl zu Handen kommen,
woraus wir soviel hauptsächlich verlesen, was Gestalten Euer Liebden sich gantz
nicht versehen, daß auch von uns einiger Mit-Anspruch hierauf gemacht werden
solte. Es hätten Euer Liebden die alt-väterliche Acta und Pacta Familiae
nochmahlen genau examiniret, darinn aber befunden, daß, ausser des Juris
Primogeniturae, so die Aurea Bulla bey allen Churfürstenthümern in genere
ordiniret, solches unserer Linie eintzig und allein, in Krafft Hertzog
Wolffgangs in Anno 1568. gemachten Testaments, und zwar bloß, soviel unser
Hertzogthum Neuburg betrifft, worauf es restringiret, competire; Welches vermöge
des ietzt angeführten Testaments dahin expresse limitiret, daß, wenn der
Allmächtige über kurtz oder lang andere Erb-Fälle von väterlicher, wie dieser,
mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten her
etc. und wie unser Uhr-Groß-Herr-Vater, Philipp Ludewig, Christlöblichster
Gedächtniß, in dero Testament sich weiters expliciret, ausser des Fürstenthums
Neuburg, sie rühren gleich woher sie wollen, schicken würde, so solte seinen
beyden älteren Söhnen, die in beyden Fürstenthümern zu reglerenden Herren
instituirt, nicht allein, sondern den andern jüngern Söhnen,
<TEI><text><body><div><l><pbfacs="#f0450"n="414"/>
sion an die Veldentzischen Lande mehrern
Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgraf Leopold
Ludwigs zu Veldentz nächster Successor sey, de Anno 1694.</l><p>P. P.</p><p>UNs ist Euer Liebden in der Pfaltz Lützelsteinischen Successions-Sache an uns,
unterm dato 4. dieses, abgelassenes Antwort-Schreiben wohl zu Handen kommen,
woraus wir soviel hauptsächlich verlesen, was Gestalten Euer Liebden sich gantz
nicht versehen, daß auch von uns einiger Mit-Anspruch hierauf gemacht werden
solte. Es hätten Euer Liebden die alt-väterliche Acta und Pacta Familiae
nochmahlen genau examiniret, darinn aber befunden, daß, ausser des Juris
Primogeniturae, so die Aurea Bulla bey allen Churfürstenthümern in genere
ordiniret, solches unserer Linie eintzig und allein, in Krafft Hertzog
Wolffgangs in Anno 1568. gemachten Testaments, und zwar bloß, soviel unser
Hertzogthum Neuburg betrifft, worauf es restringiret, competire; Welches vermöge
des ietzt angeführten Testaments dahin expresse limitiret, daß, wenn der
Allmächtige über kurtz oder lang andere Erb-Fälle von väterlicher, wie dieser,
mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten her
etc. und wie unser Uhr-Groß-Herr-Vater, Philipp Ludewig, Christlöblichster
Gedächtniß, in dero Testament sich weiters expliciret, ausser des Fürstenthums
Neuburg, sie rühren gleich woher sie wollen, schicken würde, so solte seinen
beyden älteren Söhnen, die in beyden Fürstenthümern zu reglerenden Herren
instituirt, nicht allein, sondern den andern jüngern Söhnen,
</p></div></body></text></TEI>
[414/0450]
sion an die Veldentzischen Lande mehrern Grund, als die seinige habe, und er daher des verstorbenen Pfaltzgraf Leopold Ludwigs zu Veldentz nächster Successor sey, de Anno 1694. P. P.
UNs ist Euer Liebden in der Pfaltz Lützelsteinischen Successions-Sache an uns, unterm dato 4. dieses, abgelassenes Antwort-Schreiben wohl zu Handen kommen, woraus wir soviel hauptsächlich verlesen, was Gestalten Euer Liebden sich gantz nicht versehen, daß auch von uns einiger Mit-Anspruch hierauf gemacht werden solte. Es hätten Euer Liebden die alt-väterliche Acta und Pacta Familiae nochmahlen genau examiniret, darinn aber befunden, daß, ausser des Juris Primogeniturae, so die Aurea Bulla bey allen Churfürstenthümern in genere ordiniret, solches unserer Linie eintzig und allein, in Krafft Hertzog Wolffgangs in Anno 1568. gemachten Testaments, und zwar bloß, soviel unser Hertzogthum Neuburg betrifft, worauf es restringiret, competire; Welches vermöge des ietzt angeführten Testaments dahin expresse limitiret, daß, wenn der Allmächtige über kurtz oder lang andere Erb-Fälle von väterlicher, wie dieser, mütterlicher oder uhralt-mütterlicher Linie, auch sonsten von andern Orten her etc. und wie unser Uhr-Groß-Herr-Vater, Philipp Ludewig, Christlöblichster Gedächtniß, in dero Testament sich weiters expliciret, ausser des Fürstenthums Neuburg, sie rühren gleich woher sie wollen, schicken würde, so solte seinen beyden älteren Söhnen, die in beyden Fürstenthümern zu reglerenden Herren instituirt, nicht allein, sondern den andern jüngern Söhnen,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:
Anmerkungen zur Transkription:
Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
Ligaturen werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.
Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/450>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.